Rechtssatz für 1Ob187/71; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005381

Geschäftszahl

1Ob187/71; 2Ob537/81 (2Ob538/81); 3Ob695/82; 1Ob2067/96v; 9Ob213/98h; 1Ob258/04d; 9ObA100/06f; 9ObA18/07y; 6Ob194/18z; 9Ob6/19a; 6Ob214/19t; 1Ob44/24p

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

EO §389 IIIA
EO §389 VA
EO §389 VIII
EO §390 III
EO §390 IVA
  1. EO § 389 heute
  2. EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 389 heute
  2. EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 389 heute
  2. EO § 389 gültig ab 14.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2023
  3. EO § 389 gültig von 01.07.2021 bis 13.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 389 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Die gefährdete Partei muss - zumindest auf Verlangen des Gerichtes und somit immer dann, wenn diese Frage strittig ist - den behaupteten Anspruch glaubhaft machen. Nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruches (so Paragraph 390, Absatz eins, EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung kann durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. Das gilt nicht nur für den Grund des Anspruches, sondern auch für dessen Höhe.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 187/71
    Entscheidungstext OGH 11.08.1971 1 Ob 187/71
  • 2 Ob 537/81
    Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 537/81
    Auch; SZ 55/8
  • 3 Ob 695/82
    Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 695/82
    Auch
  • 1 Ob 2067/96v
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2067/96v
    Auch
  • 9 Ob 213/98h
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 Ob 213/98h
    nur: Nur eine nicht ausreichende Bescheinigung des behaupteten Anspruches (so § 390 Abs 1 EO), keineswegs aber der völlige Mangel jeglicher Anspruchsbescheinigung kann durch Sicherheitsleistung ersetzt werden. (T1)
  • 1 Ob 258/04d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 258/04d
    Vgl auch; Beisatz: Negative Feststellungen zu für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen stehen einer Anwendung des § 390 Abs 1 EO nicht entgegen. (T2)
  • 9 ObA 100/06f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 100/06f
    Auch; Beisatz: Die einstweilige Verfügung ist immer dann, wenn (wie hier) der Anspruch strittig ist, auch von der Bescheinigung des Anspruchs abhängig. (T3)
  • 9 ObA 18/07y
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 18/07y
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 194/18z
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 6 Ob 194/18z
    Auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 6/19a
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 6/19a
    Auch
  • 6 Ob 214/19t
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 214/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Sicherungsanträge, die sich auf unschlüssige Klagebegehren beziehen, sind abzuweisen, ein Verbesserungsverfahren ist nicht durchzuführen. Ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht aber richtig zu fassen. (T4)
  • 1 Ob 44/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 44/24p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005381

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19710811_OGH0002_0010OB00187_7100000_001

Rechtssatz für 3Ob662/53; 6Ob366/60; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005584

Geschäftszahl

3Ob662/53; 6Ob366/60; 5Ob257/66; 4Ob354/70; 4Ob361/70; 4Ob332/71; 4Ob336/71 (4Ob337/71); 1Ob187/71; 5Ob211/71; 4Ob347/71; 5Ob68/72 (5Ob69/72); 4Ob313/72; 6Ob47/73; 4Ob325/73; 1Ob194/73; 4Ob333/74; 7Ob279/74; 7Ob60/75; 4Ob562/75; 4Ob337/75; 4Ob563/77; 2Ob510/78; 1Ob681/78; 6Ob697/78; 2Ob549/78; 4Ob379/78; 4Ob333/79; 2Ob591/79; 4Ob313/80; 4Ob361/81; 4Ob362/81; 5Ob694/81; 5Ob41/81 (5Ob42/81); 1Ob812/81; 4Ob304/82; 5Ob555/83; 5Ob604/83; 3Ob528/83; 5Ob556/84; 8Ob612/85; 4Ob402/87; 4Ob58/89; 8Ob506/91; 6Ob560/91; 1Ob558/93 (1Ob1589/93); 4Ob1090/95; 1Ob2111/96i; 4Ob213/01d; 1Ob258/04d; 17Ob36/09g; 4Ob260/14k; 9ObA121/15g; 7Ob16/23p; 10Ob18/25g; 1Ob27/25i; 4Ob11/25h; 4Ob61/25m; 9Ob9/25a; 10Ob5/25w; 4Ob28/25h; 9Ob22/25p; 8Ob11/25p; 7Ob34/25p; 3Ob30/25w; 2Ob31/25k; 1Ob28/25m; 5Ob7/25b; 8Ob95/25s; 4Ob183/25b; 3Ob51/26k

