Rechtssatz für 4Ob532/90; 3Ob563/90; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047419

Geschäftszahl

4Ob532/90; 3Ob563/90; 8Ob601/90; 2Ob577/90; 1Ob1576/90 (1Ob659/90); 8Ob1593/90; 7Ob661/90; 7Ob671/90; 2Ob510/91; 3Ob1520/91; 8Ob635/90; 3Ob1570/91; 5Ob544/91; 2Ob584/91; 4Ob506/92; 4Ob564/91; 5Ob516/92; 7Ob576/93; 8Ob605/93; 8Ob564/93; 2Ob548/94; 2Ob512/95; 8Ob506/95 (8Ob507/95); 4Ob598/95; 3Ob2064/96t; 1Ob2082/96z; 1Ob2349/96i; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 1Ob2383/96i; 1Ob35/98y; 9Ob167/98v; 1Ob288/98d; 3Ob2/98k; 2Ob318/99z; 1Ob108/01s; 7Ob288/01f; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob132/02s; 5Ob183/02a; 5Ob168/02w; 9Ob99/03d; 1Ob25/04i; 8Ob62/04g; 7Ob191/05x; 10Ob11/04x; 4Ob51/06p; 3Ob31/05p; 7Ob178/06m; 7Ob170/06k; 7Ob118/07i; 3Ob43/08g; 1Ob88/09m; 8Ob38/09k; 10Ob49/10v; 2Ob246/09d; 8Ob80/10p; 6Ob242/10x; 1Ob212/10y; 6Ob94/11h; 1Ob122/11i; 5Ob2/12y; 4Ob58/12a; 4Ob49/13d; 4Ob16/13a; 10Ob16/14x; 10Ob17/15w; 2Ob185/14s; 1Ob158/15i; 4Ob206/15w; 1Ob23/18s; 4Ob22/18s; 9Ob77/19t; 6Ob182/20p; 6Ob18/22y; 4Ob167/22w; 4Ob133/23x; 6Ob26/24b

