(4)Absatz 4,Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach dem § 382 Abs. 1 Z 8 lit. a oder dem § 382a kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.Die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach dem Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, oder dem Paragraph 382 a, kann nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.