(4)Absatz 4Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a, §§ 382a, 382b, 382e oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a,, Paragraphen 382 a,, 382b, 382e oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.