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Norm

ABGB §94
ABGB aF §140 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 532/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 532/90
    Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78
  • 3 Ob 563/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 3 Ob 563/90
    Vgl
  • 8 Ob 601/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 601/90
  • 2 Ob 577/90
    Entscheidungstext OGH 05.09.1990 2 Ob 577/90
  • 1 Ob 1576/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 1576/90
    Veröff: RZ 1991/50 S 146
  • 8 Ob 1593/90
    Entscheidungstext OGH 30.10.1990 8 Ob 1593/90
    Auch
  • 7 Ob 661/90
    Entscheidungstext OGH 15.11.1990 7 Ob 661/90
  • 7 Ob 671/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 671/90
  • 2 Ob 510/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 2 Ob 510/91
  • 3 Ob 1520/91
    Entscheidungstext OGH 22.05.1991 3 Ob 1520/91
    Vgl auch; Beisatz: Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T1)
  • 8 Ob 635/90
    Entscheidungstext OGH 26.09.1991 8 Ob 635/90
    Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151
  • 3 Ob 1570/91
    Entscheidungstext OGH 23.10.1991 3 Ob 1570/91
    Vgl auch; nur: Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T2)
  • 5 Ob 544/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 5 Ob 544/91
  • 2 Ob 584/91
    Entscheidungstext OGH 11.11.1991 2 Ob 584/91
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,159
  • 4 Ob 506/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1991 4 Ob 506/92
    Auch; Beisatz: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern. (T3) Veröff: ÖA 1992,160
  • 4 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 564/91
    Veröff: ÖA 1992,88
  • 5 Ob 516/92
    Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 516/92
    Vgl auch; nur T2
  • 7 Ob 576/93
    Entscheidungstext OGH 14.07.1993 7 Ob 576/93
    Beisatz: Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien. (T4) Veröff: ÖA 1994,69
  • 8 Ob 605/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 605/93
  • 8 Ob 564/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 8 Ob 564/93
    Auch
  • 2 Ob 548/94
    Entscheidungstext OGH 25.08.1994 2 Ob 548/94
  • 2 Ob 512/95
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 2 Ob 512/95
    Auch
  • 8 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 16.03.1995 8 Ob 506/95
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Prozentsätze können bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden. (T5)
  • 4 Ob 598/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 598/95
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Berechnungsformeln können als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T6)
  • 3 Ob 2064/96t
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 3 Ob 2064/96t
    nur: Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T7)
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
    Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T8)
  • 1 Ob 2349/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2349/96i
    Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. (T9)
  • 4 Ob 2327/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2327/96a
    Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. (T10)
  • 2 Ob 567/95
    Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 567/95
    nur T10
  • 1 Ob 2383/96i
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2383/96i
    Auch; nur T9
  • 1 Ob 35/98y
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 1 Ob 35/98y
    Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T11)
  • 9 Ob 167/98v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 Ob 167/98v
    Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei Durchschnittsverhältnissen werden aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). (T12)
  • 1 Ob 288/98d
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 288/98d
    Auch; nur T2; Beisatz: Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T13); Veröff: SZ 72/74
  • 3 Ob 2/98k
    Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
    Beis wie T1; Beis wie T4
  • 2 Ob 318/99z
    Entscheidungstext OGH 16.03.2000 2 Ob 318/99z
    Beis wie T1
  • 1 Ob 108/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 108/01s
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T13
  • 7 Ob 288/01f
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 288/01f
    nur T9; Beis wie T1; Beisatz: Es werden grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge - gleichermaßen im Ehegattenrecht wie im Kindschaftsrecht - zugesprochen. (T14)
  • 6 Ob 22/02g
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 22/02g
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 7 Ob 132/02s
    Entscheidungstext OGH 15.01.2003 7 Ob 132/02s
    Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T15)
  • 5 Ob 183/02a
    Entscheidungstext OGH 20.11.2002 5 Ob 183/02a
    Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T16); Beis wie T13
  • 5 Ob 168/02w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 168/02w
    Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse ein brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. (T17)
  • 9 Ob 99/03d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 99/03d
    Vgl; Beis wie T11
  • 1 Ob 25/04i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 25/04i
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T18)
  • 8 Ob 62/04g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2004 8 Ob 62/04g
    Auch; Beisatz: Es ist daher auch nicht möglich allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T19); Beisatz: Die Reduktion des Unterhaltsanspruches um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. (T20)
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 11/04x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2006 10 Ob 11/04x
    Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 4 Ob 51/06p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2006 4 Ob 51/06p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T17
  • 3 Ob 31/05p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 31/05p
    Beis wie T17
  • 7 Ob 178/06m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 178/06m
    Auch; Beis wie T19
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Auch; Beis wie T17
  • 7 Ob 118/07i
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 118/07i
    Beisatz: Hier: „Mischunterhalt". (T21)
  • 3 Ob 43/08g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 43/08g
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses. (T22)
  • 1 Ob 88/09m
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
    Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel. (T23)
  • 8 Ob 38/09k
    Entscheidungstext OGH 30.07.2009 8 Ob 38/09k
    Auch
  • 10 Ob 49/10v
    Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 49/10v
    Auch; Beis ähnlich wie T23
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Vgl auch; Vgl Beis wie T15; Vgl Beis wie T23; Veröff: SZ 2010/134
  • 8 Ob 80/10p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 80/10p
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 242/10x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 242/10x
    Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG. (T24)
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Vgl auch; Beis wie T17
  • 6 Ob 94/11h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 94/11h
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß § 66 EheG (§ 94 ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. (T25)
    Beis wie T4
  • 1 Ob 122/11i
    Entscheidungstext OGH 01.09.2011 1 Ob 122/11i
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T22 nur: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden. (T26)
  • 5 Ob 2/12y
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 2/12y
    Vgl; Beis auch wie T23; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T27)
    Bem: Siehe auch RS0128043. (T28)
  • 4 Ob 58/12a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 58/12a
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T23
  • 4 Ob 49/13d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
    Vgl; Ähnlich Beis wie T6; Ähnlich Beis wie T15
  • 4 Ob 16/13a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 16/13a
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T23
  • 10 Ob 16/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 16/14x
    Auch; Beis wie T24
  • 10 Ob 17/15w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 10 Ob 17/15w
    Vgl auch; Beis wie T23
  • 2 Ob 185/14s
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 2 Ob 185/14s
    Auch; Beis wie T22
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
    Auch Beis wie T23
  • 4 Ob 206/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 206/15w
    Auch; Beis wie T23; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessung bei annähernd gleichteilig betreuenden Elternteilen. (T29)
  • 1 Ob 23/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 23/18s
    Vgl; Beis wie T23
  • 4 Ob 22/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 22/18s
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T23
  • 9 Ob 77/19t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 Ob 77/19t
    Vgl; Beis wie T23
  • 6 Ob 182/20p
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 182/20p
    Vgl; Beis wie T20
  • 6 Ob 18/22y
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 18/22y
    Vgl; Beis wie T23
  • 4 Ob 167/22w
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 167/22w
    Vgl; Beis wie T23
  • 4 Ob 133/23x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2024 4 Ob 133/23x
    Beisatz wie T19
    Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T30)
    Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T31)
    Anm: Vgl 1 Ob 209/08d
  • 6 Ob 26/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.03.2024 6 Ob 26/24b
    vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T27

