Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 231
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 231.Paragraph 231,
Das übrige bewegliche Vermögen, das nicht zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des minderjährigen Kindes benötigt wird oder zumindest nicht dazu geeignet scheint, ist bestmöglich zu verwerten. Einer gerichtlichen Genehmigung bedarf es nur, wenn der Verkehrswert der einzelnen Sache voraussichtlich 1 000 Euro oder die Summe der Werte der zur Verwertung bestimmten Sachen voraussichtlich 10 000 Euro übersteigt.
Anmerkung
Jetzt § 222.
Schlagworte
Hausgerät, Eltern
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40021276