Rechtssatz für 10ObS107/12a 10ObS93/14w...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128758

Geschäftszahl

10ObS107/12a; 10ObS93/14w; 10ObS95/21z

Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

ASVG §254 Abs1
  1. ASVG § 254 heute
  2. ASVG § 254 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025
  3. ASVG § 254 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  4. ASVG § 254 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. ASVG § 254 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  6. ASVG § 254 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. ASVG § 254 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  8. ASVG § 254 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. ASVG § 254 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 254 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  11. ASVG § 254 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  12. ASVG § 254 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  13. ASVG § 254 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. ASVG § 254 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  15. ASVG § 254 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 254 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 254 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 254 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 254 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. ASVG § 254 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  21. ASVG § 254 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  22. ASVG § 254 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  23. ASVG § 254 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  24. ASVG § 254 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  25. ASVG § 254 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  26. ASVG § 254 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  27. ASVG § 254 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  28. ASVG § 254 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  29. ASVG § 254 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  30. ASVG § 254 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. ASVG § 254 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  32. ASVG § 254 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  33. ASVG § 254 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 107/12a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 ObS 107/12a
    Veröff: SZ 2013/22
  • 10 ObS 93/14w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 93/14w
    Veröff: SZ 2014/116
  • 10 ObS 95/21z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 95/21z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128758

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Dokumentnummer

JJR_20130226_OGH0002_010OBS00107_12A0000_002

Rechtssatz für 10ObS49/00d; 10ObS32/05m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113667

Geschäftszahl

10ObS49/00d; 10ObS32/05m; 10ObS105/16p; 10ObS5/16g; 10ObS52/16v; 10ObS29/17p; 10ObS79/17s; 10ObS95/21z; 10ObS77/23f

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Norm

ASVG §86 Abs3 Z2
ASVG §255 Abs5
ASVG §307b
ASVG idF SRÄG 2012 BGBl I 2013/3 §303 Abs2
  1. ASVG § 86 heute
  2. ASVG § 86 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 86 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 86 gültig von 15.08.2018 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  5. ASVG § 86 gültig von 01.07.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2018
  6. ASVG § 86 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. ASVG § 86 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. ASVG § 86 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  10. ASVG § 86 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  11. ASVG § 86 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 255 heute
  2. ASVG § 255 gültig von 01.01.2016 bis 25.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 255 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 255 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 255 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  6. ASVG § 255 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. ASVG § 255 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. ASVG § 255 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  9. ASVG § 255 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  10. ASVG § 255 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 307b heute
  2. ASVG § 307b gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Bei der jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Die Frage, auf welchen Beruf eine Umschulung erfolgen soll, hängt auch wesentlich von den dem Versicherungsträger zur Disposition stehenden Einrichtungen ab. Es besteht kein Anspruch des Versicherten auf eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme, sondern der Versicherungsträger muss eine angemessene Rehabilitationsmaßnahme gewähren. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 49/00d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 49/00d
  • 10 ObS 32/05m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10 ObS 32/05m
    Auch; Beisatz: Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Versicherter nach erfolgreicher Rehabilitation in dem gemäß § 255 Abs 5 ASVG erweiterten Verweisungsfeld voraussichtlich einen Arbeitsplatz finden wird; Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen diese Aussicht nicht besteht, sind nicht zumutbar. Daher darf die durch eine erfolgreiche Rehabilitation zu erwartende Einsatzfähigkeit des Versicherten nicht rein abstrakt anhand des Vorhandenseins von mindestens hundert (freien oder besetzten) Arbeitsstellen im umgeschulten Beruf geprüft werden. Andererseits darf aber das Arbeitsplatzrisiko des nicht mehr voll Arbeitsfähigen auch nicht zur Gänze auf die Pensionsversicherung verlagert werden. Es muss eine realistische Chance bestehen, dass der konkrete Umgeschulte nach Ende der Umschulung im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz findet. (T1)
  • 10 ObS 105/16p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 105/16p
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 10 ObS 5/16g
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 5/16g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Für die Frage der Arbeitsmarktchancen kann eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ein ebenfalls dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnendes Fehlen durchschnittlicher fachlicher Kenntnisse. (T2)
  • 10 ObS 52/16v
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 ObS 52/16v
    Auch
  • 10 ObS 29/17p
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 29/17p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 verlangen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach § 303 Abs 2 ASVG (nur), dass der Versicherte im ungeschulten Beruf eine realistische Chance hat, einen Arbeitsplatz zu finden. Dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich einen Arbeitsplatz erlangt und einen solchen für sein restliches Berufsleben (bis zum Pensionsantritt) innehat, bildet hingegen keine (negative) Anspruchsvoraussetzung. (T3)
    Beisatz: Die in § 303 Abs 2 ASVG genannten Voraussetzungen sind nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, sondern es genügt, wenn eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit (im Sinn des Regelbeweismaßes der ZPO) nachgewiesen wird. (T4)
  • 10 ObS 79/17s
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 ObS 79/17s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Stellt sich erst im sozialgerichtlichen Verfahren die dauernde Invalidität heraus, muss das Sozialgericht von Amts wegen das Vorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzung nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG (ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind) prüfen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllt sind. (T5)
  • 10 ObS 95/21z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 95/21z
    Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen. (T6)
    Beis wie T1
  • 10 ObS 77/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.10.2023 10 ObS 77/23f
    vgl; Beisatz nur wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113667

