Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 389

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 389

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

13.07.2023

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen

Paragraph 389,
  1. Absatz einsBei Stellung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen hat die gefährdete Partei die von ihr begehrte Verfügung, die Zeit, für welche diese in Antrag gebracht wird, sowie den von ihr behaupteten oder ihr bereits zuerkannten Anspruch genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen. Falls nicht dem Antrag die nötigen Bescheinigungen in urkundlicher Form beiliegen, sind diese Tatsachen und, sofern nicht schon ein den Anspruch zuerkennendes Urteil vorliegt, auch der von der gefährdeten Partei behauptete Anspruch auf Verlangen des Gerichtes glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2Bei Forderungen ist insbesondere der geschuldete Geldbetrag oder der Geldwert des sonst zu leistenden Gegenstandes und, falls die antragstellende Partei statt der beantragten einstweiligen Verfügung mit der Sicherstellung durch gerichtliche Hinterlegung einer bestimmten Geldsumme sich begnügen zu wollen erklärt, diese Geldsumme anzugeben.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40234180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P389/NOR40234180

Navigation im Suchergebnis