Entscheidungsdatum

29.04.2026

Norm

EO §390 IVD
  1. EO § 390 heute
  2. EO § 390 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 390 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 390 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 390 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 390 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. EO § 390 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der beklagten Partei erwachsenden Schadens bedarf es nicht, denn das Gericht hat die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 662/53
    Entscheidungstext OGH 21.10.1953 3 Ob 662/53
  • 6 Ob 366/60
    Entscheidungstext OGH 30.11.1960 6 Ob 366/60
  • 5 Ob 257/66
    Entscheidungstext OGH 15.09.1966 5 Ob 257/66
    EvBl 1967/37 S 48
  • 4 Ob 354/70
    Entscheidungstext OGH 10.11.1970 4 Ob 354/70
    ÖBl 1971,156
  • 4 Ob 361/70
    Entscheidungstext OGH 15.12.1970 4 Ob 361/70
    ÖBl 1971,100
  • 4 Ob 332/71
    Entscheidungstext OGH 13.07.1971 4 Ob 332/71
  • 4 Ob 336/71
    Entscheidungstext OGH 13.07.1971 4 Ob 336/71
  • 1 Ob 187/71
    Entscheidungstext OGH 11.08.1971 1 Ob 187/71
  • 5 Ob 211/71
    Entscheidungstext OGH 01.09.1971 5 Ob 211/71
  • 4 Ob 347/71
    Entscheidungstext OGH 07.09.1971 4 Ob 347/71
    ÖBl 1972,87
  • 5 Ob 68/72
    Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 68/72
  • 4 Ob 313/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 4 Ob 313/72
  • 6 Ob 47/73
    Entscheidungstext OGH 22.02.1973 6 Ob 47/73
    nur: Das Gericht hat die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen. (T1); Beisatz: Unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse des Einzelfalles. (T2)
  • 4 Ob 325/73
    Entscheidungstext OGH 04.09.1973 4 Ob 325/73
    nur T1
  • 1 Ob 194/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 194/73
  • 4 Ob 333/74
    Entscheidungstext OGH 01.10.1974 4 Ob 333/74
    Beis wie T2
  • 7 Ob 279/74
    Entscheidungstext OGH 05.12.1974 7 Ob 279/74
  • 7 Ob 60/75
    Entscheidungstext OGH 17.04.1975 7 Ob 60/75
  • 4 Ob 562/75
    Entscheidungstext OGH 30.07.1975 4 Ob 562/75
  • 4 Ob 337/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 4 Ob 337/75
  • 4 Ob 563/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 4 Ob 563/77
  • 2 Ob 510/78
    Entscheidungstext OGH 16.03.1978 2 Ob 510/78
  • 1 Ob 681/78
    Entscheidungstext OGH 20.07.1978 1 Ob 681/78
    nur: Besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der beklagten
    Partei erwachsenden Schadens bedarf es nicht. (T3)
  • 6 Ob 697/78
    Entscheidungstext OGH 23.08.1978 6 Ob 697/78
    Beis wie T2
  • 2 Ob 549/78
    Entscheidungstext OGH 23.08.1978 2 Ob 549/78
  • 4 Ob 379/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 379/78
    nur T1; Beisatz: Pflichtgemäßes Ermessen. (T4)
  • 4 Ob 333/79
    Entscheidungstext OGH 15.05.1979 4 Ob 333/79
  • 2 Ob 591/79
    Entscheidungstext OGH 06.11.1979 2 Ob 591/79
  • 4 Ob 313/80
    Entscheidungstext OGH 25.03.1980 4 Ob 313/80
  • 4 Ob 361/81
    Entscheidungstext OGH 07.04.1981 4 Ob 361/81
  • 4 Ob 362/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 4 Ob 362/81
    nur T3
  • 5 Ob 694/81
    Entscheidungstext OGH 06.08.1981 5 Ob 694/81
  • 5 Ob 41/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 41/81
    MietSlg 33754 (28)
  • 1 Ob 812/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 812/81
  • 4 Ob 304/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 304/82
    SZ 55/15
  • 5 Ob 555/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 5 Ob 555/83
  • 5 Ob 604/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 5 Ob 604/83
  • 3 Ob 528/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 528/83
    nur T1
  • 5 Ob 556/84
    Entscheidungstext OGH 29.05.1984 5 Ob 556/84
  • 8 Ob 612/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 612/85
  • 4 Ob 402/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 402/87
    ÖBl 1989,14
  • 4 Ob 58/89
    Entscheidungstext OGH 27.06.1989 4 Ob 58/89
  • 8 Ob 506/91
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 8 Ob 506/91
    nur T3
  • 6 Ob 560/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 6 Ob 560/91
  • 1 Ob 558/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 1 Ob 558/93
  • 4 Ob 1090/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 1090/95
    nur T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 2111/96i
