Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Der bekämpften Wahl eines Aufsichtsrats steht zwar nicht das Bestellungsverbot des § 90 AktG entgegen, weil der Aufsichtsrat nicht formell Vorstand der AG war und ist. Anfechtungsgrund ist aber der festgestellte Umstand, dass der Aufsichtsrat vor und nach seiner Wiederwahl eine Geschäftsführungstätigkeit ausübte, sodass die vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärte Rechtsfrage zu behandeln ist, ob ein solcher Sachverhalt zur Nichtigkeit nach § 199 Abs 1 Z 3 und 4 AktG (vgl § 241 dAktG) führt oder aber einen Anfechtungsgrund nach § 195 Abs 1 AktG (vgl § 243 dAktG) darstellt. Die Revision ist im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das deutsche und das österreichische Aktienrecht aufgrund ihrer gemeinsamen Wurzel, dem deutschen AktG 1937, in vielen Bereichen vergleichbare Regelungen enthalten, sodass bei der rechtlichen Beurteilung auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung miteinbezogen werden kann. Die Unvereinbarkeitsregel des § 90 AktG entspricht im Wesentlichen dem § 105 dAktG.Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig. Der bekämpften Wahl eines Aufsichtsrats steht zwar nicht das Bestellungsverbot des Paragraph 90, AktG entgegen, weil der Aufsichtsrat nicht formell Vorstand der AG war und ist. Anfechtungsgrund ist aber der festgestellte Umstand, dass der Aufsichtsrat vor und nach seiner Wiederwahl eine Geschäftsführungstätigkeit ausübte, sodass die vom Obersten Gerichtshof noch nicht geklärte Rechtsfrage zu behandeln ist, ob ein solcher Sachverhalt zur Nichtigkeit nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AktG vergleiche Paragraph 241, dAktG) führt oder aber einen Anfechtungsgrund nach Paragraph 195, Absatz eins, AktG vergleiche Paragraph 243, dAktG) darstellt. Die Revision ist im Sinn ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass das deutsche und das österreichische Aktienrecht aufgrund ihrer gemeinsamen Wurzel, dem deutschen AktG 1937, in vielen Bereichen vergleichbare Regelungen enthalten, sodass bei der rechtlichen Beurteilung auch die deutsche Lehre und Rechtsprechung miteinbezogen werden kann. Die Unvereinbarkeitsregel des Paragraph 90, AktG entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 105, dAktG.
I. Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:römisch eins. Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft:
1. Fehlerhafte Aktionärsbeschlüsse sind in den Fällen des § 199 AktG absolut nichtig. Sie entfalten auch ohne Anfechtung keine Wirksamkeit. Die Nichtigkeit kann über Klage festgestellt werden (§ 201 AktG; § 249 dAktG). Wenn kein im Gesetz abschließend geregelter Nichtigkeitsgrund vorliegt, kann ein Aktionärsbeschluss wegen Gesetzesverletzung oder Verletzung der Satzung (§ 195 Abs 1 AktG) von den Aktionären mit der Wirkung angefochten werden, dass der Hauptversammlungsbeschluss mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt wird (SZ 68/144 mwN; zur Unterscheidung zwischen absolut nichtigen und bloß anfechtbaren Generalversammlungsbeschlüssen: SZ 70/189;1. Fehlerhafte Aktionärsbeschlüsse sind in den Fällen des Paragraph 199, AktG absolut nichtig. Sie entfalten auch ohne Anfechtung keine Wirksamkeit. Die Nichtigkeit kann über Klage festgestellt werden (Paragraph 201, AktG; Paragraph 249, dAktG). Wenn kein im Gesetz abschließend geregelter Nichtigkeitsgrund vorliegt, kann ein Aktionärsbeschluss wegen Gesetzesverletzung oder Verletzung der Satzung (Paragraph 195, Absatz eins, AktG) von den Aktionären mit der Wirkung angefochten werden, dass der Hauptversammlungsbeschluss mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt wird (SZ 68/144 mwN; zur Unterscheidung zwischen absolut nichtigen und bloß anfechtbaren Generalversammlungsbeschlüssen: SZ 70/189;
Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser AktG3 Rz 2 bis 6 zu § 195;Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser AktG3 Rz 2 bis 6 zu Paragraph 195,;
vgl auch 10 Ob 32/00d = WBl 2001, 133).vergleiche auch 10 Ob 32/00d = WBl 2001, 133).
