Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 255

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 255

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Begriff der Invalidität.

Paragraph 255,

War der Versicherte überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen tätig, gilt er als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.

  1. Absatz 2Ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, liegt vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind. Als überwiegend im Sinne des Absatz eins, gelten solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) ausgeübt wurden.
  2. Absatz 3War der Versicherte nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Absatz eins und 2 tätig, gilt er als invalid, wenn er infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden kann, wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt.
  3. Absatz 4Abweichend von Absatz eins und 2 ist dem (der) Versicherten jedenfalls eine Tätigkeit zumutbar, für die er (sie) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner (ihrer) Ausbildung sowie der von ihm (ihr) bisher ausgeübten Tätigkeit durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist.
  4. Absatz 5Wurden dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt, durch die das im Paragraph 300, Absatz 3, angestrebte Ziel erreicht worden ist, so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation befähigt hat, infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe herabgesunken ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093767

Alte Dokumentnummer

N6195545757L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P255/NOR12093767

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