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2111/96i
    nur T1
  • 4 Ob 213/01d
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 213/01d
    nur T1; Beisatz: Eine Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 1 EO kann auch erstmals durch das Gericht zweiter Instanz auferlegt werden; dass dieses die Höhe der Kaution nach anderen Grundsätzen zu bemessen hätte als das Gericht erster Instanz, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Wenn die Frage, ob in welcher Höhe durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung ein Schaden entstehen wird, gegenwärtig noch nicht mit Sicherheit beantwortet werden kann, genügt die Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Kaution. Sollte sie sich als unzureichend herausstellen, kann sie jederzeit erhöht werden. (T5)
  • 1 Ob 258/04d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 258/04d
    Vgl auch; Beisatz: Zur Höhe der Sicherheitsleistung: Diese ist nach dem Gesetzeswortlaut nach freiem Ermessen zu bestimmen und soll jene Vermögensnachteile abdecken, die der gefährdenden Partei durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung entstehen könnten. Hier kommt in erster Linie ein Verzögerungsschaden, aber auch ein entgangener Gewinn durch die Verhinderung einer lukrativeren Veräußerung in Betracht. (T6)
  • 17 Ob 36/09g
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 36/09g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Dies gilt auch für Kautionen nach § 390 Abs 2 EO. (T7); Veröff: SZ 2010/8
  • 4 Ob 260/14k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 260/14k
    Beisatz: Hier: Untersagung der Weiterführung des Betriebs von Automaten. (T8)
  • 9 ObA 121/15g
    Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 121/15g
  • 7 Ob 16/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 16/23p
    vgl; Beisatz wie T6
  • 10 Ob 18/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 18/25g
    Beisatz wie T5 nur: Sollte sich die Sicherheitsleistung als unzureichend herausstellen, kann sie jederzeit erhöht werden. (T9)
  • 1 Ob 27/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.05.2025 1 Ob 27/25i
    Beisatz wie T5
  • 4 Ob 11/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 11/25h
    Beisatz wie T9
  • 4 Ob 61/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 61/25m
    Beisatz wie T9
  • 9 Ob 9/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 9/25a
    Beisatz wie T5
  • 10 Ob 5/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.04.2025 10 Ob 5/25w
    Beisatz: Hier: Unberechtigte (Androhung der) Abschaltung des Stroms, weil Kunde den Einbau eines intelligenten Strommessgeräts (Smart Meter) verweigert. (T10)
  • 4 Ob 28/25h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2025 4 Ob 28/25h
    Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Austausch eines eichfälligen Stromzählers gegen einen "Smart Meter". (T11)
  • 9 Ob 22/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2025 9 Ob 22/25p
    Beisatz wie T11
  • 8 Ob 11/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.05.2025 8 Ob 11/25p
    Beisatz wie T10; Beisatz wie T11
  • 7 Ob 34/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.05.2025 7 Ob 34/25p
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T11
  • 3 Ob 30/25w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2025 3 Ob 30/25w
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T11
  • 2 Ob 31/25k
    Entscheidungstext OGH 03.06.2025 2 Ob 31/25k
    Beisatz wie T5: Hier im Fall, dass Antragsgegner gezwungen wird, statt eines "Smart Meter" ein anderes Messgerät einzubauen. (T12)
  • 1 Ob 28/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.05.2025 1 Ob 28/25m
    Beisatz wie T9; Beisatz wie T11
  • 5 Ob 7/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.04.2025 5 Ob 7/25b
    Beisatz wie T5; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11
  • 8 Ob 95/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.09.2025 8 Ob 95/25s
    Beisatz wie T10; Beisatz wie T11; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9
  • 4 Ob 183/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 4 Ob 183/25b
  • 3 Ob 51/26k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 29.04.2026 3 Ob 51/26k
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T10; Beisatz wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0005584

