Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0130654

Entscheidungsdatum

22.05.2025

Geschäftszahl

4Ob206/15w; 1Ob13/19x; 5Ob141/19z; 1Ob87/21g; 1Ob25/21i; 4Ob12/25f

Norm

ABGB §231 Abs2 Ba

Rechtssatz

Ein Betreuungsverhältnis von 4:3 ist als annähernd gleichteilige Betreuung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2016-02-23 4 Ob 206/15w

TE OGH 2019-04-03 1 Ob 13/19x

Vgl; Beisatz: Ferner hat der Oberste Gerichtshof anhand der festgestellten Betreuungstage ein Betreuungsverhältnis von 43 zu 57 % (4 Ob 16/13a) oder 55 zu 45 % (6 Ob 55/16f) als annähernd gleichwertig beurteilt und ausgesprochen, dass eine Differenz von einem Drittel zwischen den jeweiligen Betreuungsleistungen einen nicht unbeträchtlichen Abstand zu einer annähernd gleichteiligen Betreuung schafft (4 Ob 206/15w). In den Entscheidungen 8 Ob 89/17x, 10 Ob 58/18d und 5 Ob 189/18g lehnte er die Ansicht ab, eine Betreuung sei bereits dann gleichwertig, wenn kein Elternteil mindestens zwei Drittel der Betreuungsleistung erbringt. (T1)

Beisatz: Maßgeblich für die Beurteilung des Ausmaßes der Betreuung ist regelmäßig die tatsächliche Betreuung im einzelnen Kalenderjahr. (T2)

Beisatz: Für zukünftige Unterhaltsleistungen ist auf die konkrete Ausübung des Kontaktrechts in einem angemessenen Zeitraum vor der Beschlussfassung erster Instanz abzustellen. (T3)

TE OGH 2019-10-22 5 Ob 141/19z

Beis wie T1

TE OGH 2021-05-18 1 Ob 87/21g

TE OGH 2021-09-07 1 Ob 25/21i

Vgl

TE OGH 2025-05-22 4 Ob 12/25f

Beisatz: Hier: Grenzfall betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell (erforderliche Verfahrensergänzung mangels entscheidungsrelevanter Feststellungen). (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130654