2. Die Revisionswerber halten an ihren Vorwürfen gegen den gewählten Aufsichtsrat fest, die ihre Grundlage in Sachverhalten vor der bekämpften Wiederwahl der Aufsichtsräte haben. Beim Vorwurf, einer der beiden Aufsichtsräte habe bei seiner Amtsausübung Eigeninteressen verfolgt, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Für den weiteren Vorwurf der Mitwirkung des Aufsichtsrats an einem unzulässigen Aktienrückkauf der AG (§ 65 AktG) fehlen zwar die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aktienrückkaufs wesentlichen Tatsachenfeststellungen. Der Vorwurf hat aber schon durch die Tatsache seine Relevanz verloren, dass der Aktienrückkauf vom Vorstand - wenn auch mit Genehmigung des Aufsichtsrats - verfügt worden war und in der Zwischenzeit durch Weiterverkauf der Aktien überholt ist. Entscheidungswesentlich kann nur die Frage sein, ob die Wiederwahl eines in der Vergangenheit pflichtwidrig handelnden Aufsichtsrats und seine daraus abgeleitete mangelnde Eignung für das Amt einen Gesetzesverstoß, allenfalls sogar mit der Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit, begründet oder ob die Wahl durch Beschluss der Aktionärsversammlung im Sinne der Auffassung Strassers (in Jabornegg/Strasser AktG4 Rz 13 zu § 86) unanfechtbar ist, weil der Gesetzgeber die Prüfung der Eignung des Kanditaten den Aktionären überlässt, die im wohlverstandenen Eigeninteresse hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften und fachlichen Befähigungen wohl die richtige Entscheidung treffen werden und weil aus dem geltenden Recht über die gesetzlichen Bestellungsverbote hinaus keine weiteren Verbote ableitbar sind. Dieser Rechtsansicht kann grundsätzlich gefolgt werden. Verfehlungen in der Vergangenheit sind jedenfalls dann kein Bestellungshindernis, wenn nicht gleichzeitig mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Gewählte auch in Zukunft (neuerlich) zum Schaden der Gesellschaft, der Aktionäre oder der Gläubiger pflichtwidrig handeln werde und dies mit der Wiederwahl durch die Hauptversammlung auch genehmigt wird. In diese Richtung haben die Kläger im Verfahren erster Instanz hinsichtlich der von den Vorinstanzen großteils ohnehin verneinten Verfehlungen des Aufsichtsrats kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Nur zum Thema der faktischen Verletzung des Bestellungsverbotes nach § 90 AktG haben die Revisionswerber immerhin dargelegt, dass der Aufsichtsrat die überwiegenden Vorstandsaufgaben anstelle des Vorstands wahrgenommen habe und zumindest implizit der Aktionärsversammlung unterstellt, dass sie diesen Zustand gekannt habe und mit der Wiederwahl aufrecht erhalten habe wollen. Entscheidungswesentlich ist daher, ob die Wahl unter diesem Gesichtspunkt eine Nichtigkeit nach § 199 Abs 1 Z 3 und 4 AktG oder eine Gesetzesverletzung iSd § 195 Abs 1 AktG darstellt.2. Die Revisionswerber halten an ihren Vorwürfen gegen den gewählten Aufsichtsrat fest, die ihre Grundlage in Sachverhalten vor der bekämpften Wiederwahl der Aufsichtsräte haben. Beim Vorwurf, einer der beiden Aufsichtsräte habe bei seiner Amtsausübung Eigeninteressen verfolgt, geht die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Für den weiteren Vorwurf der Mitwirkung des Aufsichtsrats an einem unzulässigen Aktienrückkauf der AG (Paragraph 65, AktG) fehlen zwar die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Aktienrückkaufs wesentlichen Tatsachenfeststellungen. Der Vorwurf hat aber schon durch die Tatsache seine Relevanz verloren, dass der Aktienrückkauf vom Vorstand - wenn auch mit Genehmigung des Aufsichtsrats - verfügt worden war und in