I. Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen den vom Erstgericht zuerkannten monatlichen Unterhalt für L* von 1. 9. 2014 bis 30. 11. 2014 in Höhe von 340 EUR und ab 1. 12. 2014 in Höhe von 150 EUR und für E* ab 1. 12. 2014 in Höhe von ebenfalls 150 EUR richtet.römisch eins. Der Revisionsrekurs ist unzulässig, soweit er sich gegen den vom Erstgericht zuerkannten monatlichen Unterhalt für L* von 1. 9. 2014 bis 30. 11. 2014 in Höhe von 340 EUR und ab 1. 12. 2014 in Höhe von 150 EUR und für E* ab 1. 12. 2014 in Höhe von ebenfalls 150 EUR richtet.
1. Auch im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen sind der materiellen und formellen Rechtskraft fähig; sie binden die Betroffenen und die Gerichte (2 Ob 204/09b; vgl auch 3 Ob 189/08b; 10 Ob 28/04x; 8 Ob 114/03b; RIS-Justiz RS0007209).1. Auch im Außerstreitverfahren ergangene Entscheidungen sind der materiellen und formellen Rechtskraft fähig; sie binden die Betroffenen und die Gerichte (2 Ob 204/09b; vergleiche auch 3 Ob 189/08b; 10 Ob 28/04x; 8 Ob 114/03b; RIS-Justiz RS0007209).
2. Der Vater hat den Beschluss des Erstgerichts, mit welchem den Kindern die oben genannten Unterhaltsbeträge zuerkannt wurden, nicht angefochten. Der Beschluss ist daher ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen, was insoweit einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel entgegensteht (vgl 8 Ob 114/03b).2. Der Vater hat den Beschluss des Erstgerichts, mit welchem den Kindern die oben genannten Unterhaltsbeträge zuerkannt wurden, nicht angefochten. Der Beschluss ist daher ihm gegenüber in Rechtskraft erwachsen, was insoweit einer meritorischen Entscheidung über das Rechtsmittel entgegensteht vergleiche 8 Ob 114/03b).
3. Der Revisionsrekurs des Vaters ist daher im Umfang des erstgerichtlichen (von ihm unbekämpften) Zuspruchs von Unterhalt zurückzuweisen.
II. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs wegen der Abweichung des Rekursgerichts von oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Fall annähernd gleichwertiger Betreuungsleistungen der Eltern zulässig und berechtigt.römisch zwei. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs wegen der Abweichung des Rekursgerichts von oberstgerichtlicher Rechtsprechung im Fall annähernd gleichwertiger Betreuungsleistungen der Eltern zulässig und berechtigt.
1. Gemäß § 231 Abs 2 Satz 1 ABGB - der § 140 Abs 2 ABGB aF entspricht - leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreffenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt. Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also an etwa 80 Tagen pro Jahr (1 Ob 158/15i mwN). Ein die übliche Dauer überschreitendes Kontaktrecht führt nach der Rechtsprechung häufig zu einer Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 bis 20 % pro weiterem Wochentag der Betreuung. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein Prozentabzug pro zusätzlichem Kontakttag zu unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen gerecht (vgl 5 Ob 2/12y).1. Gemäß Paragraph 231, Absatz 2, Satz 1 ABGB - der Paragraph 140, Absatz 2, ABGB aF entspricht - leistet der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag, während der andere Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, geldunterhaltspflichtig ist. Kinderbetreuung im eigenen Haushalt wird also vom Gesetz grundsätzlich als voller Unterhaltsbeitrag des betreffenden Elternteils gewertet und der Leistung von Geldunterhalt gleichgestellt. Betreut und versorgt der geldunterhaltspflichtige Elternteil das Kind im Rahmen des üblichen Kontaktrechts in seinem Haushalt, hat dies keine Auswirkungen auf seine Unterhaltspflicht. Üblich ist nach ständiger Rechtsprechung ein Kontaktrecht von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien, also an etwa 80 Tagen pro Jahr (1 Ob 158/15i mwN). Ein die übliche Dauer überschreitendes Kontaktrecht führt nach der Rechtsprechung häufig zu einer Reduktion der Geldunterhaltspflicht um 10 bis 20 % pro weiterem Wochentag der Betreuung. Je mehr sich die Situation allerdings einer gemeinsamen gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern annähert, umso weniger wird ein Prozentabzug pro zusätzlichem Kontakttag zu unterhaltsneutralen Tagen den wechselseitigen Leistungen gerecht vergleiche 5 Ob 2/12y).
2. Die jüngere Rechtsprechung tendiert in den Fällen, dass beide Elternteile gleichwertige bedarfsdeckende Naturalleistungen und Betreuungsleistungen erbringen und über vergleichbare Einkommen verfügen, zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“, bei dem die Unterhaltsbefreiung, die § 231 Abs 2 ABGB an die Betreuung knüpft, nicht mehr allein dem hauptbetreuenden Elternteil zugute kommt, sondern die Unterhaltsbelastung im Verhältnis von Leistungsfähigkeit und Betreuungslast auf beide Elternteile aufgeteilt wird (vgl 10 Ob 17/15w mwN; Kolmasch in Zak 2015/460; Gitschthaler in EF-Z 2016/3).2. Die jüngere Rechtsprechung tendiert in den Fällen, dass beide Elternteile gleichwertige bedarfsdeckende Naturalleistungen und Betreuungsleistungen erbringen und über vergleichbare Einkommen verfügen, zum „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“, bei dem die Unterhaltsbefreiung, die Paragraph 231, Absatz 2, ABGB an die Betreuung knüpft, nicht mehr allein dem hauptbetreuenden Elternteil zugute kommt, sondern die Unterhaltsbelastung im Verhältnis von Leistungsfähigkeit und Betreuungslast auf beide Elternteile aufgeteilt wird vergleiche 10 Ob 17/15w mwN; Kolmasch in Zak 2015/460; Gitschthaler in EF-Z 2016/3).
3. Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen besteht somit kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Trägt ein Elternteil überwiegend neben der Betreuung im Haushalt zusätzlich die notwendigen Aufwendungen für Bekleidung, Schuhwerk und alle größeren, längerlebigen Anschaffungen, führt dies zu einem Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Elternteil (4 Ob 16/13a; 7 Ob 145/04f; 4 Ob 74/10a).
4.1. Nach der Entscheidung 4 Ob 16/13a liegt eine etwa gleichteilige Betreuung dann vor, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuung durchführt.
4.2. Schwimann/Kolmasch (Unterhaltsrecht7, 104) führen dazu aus, dass eine faire Lösung nicht darin liegen könne, den Fall, in dem kein Elternteil geldunterhaltspflichtig sei, durch eine nivellierende Betrachtung von mehr als bloß geringfügigen Einkommens- und Betreuungsunterschieden möglichst weit auszudehnen. Vielmehr sollte bei allen Fällen substanzieller Mitbetreuung anhand der konkreten Verhältnisse von Leistungsfähigkeit und Betreuungslast festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß die Elternteile eine Geldunterhaltspflicht trifft.
4.3. Diese Kritik ist insofern zutreffend, als eine Differenz von einem Drittel zwischen den jeweiligen Betreuungsleistungen einen nicht unbeträchtlichen Abstand zu einer annähernd gleichteiligen Betreuung schafft. In einem derartigen Fall würde es eher dem Sachlichkeitsgebot entsprechen, eine allfällige Geldunterhaltspflicht nach den konkreten Verhältnissen der Betreuungslast (Verhältnis der betreuten Tage zueinander) - unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsfähigkeit und der jeweils getragenen Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter - zu ermitteln.
5. Im vorliegenden Fall besteht jedoch eine Relation von 209 zu 156 Betreuungstagen, somit etwa ein Verhältnis von 4:3, welches noch als annähernd gleichteilige Betreuung erachtet werden kann. Folglich ergibt sich aus der Betreuungslage noch kein Ausgleichsanspruch gegen den (bloß geringfügig minderbetreuenden) Vater. Da (bei entsprechender Anspannung des Vaters) auch ein annähernd gleiches Einkommen der Eltern vorliegt und beide Eltern (nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen offenbar gleichteilig) außertourliche Kosten (Musik, Freizeit) tragen, ergibt sich auch daraus kein Ausgleichsanspruch. Allerdings trägt die Mutter zusätzlich die (über die jeweilige Betreuung im eigenen Haushalt hinausgehenden) Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter. Den Kindern steht daher ein Ausgleichsanspruch gegen den minderleistenden Vater nach Maßgabe der diesbezüglichen Mehrleistungen der Mutter zu.
6.1. Da Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel sind (RIS-Justiz RS0047419 [T23]; vgl auch Neuhauser in Schwimann, ABGB TaKom § 231 Rz 288 [„Mut zur Ungenauigkeit“]), ist es nicht möglich, bei der Unterhaltsbemessung dem exakt der jeweiligen Ausgabendifferenz entsprechenden Ausgleichsanspruch Rechnung zu tragen. Es hat daher eine annäherungsweise Bemessung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu erfolgen.6.1. Da Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel sind (RIS-Justiz RS0047419 [T23]; vergleiche auch Neuhauser in Schwimann, ABGB TaKom Paragraph 231, Rz 288 [„Mut zur Ungenauigkeit“]), ist es nicht möglich, bei der Unterhaltsbemessung dem exakt der jeweiligen Ausgabendifferenz entsprechenden Ausgleichsanspruch Rechnung zu tragen. Es hat daher eine annäherungsweise Bemessung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu erfolgen.
6.2. Die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen zu den Naturalleistungen rechtfertigen derzeit keinen dem Vater aufzuerlegenden Geldunterhalt, der über den vom Erstgericht (dem Vater gegenüber rechtskräftig) festgesetzten Betrag von 150 EUR je Kind und Monat hinausgeht. Sollte diese Unterhaltsbemessung zukünftig maßgeblich von den tatsächlichen Leistungen der Eltern abweichen, steht es den Parteien frei, bei fehlendem Einvernehmen neuerlich einen Antrag auf Unterhaltsbemessung bei Gericht zu stellen.
7. Dem Revisionsrekurs des Vaters ist daher Folge zu geben. Der Unterhaltserhöhungsantrag der durch die Mutter vertretenen Minderjährigen ist abzuweisen, die dem Vater auferlegten Unterhaltsleistungen sind auf jene zu beschränken, die das Erstgericht ausgemittelt hat.