Schlagworte

Unterhalt, Bemessung, Einkommen(sbestandteile)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047419

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0040OB00532_9000000_005

Rechtssatz für 5Ob556/80; 5Ob548/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007209

Geschäftszahl

5Ob556/80; 5Ob548/81; 6Ob842/81; 2Ob644/86; 4Ob540/88; 4Ob556/91; 5Ob517/94; 6Ob191/98a; 1Ob230/98z; 8Ob269/99p (8Ob270/99k); 4Ob242/00t; 3Ob292/04v; 7Ob129/05d; 3Ob107/06s; 7Ob23/09x; 6Ob34/10h; 5Ob139/14y; 4Ob206/15w; 10Ob112/15s; 1Ob225/17w; 1Ob188/16b; 1Ob241/22f; 1Ob183/23b; 1Ob84/24w; 1Ob131/24g

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Rechtssatz

Auch im außerstreitigen Regelungsverfahrens ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. Beantragen beide vormaligen Ehegatten die Zuweisung der Ehewohnung jeweils an sich und die Frau zusätzlich auch das (übrige) eheliche Gebrauchsvermögen "in diesem Sinne" aufzuteilen, darf nicht allein über die Ehewohnung eine Regelung getroffen werden; eine solche Entscheidung ist nicht teilrechtskraftfähig.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 556/80
    Entscheidungstext OGH 07.10.1980 5 Ob 556/80
  • 5 Ob 548/81
    Entscheidungstext OGH 14.06.1981 5 Ob 548/81
    nur: Auch im außerstreitigen Regelungsverfahren ergangene Entscheidungen sind der Teilrechtskraft fähig, doch sind deren Grenzen unter Wahrung des Funktionszusammenhanges mit dem Privatrecht von der regelnden Aufgabe des Richters her zu bestimmen. (T1) Beisatz: Dadurch, dass der Ausspruch über die Ausgleichzahlung angefochten wird, wird der Eintritt der Rechtskraft auch hinsichtlich der Aufteilungsanordnungen verhindert. Die Tatsache, dass letztere unangefochten blieben, rechtfertigt allein keinen Schluss auf eine diesbezügliche Einigung der geschiedenen Eheleute über die Aufteilung. (T2)
  • 6 Ob 842/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Dass Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken. (T3)
  • 2 Ob 644/86
    Entscheidungstext OGH 30.09.1986 2 Ob 644/86
    Auch; Beis wie T3 nur: Die Zulässigkeit reicht nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T4)
  • 4 Ob 540/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 540/88
    Vgl; Veröff: RZ 1988,54,226
  • 4 Ob 556/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 4 Ob 556/91
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 517/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 517/94
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 191/98a
    Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 191/98a
    nur T1; Beis wie T3
  • 1 Ob 230/98z
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 230/98z
    nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 269/99p
    Entscheidungstext OGH 11.05.2000 8 Ob 269/99p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 242/00t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 242/00t
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 292/04v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 292/04v
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 129/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 107/06s
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 107/06s
    nur T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 23/09x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2009 7 Ob 23/09x
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 34/10h
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 34/10h
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 139/14y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 139/14y
    Auch
  • 4 Ob 206/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 206/15w
    Auch
  • 10 Ob 112/15s
    Entscheidungstext OGH 15.03.2016 10 Ob 112/15s
    Auch; Beisatz: Infolge der untrennbaren Einheit der Einstellung der Titelvorschüsse und der Bewilligung von Richtsatzvorschüssen für denselben Zeitraum kann der Beschluss über die Einstellung der Titelvorschüsse nur gemeinsam mit dem Beschluss über die zugrundeliegende Gewährung von Richtsatzvorschüssen rechtskräftig werden. (T5)
    Beisatz: Hier: Unterhaltsvorschussverfahren. (T6)
  • 1 Ob 225/17w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 225/17w
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 188/16b
    Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T7)
    Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T8)
  • 1 Ob 241/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
    vgl; Beisatz: Hier: Gänzliche Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, obwohl nur die Ausgleichszahlung und die Übertragung von Miteigentumsanteilen angefochten wurde. (T9)
  • 1 Ob 183/23b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.01.2024 1 Ob 183/23b
    vgl; Beisatz: Hier: Untrennbarer Zusammenhang zwischen dem in dritter Instanz maßgeblichen Begehren und der vom Erstgericht vorgenommenen Zuweisung der noch offenen Kreditsumme im Innenverhältnis. (T10)
  • 1 Ob 84/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.07.2024 1 Ob 84/24w
    nur T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T4
  • 1 Ob 131/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 1 Ob 131/24g
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Ein Teilbeschluss im Sinn einer Abweisung mangels Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse ist möglich, da dadurch keine Ausgleichsmöglichkeiten verschlossen werden. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2025

