Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 255

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 255

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
zu Abs. 4: vgl. § 666 Abs. 4

Text

Begriff der Invalidität

Paragraph 255,
  1. Absatz einsWar der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
  2. Absatz 2Ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Eine überwiegende Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, so muss zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r vorliegen. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung (Absatz 2 a,) und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, so verlängert sich der im zweiten Satz genannte Rahmenzeitraum um Versicherungsmonate nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, d, e und g, um Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306, sowie um höchstens 60 Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a und von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG.
  3. Absatz 2 aAls Ende der Ausbildung nach Absatz 2, gelten der Abschluss eines Lehrberufes, der Abschluss einer mittleren oder höheren Schulausbildung oder Hochschulausbildung sowie der Abschluss einer dem Schul- oder Lehrabschluss vergleichbaren Ausbildung, jedenfalls aber der Beginn einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, oder als Angestellte/r.
  4. Absatz 3War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
  5. Absatz 3 aWar die versicherte Person nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, so gilt sie auch dann als invalid, wenn sie
    1. Ziffer eins
      das 50. Lebensjahr vollendet hat,
    2. Ziffer 2
      mindestens zwölf Monate unmittelbar vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) als arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG gemeldet war,
    3. Ziffer 3
      mindestens 360 Versicherungsmonate, davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben hat und
    4. Ziffer 4
      nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann.
  6. Absatz 3 bTätigkeiten nach Absatz 3 a, Ziffer 4, sind leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden. Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.
  7. Absatz 4Als invalid gilt auch der (die) Versicherte, der (die) das 60. Lebensjahr vollendet hat, wenn er (sie) infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einer Tätigkeit, die er (sie) in den letzten 180 Kalendermonaten vor dem Stichtag mindestens 120 Kalendermonate hindurch ausgeübt hat, nachzugehen. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Fallen in den Zeitraum der letzten 180 Kalendermonate vor dem Stichtag
    1. Ziffer eins
      neutrale Monate nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, oder Monate des Bezuges von Übergangsgeld nach Paragraph 306,, so verlängert sich der genannte Zeitraum um diese Monate;
    2. Ziffer eins a
      Monate des Bezuges von Rehabilitationsgeld nach Paragraph 143 a, oder von Umschulungsgeld nach Paragraph 39 b, AlVG, so verlängert sich der genannte Zeitraum um höchstens 60 dieser Monate;
    3. Ziffer 2
      Monate des Bezuges von Krankengeld nach Paragraph 138,, so sind diese im Höchstausmaß von 24 Monaten auf die im ersten Satz genannten 120 Kalendermonate anzurechnen.
  8. Absatz 5Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
  9. Absatz 6Wurden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.
  10. Absatz 7Als invalid im Sinne der Absatz eins bis 4 gilt der (die) Versicherte auch dann, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.

Im RIS seit

20.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40178781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P255/NOR40178781

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