(6)Absatz 6,Abweichend von Abs. 3 Z 2 fallen bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach § 99 Abs. 3 Z 1 lit. b sublit. dd die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung an, wobei Stichtag im Sinne des § 223 Abs. 2 der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (§ 236) als erfüllt gilt.Abweichend von Absatz 3, Ziffer 2, fallen bei einer Entziehung des Rehabilitationsgeldes nach Paragraph 99, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, d, d, die Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ohne weitere Antragstellung an, wobei Stichtag im Sinne des Paragraph 223, Absatz 2, der der Wirksamkeit der Entziehung folgende Tag ist und die Wartezeit (Paragraph 236,) als erfüllt gilt.