Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0128758

Entscheidungsdatum

26.02.2013

Geschäftszahl

10ObS107/12a; 10ObS93/14w; 10ObS95/21z

Norm

ASVG §254 Abs1

Rechtssatz

Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.

Entscheidungstexte

TE OGH 2013-02-26 10 ObS 107/12a

Veröff: SZ 2013/22

TE OGH 2014-11-25 10 ObS 93/14w

Veröff: SZ 2014/116

TE OGH 2021-09-13 10 ObS 95/21z

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128758