OGH
RS0047419
20.03.2024
4Ob532/90; 3Ob563/90; 8Ob601/90; 2Ob577/90; 1Ob1576/90 (1Ob659/90); 8Ob1593/90; 7Ob661/90; 7Ob671/90; 2Ob510/91; 3Ob1520/91; 8Ob635/90; 3Ob1570/91; 5Ob544/91; 2Ob584/91; 4Ob506/92; 4Ob564/91; 5Ob516/92; 7Ob576/93; 8Ob605/93; 8Ob564/93; 2Ob548/94; 2Ob512/95; 8Ob506/95 (8Ob507/95); 4Ob598/95; 3Ob2064/96t; 1Ob2082/96z; 1Ob2349/96i; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 1Ob2383/96i; 1Ob35/98y; 9Ob167/98v; 1Ob288/98d; 3Ob2/98k; 2Ob318/99z; 1Ob108/01s; 7Ob288/01f; 6Ob22/02g (6Ob23/02d); 7Ob132/02s; 5Ob183/02a; 5Ob168/02w; 9Ob99/03d; 1Ob25/04i; 8Ob62/04g; 7Ob191/05x; 10Ob11/04x; 4Ob51/06p; 3Ob31/05p; 7Ob178/06m; 7Ob170/06k; 7Ob118/07i; 3Ob43/08g; 1Ob88/09m; 8Ob38/09k; 10Ob49/10v; 2Ob246/09d; 8Ob80/10p; 6Ob242/10x; 1Ob212/10y; 6Ob94/11h; 1Ob122/11i; 5Ob2/12y; 4Ob58/12a; 4Ob49/13d; 4Ob16/13a; 10Ob16/14x; 10Ob17/15w; 2Ob185/14s; 1Ob158/15i; 4Ob206/15w; 1Ob23/18s; 4Ob22/18s; 9Ob77/19t; 6Ob182/20p; 6Ob18/22y; 4Ob167/22w; 4Ob133/23x; 6Ob26/24b
ABGB §94
ABGB aF §140 Ba
ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231
Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden.
TE OGH 1990-04-03 4 Ob 532/90
Veröff: JBl 1991,40 = ÖA 1991,78
TE OGH 1990-08-29 3 Ob 563/90
Vgl
TE OGH 1990-06-28 8 Ob 601/90
TE OGH 1990-09-05 2 Ob 577/90
TE OGH 1990-09-12 1 Ob 1576/90
Veröff: RZ 1991/50 S 146
TE OGH 1990-10-30 8 Ob 1593/90
Auch
TE OGH 1990-11-15 7 Ob 661/90
TE OGH 1990-12-06 7 Ob 671/90
TE OGH 1991-03-13 2 Ob 510/91
TE OGH 1991-05-22 3 Ob 1520/91
Vgl auch; Beisatz: Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T1)
TE OGH 1991-09-26 8 Ob 635/90
Beis wie T1; Veröff: SZ 64/135 = RZ 1992/49 S 125 = NZ 1992,151
TE OGH 1991-10-23 3 Ob 1570/91
Vgl auch; nur: Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T2)
TE OGH 1991-10-08 5 Ob 544/91
TE OGH 1991-11-11 2 Ob 584/91
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1992,159
TE OGH 1991-01-14 4 Ob 506/92
Auch; Beisatz: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß Paragraph 66, EheG (Paragraph 94, ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern. (T3) Veröff: ÖA 1992,160
TE OGH 1991-11-19 4 Ob 564/91
Veröff: ÖA 1992,88
TE OGH 1992-06-16 5 Ob 516/92
Vgl auch; nur T2
TE OGH 1993-07-14 7 Ob 576/93
Beisatz: Besonders atypische Fälle erfordern eine den tatsächlichen Verhältnissen angepasste individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien. (T4) Veröff: ÖA 1994,69
TE OGH 1993-11-30 8 Ob 605/93
TE OGH 1993-11-30 8 Ob 564/93
Auch
TE OGH 1994-08-25 2 Ob 548/94
TE OGH 1995-02-09 2 Ob 512/95
Auch
TE OGH 1995-03-16 8 Ob 506/95
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Prozentsätze können bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden. (T5)
TE OGH 1995-12-05 4 Ob 598/95
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Die von der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz entwickelten Berechnungsformeln können als Orientierungshilfe und als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle herangezogen werden. (T6)
TE OGH 1996-05-15 3 Ob 2064/96t
nur: Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden. (T7)
TE OGH 1996-04-23 1 Ob 2082/96z
Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. (T8)
TE OGH 1997-01-28 1 Ob 2349/96i
Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt; er kann vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. (T9)
TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2327/96a
Auch; nur: Da eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystems nicht besteht, kann der OGH auch nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, dass sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt. (T10)
TE OGH 1997-01-23 2 Ob 567/95
nur T10
TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2383/96i
Auch; nur T9
TE OGH 1998-02-24 1 Ob 35/98y
Vgl auch; Beisatz: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. Auch bei der Festsetzung einstweiligen Unterhalts ist die Anwendung dieser Methode zulässig und für durchschnittliche Verhältnisse brauchbar. Sie hat jedoch nur den Charakter einer Orientierungshilfe. (T11)
TE OGH 1998-06-24 9 Ob 167/98v
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Bei Durchschnittsverhältnissen werden aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Altersstufen gegliederte und nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge zugesprochen und dabei weitere Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners durch Abzüge von Prozentpunkten berücksichtigt (Prozentmethode). (T12)
TE OGH 1999-04-27 1 Ob 288/98d
Auch; nur T2; Beisatz: Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T13); Veröff: SZ 72/74
TE OGH 1999-08-25 3 Ob 2/98k
Beis wie T1; Beis wie T4
TE OGH 2000-03-16 2 Ob 318/99z
Beis wie T1
TE OGH 2001-05-29 1 Ob 108/01s
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T13
TE OGH 2001-12-07 7 Ob 288/01f
nur T9; Beis wie T1; Beisatz: Es werden grundsätzlich nur bei durchschnittlichen Verhältnissen aus Praktikabilitätsgründen und Gleichbehandlungsgründen pauschalierte, nach Prozenten der Einkommensbemessungsgrundlage festgesetzte Unterhaltsbeträge - gleichermaßen im Ehegattenrecht wie im Kindschaftsrecht - zugesprochen. (T14)
TE OGH 2002-04-18 6 Ob 22/02g
Vgl auch; Beis wie T13
TE OGH 2003-01-15 7 Ob 132/02s
Vgl auch; Beisatz: Unterhalt wird bestimmt und nicht berechnet. (T15)
TE OGH 2002-11-20 5 Ob 183/02a
Vgl auch; Beis wie T11 nur: Die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs mit einem bestimmten Prozentsatz der Bemessungsgrundlage wird vom Obersten Gerichtshof als geeignetes Mittel zur Gleichbehandlung ähnlicher Fälle angesehen. Damit ist gewährleistet, dass der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben kann. (T16); Beis wie T13
TE OGH 2002-12-03 5 Ob 168/02w
Vgl auch; nur T7; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentkomponente bietet zwar für durchschnittliche Verhältnisse ein brauchbare Handhabe, bei atypischer Sachlage ist jedoch eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich. (T17)
TE OGH 2003-09-24 9 Ob 99/03d
Vgl; Beis wie T11
TE OGH 2004-03-18 1 Ob 25/04i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Atypische Verhältnisse durch überproportionalen Freizeitverzicht. (T18)
TE OGH 2004-09-24 8 Ob 62/04g
Auch; Beisatz: Es ist daher auch nicht möglich allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T19); Beisatz: Die Reduktion des Unterhaltsanspruches um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden. (T20)
TE OGH 2005-12-14 7 Ob 191/05x
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2006-02-17 10 Ob 11/04x
Auch; Beis wie T19; Beis wie T20
TE OGH 2006-05-23 4 Ob 51/06p
