OGH
RS0128758
26.02.2013
10ObS107/12a; 10ObS93/14w; 10ObS95/21z
ASVG §254 Abs1
Hängt die Entscheidung von der Beantwortung der Frage des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ab, so hat das Gericht diese mit den Parteien zu erörtern. Wenn der Pensionsversicherungsträger zugesteht, dass ein Anspruch des Klägers auf berufliche Rehabilitation nicht besteht oder solche Maßnahmen nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzung.
TE OGH 2013-02-26 10 ObS 107/12a
Veröff: SZ 2013/22
TE OGH 2014-11-25 10 ObS 93/14w
Veröff: SZ 2014/116
TE OGH 2021-09-13 10 ObS 95/21z
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128758