Im RIS seit

18.05.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20000418_OGH0002_010OBS00049_00D0000_002

Entscheidungstext 10ObS95/21z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

DRdA 2022,392/28 (Weissensteiner) - DRdA 2022/28 (Weissensteiner) = SSV-NF 35/53

Geschäftszahl

10ObS95/21z

Entscheidungsdatum

13.09.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Werner Pletzenauer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Martha Gradl, Rechtsanwältin in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2021, GZ 11 Rs 22/21s-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 22. Dezember 2020, GZ 9 Cgs 130/20p-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Die Sozialrechtssache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

[1]       Der am * 1961 geborene Kläger war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 4. 2020) in mehr als 90 Pflichtversicherungsmonaten in seinem Beruf als gelernter Landmaschinenmechaniker und gelernter Kfz-Mechaniker – schwerpunktmäßig als Baumaschinenmechaniker – tätig. Nach den bisher getroffenen Feststellungen ist der Kläger aufgrund seiner medizinischen Leistungseinschränkungen nicht mehr in der Lage, den Beruf des Baumaschinenmechanikers auszuüben. Er kann aber noch vollzeitig den Verweisungstätigkeiten eines Kundendienstbetreuers, eines Baumaschinenverkäufers oder eines Verkäufers von Baumaschinen-Teilen nachgehen, weiters Tätigkeiten in der Reparaturannahme in Werkstätten sowie Tätigkeiten eines qualifizierten Fertigungsprüfers oder CNC-Maschinenoperators in ausgewählten Arbeitsbereichen. Die für die Ausübung (sämtlicher) Verweisungstätigkeiten erforderlichen – dem Kläger bisher fehlenden – EDV-Grundkenntnisse können durch entsprechende Computerkurse betriebsextern erworben werden, wie etwa durch Absolvierung eines beim WIFI angebotenen Kurses „PC-Einsteiger“ in der Dauer von vier Kurstagen (im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten).

[2]       Mit Bescheid vom 15. 6. 2020 lehnte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers vom 11. 3. 2020 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab. Da Invalidität in absehbarer Zeit nicht eintreten werde, bestehe auch kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.

[3] Der Kläger begehrt den Zuspruch der Invaliditätspension, eventualiter die Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG und von Übergangsgeld. Soweit für das Revisionsverfahren wesentlich bringt er vor, der Besuch eines Computerkurses sei nicht zweckmäßig und ihm nicht zumutbar. Er habe nicht nur wegen seines Alters und seines eingeschränkten Gesundheitszustands geringe Chancen auf die Erlangung eines adäquaten Arbeitsplatzes, sondern auch deshalb, weil er bereits Ende 2021 die Voraussetzungen für die Schwerarbeitspension gemäß Paragraph 4, Absatz 3, APG und auch jene für die Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG erfüllen werde. In dieser (gegenüber der bis zur Erreichung des Regelpensionsalter im Jahr 2026 erheblich verkürzten) Zeitspanne sei nicht zu erwarten, dass er einen adäquaten Arbeitsplatz finden werde.

