Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 390

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 390

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Anordnung.

Paragraph 390,

  1. Absatz einsDas Gericht kann bei nicht ausreichender Bescheinigung des von der antragstellenden Partei behaupteten Anspruches eine einstweilige Verfügung anordnen, wenn die dem Gegner hieraus drohenden Nachtheile durch Geldersatz ausgeglichen werden können und vom Antragsteller zu diesem Zwecke eine vom Gerichte nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit geleistet wird.
  2. Absatz 2Das Gericht kann die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Lage der Umstände von einer solchen Sicherheitsleistung abhängig machen, wenngleich die antragstellende Partei die ihr obliegenden Bescheinigungen in genügender Art beigebracht hat.
  3. Absatz 3In diesen Fällen darf mit dem Vollzuge der Verfügung nicht vor Nachweis des gerichtlichen Erlages der zu leistenden Sicherheit begonnen werden.
  4. Absatz 4Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a,, Paragraphen 382 a,, 382b, 382e oder 382g kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40105214

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P390/NOR40105214

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