Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 254

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 254

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Invaliditätspension

Paragraph 254,
  1. Absatz einsAnspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Invalidität (Paragraph 255,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
    2. Ziffer 2
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    3. Ziffer 3
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, mit Ausnahme der Alterspension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, erfüllt hat.
  2. Absatz 2Anspruch auf Invaliditätspension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
  3. Absatz 3Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.
  4. Absatz 4Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 300, Absatz eins,), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
    1. Ziffer eins
      durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde,
    2. Ziffer 2
      er als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 5, gilt,
    3. Ziffer 3
      er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat, und
    4. Ziffer 4
      er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.
    Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechend.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,)
  6. Absatz 6Bezieht eine Person, die Anspruch auf Invaliditätspension hat, in einem Kalendermonat ein Erwerbseinkommen (Paragraph 91,), das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, übersteigt, so wandelt sich der Anspruch auf die gemäß Paragraph 261, ermittelte Pension für diesen Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilpension.
  7. Absatz 7Die Höhe der Teilpension wird wie folgt ermittelt:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
    2. Ziffer 2
      Die Teilpension gebührt in Höhe der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension, wenn das Gesamteinkommen 934,93 Euro nicht übersteigt; andernfalls ist die gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
    3. Ziffer 3
      Der Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
      1. Litera a
        über 934,93 Euro bis 1 402,44 Euro sind 30%,
      2. Litera b
        über 1 402,44 Euro bis 1 869,85 Euro sind 40% und
      3. Litera c
        über 1 869,85 Euro sind 50%
      dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
    4. Ziffer 4
      Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50% der gemäß Paragraph 261, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 248,) ermittelten Pension noch das Erwerbseinkommen übersteigen.
    An die Stelle dieser Eurobeträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1999, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
  8. Absatz 8Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Absatz 7, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
    1. Ziffer eins
      aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 108 h, ;,
    2. Ziffer 2
      bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    3. Ziffer 3
      auf besonderen Antrag des Pensionisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2013

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40070989

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P254/NOR40070989

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