[4]       Die Beklagte bestritt und beantragte die Klageabweisung. Die Voraussetzungen für die Invalidiätspension lägen nicht vor.

[5]       Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte über die eingangs wiedergegebenen Feststellungen hinaus noch fest, dass die Beklagte dem Kläger im Zuge des sozialgerichtlichen Verfahrens in der Tagsatzung vom 22. 12. 2020 (ON 13) die (kostenlose) Absolvierung eines viertägigen Computer-Grundkurses beim WIFI angeboten hat, der Kläger dieses Angebot jedoch abgelehnt hat. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger infolge Verweigerung der zweckmäßigen und ihm zumutbaren beruflichen Rehabilitationsmaßnahme der Absolvierung eines viertägigen Computerkurses den Anspruch auf Invaliditätspension verloren habe.

[6]            Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und ließ die Revision nicht zu. Eine Mindestbeschäftigungszeit oder starre Altersgrenzen für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation seien im ASVG nicht vorgesehen. Zum Stichtag 1. 4. 2020 und auch noch zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz am 22. 12. 2020 verbleibe für den vom Kläger behaupteten privilegierten Pensionsantritt ein Zeitraum von zumindest 21 bzw 12 Monaten. Die Gegenüberstellung einer vier Tage dauernden Computerschulung mit dem zumindest noch für mehr als einem Jahr erforderlichen Verbleib im Arbeitsleben führe zur Bejahung der Zumutbarkeit der in Frage stehenden Rehabilitationsmaßnahme. Der Versicherte habe es nicht in der Hand, durch Vereitelung zweckmäßiger und zumutbarer Rehabilitationsmaßnahmen seine Wiedereingliederung in das Berufsleben auszuschließen und damit den Anfall der Pension zu erreichen. Die Absolvierung von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sei einem Versicherten zumutbar, wenn er im Verweisungsberuf eine realistische Chance habe, einen Arbeitsplatz zu finden. Wie sich aus dem berufskundlichen Gutachten ableiten lasse, sei der Kläger vollzeitig einsetzbar, hinsichtlich der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten sei ein ausreichender Arbeitsmarkt vorhanden. Die zeitnahe Erlangung einer Beschäftigung in einem dem Kläger noch möglichen und nachgefragten Verweisungsberuf sei daher als durchaus realistisch anzusehen, zumal der Kläger bereits in der Klage vorgebracht habe, ohnehin über EDV-Grundkenntnisse zu verfügen, eine private Computernutzung bestätigt sei und er eine (private) E-Mail-Adresse als Kontaktmöglichkeit bekannt gegeben habe. Der geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel sei zu verneinen.

[7]            Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebehren vollinhaltlich stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[8]       Die Beklagte hat von der Erstattung der (ihr freigestellten) Revisionbeantwortung Abstand genommen.

[9]       Die Revision ist zulässig und wegen des Fehlens von erforderlichen Feststellungen im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

[10] 1. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 1. 4. 2020. Der am *. 1961 geborene Kläger hatte am 1. 1. 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet, weshalb für ihn die Bestimmungen des Paragraph 253 e und des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in der am 31. 12. 2013 geltenden Fassung BGBl I 2010/111 weiterhin anwendbar bleiben (Paragraph 669, Absatz 5, ASVG; vergleiche 10 ObS 5/16g SSV-NF 30/61; Sonntag in Sonntag, ASVG12 Paragraph 253 e, Rz 6 und Paragraph 254, Rz 1).

[11] 2. Nach Paragraph 254, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl I 2010/111 besteht für Versicherte – bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen – dann ein Anspruch auf Invaliditätspension, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz eins und 2 ASVG besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 253 e, Absatz 3, ASVG nicht zweckmäßig oder nach Paragraph 253 e, Absatz 4, nicht zumutbar sind (Ziffer eins,) und die Invalidität (Paragraph 255, ASVG) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde (Ziffer 2,).