der Zwischenzeit durch Weiterverkauf der Aktien überholt ist. Entscheidungswesentlich kann nur die Frage sein, ob die Wiederwahl eines in der Vergangenheit pflichtwidrig handelnden Aufsichtsrats und seine daraus abgeleitete mangelnde Eignung für das Amt einen Gesetzesverstoß, allenfalls sogar mit der Rechtsfolge der absoluten Nichtigkeit, begründet oder ob die Wahl durch Beschluss der Aktionärsversammlung im Sinne der Auffassung Strassers (in Jabornegg/Strasser AktG4 Rz 13 zu Paragraph 86,) unanfechtbar ist, weil der Gesetzgeber die Prüfung der Eignung des Kanditaten den Aktionären überlässt, die im wohlverstandenen Eigeninteresse hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften und fachlichen Befähigungen wohl die richtige Entscheidung treffen werden und weil aus dem geltenden Recht über die gesetzlichen Bestellungsverbote hinaus keine weiteren Verbote ableitbar sind. Dieser Rechtsansicht kann grundsätzlich gefolgt werden. Verfehlungen in der Vergangenheit sind jedenfalls dann kein Bestellungshindernis, wenn nicht gleichzeitig mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Gewählte auch in Zukunft (neuerlich) zum Schaden der Gesellschaft, der Aktionäre oder der Gläubiger pflichtwidrig handeln werde und dies mit der Wiederwahl durch die Hauptversammlung auch genehmigt wird. In diese Richtung haben die Kläger im Verfahren erster Instanz hinsichtlich der von den Vorinstanzen großteils ohnehin verneinten Verfehlungen des Aufsichtsrats kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Nur zum Thema der faktischen Verletzung des Bestellungsverbotes nach Paragraph 90, AktG haben die Revisionswerber immerhin dargelegt, dass der Aufsichtsrat die überwiegenden Vorstandsaufgaben anstelle des Vorstands wahrgenommen habe und zumindest implizit der Aktionärsversammlung unterstellt, dass sie diesen Zustand gekannt habe und mit der Wiederwahl aufrecht erhalten habe wollen. Entscheidungswesentlich ist daher, ob die Wahl unter diesem Gesichtspunkt eine Nichtigkeit nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AktG oder eine Gesetzesverletzung iSd Paragraph 195, Absatz eins, AktG darstellt.
II. Zu den Nichtigkeitsgründen:römisch zwei. Zu den Nichtigkeitsgründen:
1. Gemäß § 199 Abs 1 Z 3 AktG ist ein Hauptversammlungsbeschluss nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. Nach der Z 4 leg cit gilt dies auch für Beschlüsse, die durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen. Nach dem Gesetzestext ist eine inhaltliche Gesetzwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit gefordert. Der Inhalt des Beschlusses ist "für sich allein genommen" im objektiven Sinn von Motiv und Zweck des Beschlusses losgelöst zu messen (Zöllner im Kölner Kommentar zum AktG2 Rz 72 und 100 zu § 241; Münchener Kommentar AktG2 Rz 54 und 69 zu § 241; Thöni, Rechtsfolgen fehlerhafter GmbH-Gesellschafterbeschlüsse 67 und 90).1. Gemäß Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, AktG ist ein Hauptversammlungsbeschluss nichtig, wenn er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind. Nach der Ziffer 4, leg cit gilt dies auch für Beschlüsse, die durch ihren Inhalt gegen die guten Sitten verstoßen. Nach dem Gesetzestext ist eine inhaltliche Gesetzwidrigkeit oder Sittenwidrigkeit gefordert. Der Inhalt des Beschlusses ist "für sich allein genommen" im objektiven Sinn von Motiv und Zweck des Beschlusses losgelöst zu messen (Zöllner im Kölner Kommentar zum AktG2 Rz 72 und 100 zu Paragraph 241,; Münchener Kommentar AktG2 Rz 54 und 69 zu Paragraph 241,; Thöni, Rechtsfolgen fehlerhafter GmbH-Gesellschafterbeschlüsse 67 und 90).