Dokumentnummer

JJR_19801007_OGH0002_0050OB00556_8000000_001

Rechtssatz für 4Ob206/15w; 1Ob13/19x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130654

Geschäftszahl

4Ob206/15w; 1Ob13/19x; 5Ob141/19z; 1Ob87/21g; 1Ob25/21i; 4Ob12/25f

Entscheidungsdatum

22.05.2025

Norm

ABGB §231 Abs2 Ba
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Ein Betreuungsverhältnis von 4:3 ist als annähernd gleichteilige Betreuung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 206/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 206/15w
  • 1 Ob 13/19x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 13/19x
    Vgl; Beisatz: Ferner hat der Oberste Gerichtshof anhand der festgestellten Betreuungstage ein Betreuungsverhältnis von 43 zu 57 % (4 Ob 16/13a) oder 55 zu 45 % (6 Ob 55/16f) als annähernd gleichwertig beurteilt und ausgesprochen, dass eine Differenz von einem Drittel zwischen den jeweiligen Betreuungsleistungen einen nicht unbeträchtlichen Abstand zu einer annähernd gleichteiligen Betreuung schafft (4 Ob 206/15w). In den Entscheidungen 8 Ob 89/17x, 10 Ob 58/18d und 5 Ob 189/18g lehnte er die Ansicht ab, eine Betreuung sei bereits dann gleichwertig, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuungsleistung erbringt. (T1)
    Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T2)
    Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T3)
  • 5 Ob 141/19z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 141/19z
    Beis wie T1
  • 1 Ob 87/21g
    Entscheidungstext OGH 18.05.2021 1 Ob 87/21g
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl
  • 4 Ob 12/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 12/25f
    Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T4)

Schlagworte

betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130654

Im RIS seit

02.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0040OB00206_15W0000_001

Rechtssatz für 4Ob206/15w; 6Ob55/16f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130655

Geschäftszahl

4Ob206/15w; 6Ob55/16f; 8Ob89/17x; 1Ob9/19h; 3Ob101/19b; 10Ob11/21x; 1Ob89/22b; 4Ob126/24v; 4Ob12/25f; 4Ob80/25f

