Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0113667

Entscheidungsdatum

31.10.2023

Geschäftszahl

10ObS49/00d; 10ObS32/05m; 10ObS105/16p; 10ObS5/16g; 10ObS52/16v; 10ObS29/17p; 10ObS79/17s; 10ObS95/21z; 10ObS77/23f

Norm

ASVG §86 Abs3 Z2

ASVG §255 Abs5

ASVG §307b

ASVG in der Fassung SRÄG 2012 BGBl römisch eins 2013/3 §303 Abs2

Rechtssatz

Bei der jeweils unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilenden Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Die Frage, auf welchen Beruf eine Umschulung erfolgen soll, hängt auch wesentlich von den dem Versicherungsträger zur Disposition stehenden Einrichtungen ab. Es besteht kein Anspruch des Versicherten auf eine bestimmte Rehabilitationsmaßnahme, sondern der Versicherungsträger muss eine angemessene Rehabilitationsmaßnahme gewähren. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2000-04-18 10 ObS 49/00d

TE OGH 2005-10-18 10 ObS 32/05m

Auch; Beisatz: Im Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Versicherter nach erfolgreicher Rehabilitation in dem gemäß Paragraph 255, Absatz 5, ASVG erweiterten Verweisungsfeld voraussichtlich einen Arbeitsplatz finden wird; Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen diese Aussicht nicht besteht, sind nicht zumutbar. Daher darf die durch eine erfolgreiche Rehabilitation zu erwartende Einsatzfähigkeit des Versicherten nicht rein abstrakt anhand des Vorhandenseins von mindestens hundert (freien oder besetzten) Arbeitsstellen im umgeschulten Beruf geprüft werden. Andererseits darf aber das Arbeitsplatzrisiko des nicht mehr voll Arbeitsfähigen auch nicht zur Gänze auf die Pensionsversicherung verlagert werden. Es muss eine realistische Chance bestehen, dass der konkrete Umgeschulte nach Ende der Umschulung im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz findet. (T1)

TE OGH 2016-09-13 10 ObS 105/16p

Auch; Beis ähnlich wie T1

TE OGH 2016-10-11 10 ObS 5/16g

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Für die Frage der Arbeitsmarktchancen kann eine mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache ebenso wenig Berücksichtigung finden wie ein ebenfalls dem persönlichen Verantwortungsbereich zuzurechnendes Fehlen durchschnittlicher fachlicher Kenntnisse. (T2)

TE OGH 2016-11-11 10 ObS 52/16v

Auch

TE OGH 2017-03-21 10 ObS 29/17p

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 verlangen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nach Paragraph 303, Absatz 2, ASVG (nur), dass der Versicherte im ungeschulten Beruf eine realistische Chance hat, einen Arbeitsplatz zu finden. Dass der Versicherte nach Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme tatsächlich einen Arbeitsplatz erlangt und einen solchen für sein restliches Berufsleben (bis zum Pensionsantritt) innehat, bildet hingegen keine (negative) Anspruchsvoraussetzung. (T3)

Beisatz: Die in Paragraph 303, Absatz 2, ASVG genannten Voraussetzungen sind nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen, sondern es genügt, wenn eine diesbezügliche hohe (große) Wahrscheinlichkeit (im Sinn des Regelbeweismaßes der ZPO) nachgewiesen wird. (T4)

TE OGH 2017-11-14 10 ObS 79/17s

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Stellt sich erst im sozialgerichtlichen Verfahren die dauernde Invalidität heraus, muss das Sozialgericht von Amts wegen das Vorliegen der negativen Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG (ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind) prüfen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension erfüllt sind. (T5)

TE OGH 2021-09-13 10 ObS 95/21z

Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit einer (beruflichen) Rehabilitationsmaßnahme spielen die Ausbildung und die bisherige Tätigkeit des Versicherten, ein bestehender Berufsschutz sowie Inhalt und Dauer der ins Auge gefassten Rehabilitationsmaßnahme eine wesentliche Rolle. Auch Arbeitsmarktprognosen sind bei der Zumutbarkeitsfrage mit zu berücksichtigen. (T6)

Beis wie T1

TE OGH 2023-10-31 10 ObS 77/23f

vgl; Beisatz nur wie T5

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113667