2. Inhaltlich verstößt die Wiederwahl eines "vorbelasteten" Aufsichtsrats, der in der Vergangenheit Vorstandsaufgaben wahrnahm und sich insofern pflichtwidrig verhielt, noch nicht gegen Normen zum Schutz von Gläubigerinteressen, des öffentlichen Interesses oder gegen die gute Sitten. Der Gesetzesverstoß liegt im Verhalten des Wiedergewählten. Fraglich ist, ob auch die gleichzeitige Wahl einer Person zum Aufsichtsrat und zum Vorstand eine mit dem Wesen der AG (§ 199 Abs 1 Z 3 AktG) unvereinbare Gesetzesverletzung darstellt.2. Inhaltlich verstößt die Wiederwahl eines "vorbelasteten" Aufsichtsrats, der in der Vergangenheit Vorstandsaufgaben wahrnahm und sich insofern pflichtwidrig verhielt, noch nicht gegen Normen zum Schutz von Gläubigerinteressen, des öffentlichen Interesses oder gegen die gute Sitten. Der Gesetzesverstoß liegt im Verhalten des Wiedergewählten. Fraglich ist, ob auch die gleichzeitige Wahl einer Person zum Aufsichtsrat und zum Vorstand eine mit dem Wesen der AG (Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, AktG) unvereinbare Gesetzesverletzung darstellt.
3. Gemäß § 90 AktG (§ 105 dAktG) können Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Die Regelung ist zwar zwingendes Recht, damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein Verstoß gegen die Unvereinbarkeit zur absoluten Nichtigkeit führt. Strasser (aaO Rz 19 zu § 86) gibt den Meinungsstand zu den Rechtsfolgen der Verletzung des § 90 AktG wieder. In Lehre und Judikatur bestehen unterschiedliche Auffassungen. Strasser bejaht jedenfalls eine Anfechtbarkeit nach § 195 Abs 1 AktG (ebenso SZ 33/95 für die Wahl eines Arbeitnehmers zum Aufsichtsrat). Reich-Rohrwig tritt zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GmbHG (§ 30e GmbHG entspricht § 90 AktG) für eine absolute Nichtigkeit ein (Reich-Rohrwig GmbH-Recht2 Rz 4/84 mwN), ebenso Jud (Die Inkompatibilität zwischen Aufsichtsratsmandat und anderer Organfunktion im Konzern GesRZ 1982, 111 [117]). In der Entscheidung SZ 70/189 wurde die Bestellung eines Angestellten einer Gesellschaft mbH zum Aufsichtsrat als eine gegen das öffentliche Interesse verstoßende Verletzung der Unvereinbarkeitsbestimmung qualifiziert, die vom Firmenbuchgericht von Amts wegen als Eintragungshindernis wahrzunehmen sei. Ob die Bestellung eines Vorstands zum Aufsichtsrat eine absolute Nichtigkeit darstellt oder bloße Anfechtbarkeit auslöst, kann hier aber ohnehin dahingestellt bleiben, weil der wiedergewählte Aufsichtsrat zum Zeitpunkt seiner Wahl formal kein Vorstandsmitglied der beklagten AG war und in der Folge auch nicht wurde.3. Gemäß Paragraph 90, AktG (Paragraph 105, dAktG) können Aufsichtsratsmitglieder nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Die Regelung ist zwar zwingendes Recht, damit ist aber noch nicht gesagt, dass ein Verstoß gegen die Unvereinbarkeit zur absoluten Nichtigkeit führt. Strasser (aaO Rz 19 zu Paragraph 86,) gibt den Meinungsstand zu den Rechtsfolgen der Verletzung des Paragraph 90, AktG wieder. In Lehre und Judikatur bestehen unterschiedliche Auffassungen. Strasser bejaht jedenfalls eine Anfechtbarkeit nach Paragraph 195, Absatz eins, AktG (ebenso SZ 33/95 für die Wahl eines Arbeitnehmers zum Aufsichtsrat). Reich-Rohrwig tritt zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GmbHG (Paragraph 30 e, GmbHG entspricht Paragraph 90, AktG) für eine absolute Nichtigkeit ein (Reich-Rohrwig GmbH-Recht2 Rz 4/84 mwN), ebenso Jud (Die Inkompatibilität zwischen Aufsichtsratsmandat und anderer Organfunktion im Konzern GesRZ 1982, 111 [117]). In der Entscheidung SZ 70/189 wurde die Bestellung eines Angestellten einer Gesellschaft mbH zum Aufsichtsrat als eine gegen das öffentliche Interesse verstoßende Verletzung der Unvereinbarkeitsbestimmung qualifiziert, die vom Firmenbuchgericht von Amts wegen als Eintragungshindernis wahrzunehmen sei. Ob die Bestellung eines Vorstands zum Aufsichtsrat eine absolute Nichtigkeit darstellt oder bloße Anfechtbarkeit auslöst, kann hier aber ohnehin dahingestellt bleiben, weil der wiedergewählte Aufsichtsrat zum Zeitpunkt seiner Wahl formal kein Vorstandsmitglied der beklagten AG war und in der Folge auch nicht wurde.