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19531021_OGH0002_0030OB00662_5300000_001

Entscheidungstext 1Ob258/04d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MietSlg 57.837

Geschäftszahl

1Ob258/04d

Entscheidungsdatum

25.01.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. DDDr. Hans-Peter S***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die gefährdende Partei Leonie M*****, vertreten durch Dr. Paul Georg Appiano und Dr. Bernhard Kramer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der gefährdenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. September 2004, GZ 2 R 260/04v-9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 20. Juli 2004, GZ 16 C 1857/04z-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Dem Rekursgericht wird eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses sind weitere Verfahrenskosten.

Die Revisionsrekursbeantwortung der gefährdeten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei begehrte zur Sicherung ihres Anspruchs auf Zuhaltung eines Kaufvertrages die Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots in Bezug auf eine Eigentumswohnung der gefährdenden Partei. Der Stifter der gefährdeten Partei habe als deren Bevollmächtigter und in deren Namen mit der gefährdenden Partei am 21. 6. 2004 telefonisch einen Kaufvertrag über die Wohnung geschlossen. Die vereinbarte Anzahlung sei unverzüglich geleistet worden. Dennoch habe die gefährdende Partei am 22. 6. 2004 erklärt, sie wolle die Wohnung nicht mehr verkaufen, weil sich ihr Verhandlungspartner listig verhalten habe. Sie beabsichtige nun, ihre Eigentumswohnung an einen Dritten zu verkaufen, wodurch die Durchsetzung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Übertragung des Eigentums vereitelt bzw gefährdet würde.

Die gefährdende Partei wandte in ihrer über Auftrag des Erstgerichts erstatteten Äußerung ein, ein Kaufvertrag sei nicht zustandegekommen. Der Stifter der gefährdeten Partei habe ausdrücklich erklärt, nicht bevollmächtigt zu sein und den vertretungsbefugten Vorstand mit der Frage eines allfälligen Erwerbs der Wohnung befassen zu müssen. Die gefährdende Partei habe ihre Preisvorstellung mit 145.000 EUR angegeben, jeglichen Kontrakt jedoch von einem sofortigen Barerlag von 10.000 EUR abhängig gemacht und unter dieser Voraussetzungen eine Vertragsunterfertigung zugesagt, worin ein eindeutiger Schriftformvorbehalt liege. Unmittelbar nach dem Telefonat mit dem Stifter der gefährdeten Partei habe sie von einem von ihr beauftragten Immobilienmakler erfahren, dass ein verbindliches Kaufanbot eines anderen Interessenten über 150.000 EUR vorliege. Weiters habe sich herausgestellt, dass der Stifter der gefährdeten Partei am 19. 6. 2004 bei dem Gespräch des Maklers mit dem anderen Interessenten anwesend gewesen sei und so von dessen Kaufabsicht Kenntnis erlangt habe. Er habe offenbar durch sein Telefonat am 20. 6. 2004 die damalige Unkenntnis von einem (höheren) bindenden Kaufoffert ausnützen wollen und die gefährdende Partei darüber nicht informiert. Darin liege ein arglistig herbeigeführter Irrtum, der auch zur Aufhebung eines allenfalls zustandegekommenen Vertrags zwischen den Streitteilen berechtige. Darüber hinaus sei der Stifter bei dem Telefongespräch im eigenen Namen aufgetreten und habe sich weder auf eine Vollmacht berufen, noch ein Bevollmächtigungsverhältnis offen gelegt. Jedenfalls sei auch die vereinbarte Anzahlung bis zum 24. 6. 2004 nicht auf ihrem Konto eingelangt. Bereits am 22. 6. 2004 sei ihr Verhandlungspartner über ihre Irrtümer aufgeklärt worden.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und trug der gefährdeten Partei den Erlag einer Sicherheitsleistung von 5.000 EUR auf. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:

