(4)Absatz 4Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (§§ 382b, 382c), zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d), nach § 382 Z 8 lit. a oder § 382a kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zum Schutz vor Gewalt (Paragraphen 382 b,, 382c), zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (Paragraph 382 d,), nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, oder Paragraph 382 a, kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.