Entscheidungsdatum

22.07.2025

Norm

ABGB §231 Abs2 Ba
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Bei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Trägt ein Elternteil überwiegend neben der Betreuung im Haushalt zusätzlich die notwendigen Aufwendungen für Bekleidung, Schuhwerk und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Elternteil.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 206/15w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 206/15w
    Beisatz: Ein Betreuungsverhältnis von 4:3 ist als annähernd gleichteilige Betreuung zu beurteilen. (T1)
    Beisatz: So schon 4 Ob 16/13a. (T2)
  • 6 Ob 55/16f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 55/16f
    Auch
  • 8 Ob 89/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 89/17x
    Gegenteilig: Beisatz: Nach dem betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell besteht ein Geldunterhaltsanspruch des Kindes nur dann nicht mehr, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig und die sonstigen Naturalleistungen annähernd gleichwertig sind und zudem ihr maßgebliches Einkommen halbwegs gleich hoch ist (siehe RS0131785). (T3)
    Veröff: SZ 2017/86
  • 1 Ob 9/19h
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 9/19h
    Nur: Bei gleichwertigen Betreuungs‑ und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. (T4); Beisatz: Das "betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell" sieht einen Entfall eines Geldunterhaltsanspruchs vor, wenn die Betreuungs- und Naturalleistungen in etwa gleichwertig und die Einkommen der Eltern außerdem in etwa gleich hoch sind. (T5); Beisatz: Erfolgt keine gleichteilige Betreuung oder trägt ein Elternteil (regelmäßig) über die (an sich gleichteilige) Betreuung hinaus im Wesentlichen die Kosten für sämtliche bedarfsorientierten Naturalleistungen allein, bleibt die gesetzliche Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils bestehen und der geleistete Naturalunterhalt ist nur, soweit die Aufenthalte über ein übliches Kontaktrecht weit hinausgehen, mit einem prozentuellen Abschlag zu berücksichtigen. (T6)
  • 3 Ob 101/19b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 3 Ob 101/19b
    Vgl auch; Beisatz: Bei 38 % : 62 % keine Gleichwertigkeit (so schon 5 Ob 189/18g). (T7)
  • 10 Ob 11/21x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 11/21x
  • 1 Ob 89/22b
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 1 Ob 89/22b
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei 42 % : 58 % ist es vertretbar keine Gleichwertigkeit anzunehmen. (T8)
  • 4 Ob 126/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.08.2024 4 Ob 126/24v
    vgl
  • 4 Ob 12/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 12/25f
    Beisatz: Für die Beurteilung, ob das betreuungsrechtliche Unterhaltsmodell zur Anwendung gelangt, kommt es nicht allein auf eine Gegenüberstellung von Betreuungszeiten an; vielmehr ist zu fragen, ob das von den Eltern gelebte Modell bei wertender Gesamtbetrachtung als nahezu gleichwertige Aufteilung von laufendem Aufwand und Verantwortung verstanden werden kann, und somit auch zu einer regelmäßigen Entlastung des anderen Elternteils führt. (T9)
    Beisatz: Bei unterschiedlich hohen Einkommen kann sich ein Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes ergeben, wobei Einkommensunterschiede bis zu einem Drittel hinzunehmen sind. (T10)
    Beisatz: Durch den Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem leistungsfähigeren Elternteil soll das Kind in die Lage versetzt werden, während der Zeit der Betreuung im Haushalt des schlechter verdienenden Elternteils am (höheren) Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. (T11)
    Beisatz: Ein allfälliger (laufender) Restgeldunterhaltsanspruch des Kindes gegenüber einem leistungsfähigeren Elternteil wäre dadurch zu ermitteln, dass zunächst (fiktiv) die Ansprüche des Kindes gegenüber beiden Elternteilen nach der Prozentwertmethode zu ermitteln sind, sodann diese Ansprüche zu saldieren sind und schließlich der Saldo zu halbieren ist. (T12)
    Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T13)
    Anm: Vgl hierzu 4 Ob 16/13a; 6 Ob 18/22y; 1 Ob 158/15i
  • 4 Ob 80/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 80/25f
    Beisatz: Hier: zur Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nach § 277 Abs 2 ABGB, § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130655

Im RIS seit

02.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2025

Dokumentnummer

JJR_20160223_OGH0002_0040OB00206_15W0000_002

Entscheidungstext 4Ob206/15w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2016/214 S 112 - Zak 2016,112 = iFamZ 2016/47 S 81 (Neuhauser) - iFamZ 2016,81 (Neuhauser) = EF‑Z 2016/72 S 151 (Gitschthaler) - EF‑Z 2016,151 (Gitschthaler) = Jus-Extra OGH-Z 6009 = EFSlG 149.254 = EFSlG 149.255 = EFSlG 149.256 = EFSlG 149.257 = EFSlG 149.259 = EFSlG 149.260 = EFSlG 149.263 = EFSlG 149.630 = EFSlG 149.869 = EF-Z 2024/41 S 105 (De Rijk, Rechtsprechungsübersicht) - EF-Z 2024,105 (De Rijk, Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