Nach einem telefonischen Kontakt am 20. 6. 2004 sei es am 21. 6. 2004 zu einem weiteren Telefonat gekommen, in dem sich die Streitteile auf einen Kaufpreis von 145.000 EUR sowie darauf geeinigt hätten, dass ein von der gefährdenden Partei vorgeschlagener Notar den Vertrag verfassen solle. Dieser habe in der Folge einen Vertragsentwurf verfasst, wobei nicht festgestellt werden konnte, von wem er damit beauftragt worden sei. Ebensowenig sei feststellbar, ob es im Zuge der Telefonate zu einer Einigung über alle wesentlichen Hauptpunkte des Kaufvertrags gekommen und ob der gefährdenden Partei mitgeteilt worden sei, dass ihr Verhandlungspartner als Bevollmächtigter der gefährdeten Partei handeln wollte.

Das Erstgericht überging mit Ausnahme der Einsichtnahme in die vorgelegten Urkunden die von den Streitteilen beantragten Bescheinigungs- bzw Gegenbescheinigungsmittel. Es führte rechtlich aus, das summarische Bescheinigungsverfahren lasse zwar keine abschließenden Feststellungen und Beurteilungen der maßgeblichen Fragen zu. Nach Paragraph 390, Absatz eins, EO könne das Gericht aber auch bei einer nicht ausreichenden Bescheinigung des behaupteten Anspruchs eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachteile durch Geldersatz ausgeglichen werden könnten und vom Antragsteller eine vom Gericht zu bestimmende Sicherheit geleistet werde. Lediglich der völlige Mangel einer Bescheinigung des behaupteten Anspruchs könne durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden. An einer Bescheinigung mangle es jedoch nicht gänzlich, da Hinweise dafür gegeben seien, dass es zum Vertragsabschluss gekommen sein könne. Da auf Grund der angebotenen Bescheinigungsmittel eine positive Feststellung über den behaupteten Anspruch nicht getroffen werden könne, sei eine Sicherheitsleistung aufzuerlegen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige. Es verwies im Wesentlichen auf die seiner Ansicht nach zutreffende Begründung des Erstgerichts. Dieses habe zu den wesentlichen Fragen nur negative Feststellungen getroffen. Dem Erstgericht sei beizupflichten, dass die Bescheinigung keineswegs gänzlich mangelhaft wäre und dass wegen der nur negativen Feststellungen im Zusammenhang mit der behaupteten Willensübereinstimmung in allen Punkten eine Sicherheitsleistung erforderlich sei. Wenn die Rekurswerberin die materielle Rechtslage bis ins Einzelne geklärt wissen wolle, übersehe sie den Zweck des Provisorialverfahrens. Ihre Einwände seien zwar nicht "abschneidbar", aber doch dem Hauptverfahren vorbehalten. Ein weiteres Eingehen darauf erübrige sich auch, weil ohnedies keine Feststellung vorliege, dass ein Kaufvertrag tatsächlich zustandegekommen sei. Mit der von der Rekurswerberin erhobenen Rüge der Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens setzte sich das Rekursgericht nicht auseinander.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der gefährdenden Partei ist zulässig und mit seinem Aufhebungsantrag berechtigt.

