Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 389

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 389

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen.

Paragraph 389,

  1. Absatz einsBei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Thatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrage die nöthigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Thatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urtheil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls die antragstellende Partei statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme sich begnügen zu wollen erklärt, diese Geldsumme anzugeben.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV Abs. 4, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Tatsache, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021342

Alte Dokumentnummer

N2189617142T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P389/NOR12021342

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