4Ob206/15w

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen L* H*, geboren am * 2001, und E* H*, geboren am * 2002, beide vertreten durch die Mutter B* H*, vertreten durch Dr. Selale Hale Kacar, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Vaters G* H*, vertreten durch Dr. Bernd Illichmann und andere Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10. September 2015, GZ 21 R 155/15p-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 3. April 2015, GZ 30 Pu 374/09v-29, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen, soweit er sich gegen die Zuerkennung eines monatlichen Unterhalts für L* von 1. 9. 2014 bis 30. 11. 2014 in Höhe von 340 EUR und ab 1. 12. 2014 in Höhe von 150 EUR und für E* ab 1. 12. 2014 in Höhe von 150 EUR richtet.

2. Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass der Antrag der Minderjährigen auf Unterhaltserhöhung abgewiesen wird und die vom Vater zu leistenden Unterhaltszahlungen auf die unter 1. genannten Beträge beschränkt werden.

Text

Begründung:

Die Eltern haben mit Scheidungsvergleich aus 2009 die gemeinsame Obsorge betreffend ihre beiden Kinder mit hauptsächlichem Aufenthaltsort bei der Mutter vereinbart und das Besuchsrecht außergerichtlich geregelt. Der Vater verpflichtete sich, ab 1. 9. 2009 monatlich 322 EUR je Kind an Unterhalt zu leisten. Mit Beschluss vom 25. 5. 2011 wurden die Unterhaltsbeiträge auf monatlich 309 EUR (E*) bzw 367 EUR (L*) abgeändert.

Die Kinder haben ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter. Sie betreut die Kinder an 209 Tagen im Jahr (also zu rund 57 %), organisiert ihre schulischen und persönlichen Belange und koordiniert ihr tägliches Leben. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen beträgt rund 2.700 EUR; sie bezieht die Familienbeihilfe für die Kinder und bestreitet Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter. Überdies trägt sie die Kosten für Musikunterricht inklusive Reparaturen des Saxophons sowie jene für Pfadfinderlager und Ausrüstung, für Mitgliedsbeitrag und Ausflüge mit den Pfadfindern.

Der Vater arbeitet in Teilzeit mit 28,5 Wochenstunden und verdient monatlich durchschnittlich 1.936 EUR. In Vollzeit würde er 2.419 EUR verdienen. Er tätigt außertourlich Ausgaben für Musikinstrumente und Freizeitaktivitäten der Kinder.

Die durch die Mutter vertretenen Kinder beantragten am 26. 8. 2014 die Neuberechnung des Unterhalts (L*) bzw Erhöhung auf monatlich 354 EUR (E*) ab 1. 9. 2014. Seit dem Jahr 2011 habe sich nichts an der Betreuungssituation geändert, die Kinder seien jedoch über 10 Jahre alt geworden.

Der Vater sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte seinerseits, ihn von seiner Geldunterhaltsverpflichtung hinsichtlich der beiden Kinder ab 1. 12. 2014 zu entheben. Jeder Elternteil möge in natura Unterhalt leisten.

Das Erstgericht setzte den monatlichen Unterhalt für L* von 1. 9. 2014 bis 30. 11. 2014 auf 340 EUR und ab 1. 12. 2014 auf 150 EUR herab, für E* ab 1. 12. 2014 ebenfalls auf 150 EUR. Die Einkommen der Eltern seien annähernd gleich. Die Reduzierung der Arbeitsstunden sei vom Vater so gewünscht und nicht zwingend und wirke sich daher nicht aus, da er Vollzeit arbeiten könne. Auch wenn die Betreuungstage des Vaters fast gleich denen der Mutter seien, hätten die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter, die die Koordination ihres täglichen Lebens übernehme und auch die zusätzlichen notwendigen Aufwendungen leiste. Eine Unterhaltsenthebung des Vaters sei daher nicht gerechtfertigt. Gerechtfertigt sei aber eine Unterhaltsherabsetzung aufgrund der Umstände auf je 150 EUR ab 1. 12. 2014; dabei sei auch die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe berücksichtigt.