[12] 3.1 Im Hinblick darauf, dass der Computerkurs nicht betriebsintern angeboten wird, sondern vom Pensionsversicherungsträger zu gewähren ist, müssen jedenfalls diese – von Paragraph 253 e, Absatz 2 bis 4 ASVG in der Fassung BGBl I 2010/111 (bzw nunmehr in der Fassung des SVÄG 2017 BGBl I 2017/38) für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten – Voraussetzungen erfüllt sein (10 ObS 5/16g SSV-NF 30/61; Födermayr in SV-Komm Paragraph 255, ASVG [252. Lfg] Rz 132).

[13] 3.2 Demnach sind Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nur solche, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Dauer Invalidität im Sinn des Paragraph 255, ASVG beseitigt oder vermieden werden kann und die geeignet sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auf Dauer sicherzustellen (Paragraph 253 e, Absatz 2, ASVG). Darüber hinaus müssen die Maßnahmen ausreichend und zweckmäßig sein, sie dürfen jedoch das Maß des notwendigen nicht überschreiten (Paragraph 253 e, Absatz 3, ASVG). Die Maßnahmen nach Absatz eins, sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfangs ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der Dauer eines Pensionsbezugs festgesetzt und durchgeführt werden (Paragraph 253 e, Absatz 4, ASVG).

[14] 4. Bei einem Anbot einer beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 253 e, ASVG – wie hier – erst im sozialgerichtlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vom Sozialgericht von Amts wegen zu prüfen, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllt sind. Sollten sich die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation als zweckmäßig und zumutbar erweisen, vernichtet dies nicht den Anspruch auf Pension, sondern verhindert das Entstehen des Pensionsanspruchs (10 ObS 107/12a SSV-NF 27/9).

[15] 5. Zu prüfen ist daher, ob der von der Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Erstgericht konkret angebotene Computer-Grundkurs den Kriterien des Paragraph 253 e, Absatz 2 bis 4 ASVG in der Fassung BGBl I 2010/111 entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist dem Kläger die Absolvierung der Schulungsmaßnahme nicht zumutbar, sodass sie dem Anfall der Invaliditätspension nicht entgegenstünde. Ist die angebotene Maßnahme der beruflichen Rehabilitation jedoch möglich, zweckmäßig und zumutbar, hindert deren Verweigerung das Entstehen des Anspruchs auf Invaliditätspension (Sonntag in Sonntag, ASVG12 Paragraph 254, Rz 1; 10 ObS 107/12a SSV-NF 27/9; 10 ObS 5/16g SSV-NF 30/61).

[16] 6.1 Während es bei der Frage der Zweckmäßigkeit um die „objektive Seite“ geht, geht es bei der Frage der Zumutbarkeit von Maßnahmen beruflicher Rehabilitation um die „subjektive Seite“ (10 ObS 52/16v SSV-NF 30/66 mwN). Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen (RS0113667). Eine starre Altersgrenze, ab der die Zumutbarkeit oder Zweckmäßigkeit einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation jedenfalls zu verneinen wäre, ist nicht vorgegeben (10 ObS 29/17p SSV-NF 31/20). Auch eine Mindestbeschäftigungszeit im neuen Beruf findet im Gesetz keine Grundlage. Andererseits sind Rehabilitationsmaßnahmen nur ökonomisch zielführend und für die Betroffenen und die Versichertengemeinschaft sinnvoll, wenn die Betroffenen im Rehabilitationsberuf tatsächlich beschäftigt werden, anstatt Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu beziehen (Burger/Ivansits, Medizinisch und berufliche Rehabilitation in der Sozialversicherung DRdA 2013, 106 [115]). Entsteht etwa kurze Zeit nach einer beruflichen Rehabilitation ein Anspruch auf Alterspension, wird eine berufliche Rehabilitation unter diesem Aspekt schon aus Gründen der Zweckmäßigkeit ausscheiden (Ivansits, Probleme im neuen beruflichen Rehabilitationsrecht ZAS 2014/26, 162 [166]; Födermayr in SV-Komm Paragraph 253, ASVG [252. Lfg] Rz 13).