Auch; Beis wie T3; Beis wie T17
TE OGH 2006-03-29 3 Ob 31/05p
Beis wie T17
TE OGH 2006-08-30 7 Ob 178/06m
Auch; Beis wie T19
TE OGH 2006-08-30 7 Ob 170/06k
Auch; Beis wie T17
TE OGH 2007-09-26 7 Ob 118/07i
Beisatz: Hier: „Mischunterhalt". (T21)
TE OGH 2008-05-08 3 Ob 43/08g
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden, etwa bei deutlich unterdurchschnittlichen Unterhaltsleistungen für dieses. (T22)
TE OGH 2009-06-09 1 Ob 88/09m
Vgl auch; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen und keine reinen Rechenexempel. (T23)
TE OGH 2009-07-30 8 Ob 38/09k
Auch
TE OGH 2010-08-17 10 Ob 49/10v
Auch; Beis ähnlich wie T23
TE OGH 2010-10-21 2 Ob 246/09d
Vgl auch; Vgl Beis wie T15; Vgl Beis wie T23; Veröff: SZ 2010/134
TE OGH 2010-12-21 8 Ob 80/10p
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2011-02-24 6 Ob 242/10x
Vgl; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für Unterhaltsansprüche nach Paragraph 68, EheG. (T24)
TE OGH 2011-01-25 1 Ob 212/10y
Vgl auch; Beis wie T17
TE OGH 2011-06-16 6 Ob 94/11h
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Unterhalt der geschiedenen einkommenslosen Ehegattin gemäß Paragraph 66, EheG (Paragraph 94, ABGB) bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln mit rund dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen. (T25)
Beis wie T4
TE OGH 2011-09-01 1 Ob 122/11i
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T22 nur: Der übliche prozentuelle Abzug von 4 % pro unterhaltsberechtigtem Kind kann bei atypischen tatsächlichen Verhältnissen korrigiert werden. (T26)
TE OGH 2012-07-04 5 Ob 2/12y
Vgl; Beis auch wie T23; Vgl auch Beis wie T20; Beisatz: Unterhaltsentscheidungen sind grundsätzlich Ermessensentscheidungen, weshalb es problematisch ist, allgemein verbindliche, gleichsam rechenformelmäßige Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen. (T27)
Bem: Siehe auch RS0128043. (T28)
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 58/12a
Vgl auch; Beis ähnlich wie T23
TE OGH 2013-05-23 4 Ob 49/13d
Vgl; Ähnlich Beis wie T6; Ähnlich Beis wie T15
TE OGH 2013-03-19 4 Ob 16/13a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T23
TE OGH 2014-03-25 10 Ob 16/14x
Auch; Beis wie T24
TE OGH 2015-04-28 10 Ob 17/15w
Vgl auch; Beis wie T23
TE OGH 2015-07-02 2 Ob 185/14s
Auch; Beis wie T22
TE OGH 2015-09-17 1 Ob 158/15i
Auch Beis wie T23
TE OGH 2016-02-23 4 Ob 206/15w
Auch; Beis wie T23; Beisatz: Zur Unterhaltsbemessung bei annähernd gleichteilig betreuenden Elternteilen. (T29)
TE OGH 2018-02-27 1 Ob 23/18s
Vgl; Beis wie T23
TE OGH 2018-04-19 4 Ob 22/18s
Auch; Beis wie T11; Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T16; Beis wie T17; Beis wie T23
TE OGH 2020-01-22 9 Ob 77/19t
Vgl; Beis wie T23
TE OGH 2020-09-16 6 Ob 182/20p
Vgl; Beis wie T20
TE OGH 2022-03-18 6 Ob 18/22y
Vgl; Beis wie T23
TE OGH 2022-11-22 4 Ob 167/22w
Vgl; Beis wie T23
TE OGH 2024-03-19 4 Ob 133/23x
Beisatz wie T19
Beisatz: Hier: Annahme eines Regelkontaktrechts zwischen 52 und 78 Tagen. (T30)
Beisatz: Hier: Ein 10%iger Betreuungsabschlag bei Annahme eines weiteren wöchentlichen Kontakttags hält sich im Rahmen der Rechtsprechung. (T31)
Anmerkung, Vgl 1 Ob 209/08d
TE OGH 2024-03-20 6 Ob 26/24b
vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T27
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047419