Der Revisionsrekurswerberin kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, negative Feststellungen zu für die Anspruchsbegründung maßgeblichen Tatsachen stünden einer Anwendung des Paragraph 390, Absatz eins, EO entgegen. Wenn diese Bestimmung von einer "nicht ausreichenden Bescheinigung" spricht, so können damit nur Fälle erfasst sein, in denen der gefährdeten Partei eine Bescheinigung eben nicht gelungen ist, zugleich aber nicht bereits im Provisorialverfahren mit ausreichender Wahrscheinlichkeit gesagt werden kann, dass nach dessen Ergebnissen der Anspruch nicht besteht. Sind etwa nach Aufnahme von Bescheinigungs- und Gegenbescheinigungsmitteln nach Auffassung des Erstgerichts die von den Streitteilen behaupteten (widersprechenden) Sachverhaltsvarianten gleichermaßen wahrscheinlich, wird es zu einer Negativfeststellung zu kommen haben. Dies kann das Gericht allerdings im Regelfall nicht hindern, iSd Paragraph 390, Absatz eins, EO eine einstweilige Verfügung unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung zu erlassen. Forderte man eine "ausreichende" Bescheinigung aller für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen, hätte die genannte Norm keinen Anwendungsbereich.

Keinen Bedenken begegnet auch die vom Rekursgericht gebilligte Höhe der auferlegten Sicherheitsleistung. Diese ist nach dem Gesetzeswortlaut nach freiem Ermessen zu bestimmen und soll jene Vermögensnachteile abdecken, die der gefährdenden Partei durch eine ungerechtfertigte einstweilige Verfügung entstehen könnten. Hier kommt in erster Linie ein Verzögerungsschaden, aber auch ein entgangener Gewinn durch die Verhinderung einer lukrativeren Veräußerung in Betracht. Ist die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden entstehen könnte, im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht mit Sicherheit zu beantworten, dann genügt regelmäßig die Festsetzung einer verhältnismäßig niedrigen Kaution, zumal später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung gegeben ist, wenn sich die Sicherheit als unzureichend herausstellen sollte (Nachweise bei Kodek in Angst, Paragraph 390, EO Rz 9).

Zu Recht wirft die Revisionsrekurswerberin dem Rekursgericht hingegen vor, sich mit ihrer Verfahrensrüge nicht auseinandergesetzt zu haben, was zu einer Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens führt. Im Rekurs war insbesondere bemängelt worden, dass das Erstgericht die von ihr angebotenen Bescheinigungsmittel - mit Ausnahme der vorgelegten Urkunden - nicht berücksichtigt habe, obwohl sie diese einerseits zur Widerlegung des Antragsvorbringens, andererseits aber auch zur Bescheinigung ihrer Berechtigung zur Anfechtung eines allenfalls zustandegekommenen Vertrags wegen Irrtums angeboten hatte. Darüber hinaus führte die Rekurswerberin ins Treffen, das Erstgericht habe zu Unrecht eine eidesstättige Erklärung des Stifters herangezogen, obwohl es sich dabei um ein unzulässiges Bescheinigungsmittel handle.

Das Rekursgericht wird sich im fortzusetzenden Verfahren mit der Mängelrüge zu befassen und zu beurteilen haben, ob die im Rekurs behaupteten Verfahrensmängel vorliegen (zur Gegenbescheinigung siehe etwa Kodek aaO, Paragraph 389, EO, Rz 22 ff).

Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO.

Der gefährdeten Partei wurde am 1.12.2004 mitgeteilt, dass ihr die Beantwortung des Revisionsrekurses freistehe. Die Revisionsrekursbeantwortung wurde erst am 22.12.2004 und somit außerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 402, Absatz 3, EO zur Post gegeben. Demnach ist sie als verspätet zurückzuweisen.

Textnummer

E76017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00258.04D.0125.000

Im RIS seit

24.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20050125_OGH0002_0010OB00258_04D0000_000