(4)Absatz 4Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach dem § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a, § 382a oder § 382b kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach dem Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a,, Paragraph 382 a, oder Paragraph 382 b, kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.