Das (nur) von den Kindern angerufene Rekursgericht änderte die Entscheidung in ihrem nicht rechtskräftigen Teil dahin ab, dass der Vater verpflichtet wurde, für beide Kinder ab 1. 12. 2014 monatlich je 295 EUR zu zahlen. Der Vater erbringe zwar erhöhte Betreuungsleistungen, abgesehen von gelegentlichen Aufwendungen trage aber die Mutter die Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter. Von den tatsächlichen jährlichen Betreuungstagen des Vaters seien die unterhaltsneutralen Kontakttage von 80 Tagen abzuziehen, sodass sich eine über den Rahmen des üblichen Kontaktrechts hinausgehende Betreuungsleistung des Vaters von 76 Tagen im Verhältnis zu 209 Tage bei der Mutter ergebe. Nach den Grundsätzen der Prozentwertmethode hätten beide Kinder Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 18 % des Einkommens des Vaters. Dadurch ergebe sich bei einer erzielbaren Bemessungsgrundlage von 2.419 EUR und nach Anrechnung der von der Mutter bezogenen Familienbeihilfe ein Unterhaltsanspruch von rund 400 EUR pro Kind. Aufgrund der Verringerung der Betreuungsleistungen der Mutter auf 209 Tage im Jahr durch das die übliche Dauer überschreitende Kontaktrecht des Vaters sei eine aliquote Kürzung des vollen Unterhalts im Verhältnis von 285 zu 209 vorzunehmen, sodass sich rechnerisch ein Unterhalt je Kind von 295 EUR ergebe. Dieser Abschlag von rund 25 % trage den wechselseitigen Leistungen der Eltern angemessen Rechnung.

Den Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für zulässig, weil es von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs teilweise abgewichen sei, der in einem ähnlich gelagerten Fall (5 Ob 2/12y) einen Abzug in Höhe von 40 % von der Geldunterhaltsverpflichtung des Vaters für angemessen erachtet habe.

Der Vater beantragt in seinem Revisionsrekurs, ihn von der Geldunterhaltspflicht zu entheben, in eventu den Unterhalt mit je 60 EUR oder einem sonst angemessenen Betrag unter dem vom Rekursgericht festgesetzten zu bestimmen.

Die durch die Mutter vertretenen Kinder beantragen in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen bzw ihm nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen den vom Erstgericht zuerkannten monatlichen Unterhalt für L* von 1. 9. 2014 bis 30. 11. 2014 in Höhe von 340 EUR und ab 1. 12. 2014 in Höhe von 150 EUR und für E* ab 1. 12. 2014 in Höhe von ebenfalls 150 EUR richtet.

1. Auch im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen sind der materiellen und formellen Rechtskraft fähig; sie binden die Betroffenen und die Gerichte (2 Ob 204/09b; vergleiche auch 3 Ob 189/08b; 10 Ob 28/04x; 8 Ob 114/03b; RIS-Justiz RS0007209).

2. Der Vater hat den Beschluss des Erstgerichts, mit welchem den Kindern die oben genannten Unterhaltsbeträge zuerkannt wurden, nicht angefochten. Der Beschluss ist daher ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen, was insoweit einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel entgegensteht vergleiche 8 Ob 114/03b).

3. Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher im Umfang des erstgerichtlichen (von ihm unbekämpften) Zuspruchs von Unterhalt zurückzuweisen.

römisch zwei. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs wegen der Abweichung des Rekursgerichts von oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Fall annähernd gleichwertiger Betreuungsleistungen der Eltern zulässig und berechtigt.

1. Gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Satz 1 ABGB - der Paragraph 140, Absatz 2, ABGB aF entspricht - leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreffenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt. Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also an etwa 80 Tagen pro Jahr (1 Ob 158/15i mwN). Ein die übliche Dauer überschreitendes Kontaktrecht führt nach der Rechtsprechung häufig zu einer Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 bis 20 % pro weiterem Wochentag der Betreuung. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein Prozentabzug pro zusätzlichem Kontakttag zu unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen gerecht vergleiche 5 Ob 2/12y).

2. Die jüngere Rechtsprechung tendiert in den Fällen, dass beide Elternteile gleichwertige bedarfsdeckende Naturalleistungen und Betreuungsleistungen erbringen und über vergleichbare Einkommen verfügen, zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“, bei dem die Unterhaltsbefreiung, die Paragraph 231, Absatz 2, ABGB an die Betreuung knüpft, nicht mehr allein dem hauptbetreuenden Elternteil zugute kommt, sondern die Unterhaltsbelastung im Verhältnis von Leistungsfähigkeit und Betreuungslast auf beide Elternteile aufgeteilt wird vergleiche 10 Ob 17/15w mwN; Kolmasch in Zak 2015/460; Gitschthaler in EF-Z 2016/3).

3. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen besteht somit kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Trägt ein Elternteil überwiegend neben der Betreuung im Haushalt zusätzlich die notwendigen Aufwendungen für Bekleidung, Schuhwerk und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Elternteil (4 Ob 16/13a; 7 Ob 145/04f; 4 Ob 74/10a).

4.1. Nach der Entscheidung 4 Ob 16/13a liegt eine etwa gleichteilige Betreuung dann vor, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuung durchführt.

4.2. Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht7, 104) führen dazu aus, dass eine faire Lösung nicht darin liegen könne, den Fall, in dem kein Elternteil geldunterhaltspflichtig sei, durch eine nivellierende Betrachtung von mehr als bloß geringfügigen Einkommens- und Betreuungsunterschieden möglichst weit auszudehnen. Vielmehr sollte bei allen Fällen substanzieller Mitbetreuung anhand der konkreten Verhältnisse von Leistungsfähigkeit und Betreuungslast festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß die Elternteile eine Geldunterhaltspflicht trifft.

4.3. Diese Kritik ist insofern zutreffend, als eine Differenz von einem Drittel zwischen den jeweiligen Betreuungsleistungen einen nicht unbeträchtlichen Abstand zu einer annähernd gleichteiligen Betreuung schafft. In einem derartigen Fall würde es eher dem Sachlichkeitsgebot entsprechen, eine allfällige Geldunterhaltspflicht nach den konkreten Verhältnissen der Betreuungslast (Verhältnis der betreuten Tage zueinander) - unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit und der jeweils getragenen Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter - zu ermitteln.

5. Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine Relation von 209 zu 156 Betreuungstagen, somit etwa ein Verhältnis von 4:3, welches noch als annähernd gleichteilige Betreuung erachtet werden kann. Folglich ergibt sich aus der Betreuungslage noch kein Ausgleichsanspruch gegen den (bloß geringfügig minderbetreuenden) Vater. Da (bei entsprechender Anspannung des Vaters) auch ein annähernd gleiches Einkommen der Eltern vorliegt und beide Eltern (nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen offenbar gleichteilig) außertourliche Kosten (Musik, Freizeit) tragen, ergibt sich auch daraus kein Ausgleichsanspruch. Allerdings trägt die Mutter zusätzlich die (über die jeweilige Betreuung im eigenen Haushalt hinausgehenden) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter. Den Kindern steht daher ein Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Vater nach Maßgabe der diesbezüglichen Mehrleistungen der Mutter zu.

6.1. Da Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel sind (RIS-Justiz RS0047419 [T23]; vergleiche auch Neuhauser in Schwimann, ABGB TaKom Paragraph 231, Rz 288 [„Mut zur Ungenauigkeit“]), ist es nicht möglich, bei der Unterhaltsbemessung dem exakt der jeweiligen Ausgabendifferenz entsprechenden Ausgleichsanspruch Rechnung zu tragen. Es hat daher eine annäherungsweise Bemessung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu erfolgen.

6.2. Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zu den Naturalleistungen rechtfertigen derzeit keinen dem Vater aufzuerlegenden Geldunterhalt, der über den vom Erstgericht (dem Vater gegenüber rechtskräftig) festgesetzten Betrag von 150 EUR je Kind und Monat hinausgeht. Sollte diese Unterhaltsbemessung zukünftig maßgeblich von den tatsächlichen Leistungen der Eltern abweichen, steht es den Parteien frei, bei fehlendem Einvernehmen neuerlich einen Antrag auf Unterhaltsbemessung bei Gericht zu stellen.

7. Dem Revisionsrekurs des Vaters ist daher Folge zu geben. Der Unterhaltserhöhungsantrag der durch die Mutter vertretenen Minderjährigen ist abzuweisen, die dem Vater auferlegten Unterhaltsleistungen sind auf jene zu beschränken, die das Erstgericht ausgemittelt hat.

Textnummer

E113895

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E113895

Im RIS seit

18.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20160223_OGH0002_0040OB00206_15W0000_000