[17] 6.2 Nach erfolgreicher berufliche Rehabilitation muss für den Versicherten jedenfalls eine realistische Chance bestehen, in dem gemäß Paragraph 255, Absatz 5, ASVG erweiterten Verweisungsfeld einen Arbeitsplatz zu finden. Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen diese Aussicht nicht besteht, sind nicht zumutbar. Daher darf die durch eine erfolgreiche Rehabilitation zu erwartende Einsatzfähigkeit des Versicherten nicht rein abstrakt anhand des Vorhandenseins von mindestens hundert (freier oder besetzter) Arbeitsstellen im umgeschulten Beruf geprüft werden. Andererseits darf aber das Arbeitsplatzrisiko des nicht mehr voll Arbeitsfähigen nicht zur Gänze auf die Pensionsversicherung verlagert werden. Es muss eine realistische Chance – also nicht nur eine abstrakte Beschäftigungsmöglichkeit – bestehen, dass der Umgeschulte nach Ende der Umschulung im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz finden wird (RIS-Justiz RS0113667 [T1]; 10 ObS 5/16v SSV-NF 30/61). Dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich einen Arbeitsplatz erlangt und einen solchen für das restliche Berufsleben (bis zum Pensionsantritt) innehat, bildet hingegen keine negative Anspruchsvoraussetzung (10 ObS 29/17p SSV-NF 31/20 im Anwendungsbereich des SRÄG 2012).

[18]     7. Wie der Kläger in seiner Revision aufzeigt, fehlen die für diese Beurteilung notwendigen Tatsachenfeststellungen:

[19]           7.1 Ob er nach Durchführung des Computerkurses bei den gegebenen Umständen am Arbeitsmarkt eine realistische Chance hat, voraussichtlich einen Arbeitsplatz zu finden, lässt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen. Das berufskundliche Sachverständigengutachten trifft lediglich eine Aussage zur (abstrakten) Verweisbarkeit am Arbeitsmarkt. Die Annahme des Berufungsgerichts, die zeitnahe Erlangung einer Beschäftigung in einem dem Kläger noch möglichen und nachgefragten Verweisungsberuf sei als durchaus realistisch anzusehen, wurde damit begründet, dass der Kläger vollzeitig einsetzbar sei und nach der Aktenlage auch ohne Absolvierung des von der Beklagten angebotenen EDV-Kurses über ausreichende EDV-Grundkenntnisse verfüge. Dieser Annahme steht aber die vom Erstgericht ausdrücklich getroffene – gegenteilige – Feststellung entgegen.

[20]           7.2 Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht die bisher fehlenden Feststellungen dazu zu treffen haben, ob der Kläger nach Absolvierung des EDV-Kurses eine realistische Chance hat, einen Arbeitsplatz (und gegebenenfalls in welchem Zeitraum) zu finden.

[21] 7.3 Vor Ergänzung des Beweisverfahrens in diese Richtung wird aber das Gericht mit den Parteien das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG noch grundsätzlich zu erörtern haben. Bietet der Pensionsversicherungsträger erst im sozialgerichtlichen Verfahren eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation an und hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage deren Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit ab, so hat das Gericht dies mit den Parteien zu erörtern (RS0128758). Insbesondere wird das von der Beklagten – erstmals in ihrer Berufungsbeantwortung erstattete – Vorbringen zu erörtern sein, nach dem der vom Kläger behauptete Leistungsanspruch zum 1. 1. 2022 keinesfalls als gesichert anzusehen sei, sondern bestritten werde, dass zu diesem Stichtag die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension unter Berücksichtigung des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG bzw die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schwerarbeitspension gemäß Paragraph 4, Absatz 3, APG erfüllt sein werden.

[22] 8. Nach den Ergebnissen der Erörterung und auf Grundlage der ergänzenden Tatsachenfeststellungen sowie der sonstigen zu berücksichtigenden Kriterien wird dann zu beurteilen sein, ob die Absolvierung des EDV-Grundkurses iSd Paragraph 253 e, Absatz 4, ASVG zweckmäßig und zumutbar ist.

[23]           9. Die Revision erweist sich daher im Sinn des Aufhebungsantrags als berechtigt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aufzuheben und die Sozialrechtssache ist zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

[24] 10. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, ASGG.

Textnummer

E132936

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E132936

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20210913_OGH0002_010OBS00095_21Z0000_000