Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 254

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 254

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Invaliditätsrente.

Paragraph 254,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn
    1. Ziffer eins
      die Invalidität (Paragraph 255,) voraussichtlich sechs Monate andauert oder andauern würde,
    2. Ziffer 2
      die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und
    3. Ziffer 3
      er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) noch nicht die Voraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz erfüllt hat.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Invaliditätspension hat auch, sofern die Wartezeit erfüllt ist, eine versicherte Ehegattin nach dem Tode des Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens vier lebende Kinder geboren hat. Das gleiche gilt für eine versicherte Frau, deren Ehe mit dem verstorbenen früheren Ehegatten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der verstorbene frühere Ehegatte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
  3. Absatz 3,Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz sowie nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz kann ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr entstehen.
  4. Absatz 4,Ein Pensionsbezieher, dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt worden sind (Paragraph 300, Absatz eins,), hat Anspruch auf Invaliditätspension, wenn
    1. Ziffer eins
      durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht wurde,
    2. Ziffer 2
      er als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 5, gilt,
    3. Ziffer 3
      er während des Anspruches auf Pension mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch eine Beschäftigung erworben hat und
    4. Ziffer 4
      er zu den in dieser Beschäftigung ausgeübten Berufen durch die Rehabilitation in der Unfallversicherung oder in der Pensionsversicherung befähigt wurde.
    Für die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles gilt Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, entsprechend.
  5. Absatz 5,Wurden Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und wurde durch diese Maßnahmen das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht, fällt die Invaliditätspension mit dem Monatsersten weg, ab dem das im Monat gebührende Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung, zu der der Pensionsbezieher durch die Rehabilitation befähigt wurde, das Zweifache der Bemessungsgrundlage und das 30fache der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) übersteigt. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen, so lebt sie auf die dem Träger der Pensionsversicherung erstattete Anzeige mit dem Ersten des Monats wieder auf, in dem das Erwerbseinkommen unter die genannten Grenzbeträge abgesunken ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12113528

Alte Dokumentnummer

N6199750994L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P254/NOR12113528

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