III. Zur Anfechtbarkeit nach § 195 Abs 1 AktG:römisch drei. Zur Anfechtbarkeit nach Paragraph 195, Absatz eins, AktG:
1. § 90 AktG ist zwingendes Recht. Die gesetzliche Regelung der Organe ist Teil der Verfassung der AG, die wie im deutschen Recht von einer strikten Trennung der Organe ausgeht. Eingriffe eines Organs in die Kompetenzen des anderen sind ebenso verboten wie Vereinbarungen der Organe über die Befugnissausübung, womit eine Änderung in der gesetzlichen Organzuständigkeit bewirkt wird (Strasser aaO Rz 3 Vor Vierter Teil). Der Aufsichtsrat ist gegenüber dem Vorstand und gegenüber der Hauptversammlung weisungsfrei und hat den geschäftsführenden Vorstand zu kontrollieren (Strasser aaO Rz 6). Für das österreichische und das deutsche Gesellschaftsrecht ist im Gegensatz zum sogenannten Board - oder Verwaltungsratssystem die strikte organisationsrechtliche und aufgabenrechtliche Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat kennzeichnend. Die Unvereinbarkeitsregel soll die Reinhaltung dieses Verfassungsmodells sicherstellen (Strasser aaO Rz 9 und 10). Ihr Sinn besteht darin, die Selbstüberwachung und Selbstkontrolle eines Organs zu verhindern, weil andernfalls der Aufsichtsrat seine eigene Geschäftsführungstätigkeit überwachen würde (Reich-Rohrwig aaO Rz 4/59), eine echte Kontrolle also de facto entfiele und die Aktiengesellschaft im Teilbereich der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat das im Gesetz zwingend vorgesehene Kontrollorgan verlöre.1. Paragraph 90, AktG ist zwingendes Recht. Die gesetzliche Regelung der Organe ist Teil der Verfassung der AG, die wie im deutschen Recht von einer strikten Trennung der Organe ausgeht. Eingriffe eines Organs in die Kompetenzen des anderen sind ebenso verboten wie Vereinbarungen der Organe über die Befugnissausübung, womit eine Änderung in der gesetzlichen Organzuständigkeit bewirkt wird (Strasser aaO Rz 3 Vor Vierter Teil). Der Aufsichtsrat ist gegenüber dem Vorstand und gegenüber der Hauptversammlung weisungsfrei und hat den geschäftsführenden Vorstand zu kontrollieren (Strasser aaO Rz 6). Für das österreichische und das deutsche Gesellschaftsrecht ist im Gegensatz zum sogenannten Board - oder Verwaltungsratssystem die strikte organisationsrechtliche und aufgabenrechtliche Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat kennzeichnend. Die Unvereinbarkeitsregel soll die Reinhaltung dieses Verfassungsmodells sicherstellen (Strasser aaO Rz 9 und 10). Ihr Sinn besteht darin, die Selbstüberwachung und Selbstkontrolle eines Organs zu verhindern, weil andernfalls der Aufsichtsrat seine eigene Geschäftsführungstätigkeit überwachen würde (Reich-Rohrwig aaO Rz 4/59), eine echte Kontrolle also de facto entfiele und die Aktiengesellschaft im Teilbereich der Geschäftsführung durch den Aufsichtsrat das im Gesetz zwingend vorgesehene Kontrollorgan verlöre.
2. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, der das Berufungsgericht folgte, sind die vom Erstgericht festgestellten, vor und nach der Wiederwahl ausgeübten Tätigkeiten des Aufsichtsratsmitglieds Geschäftsführungshandlungen, die dem Vorstand obliegen, von denen als besonders charakteristisch die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten der AG, insbesondere mit Hilfe der alleinigen Zeichnungsberechtigung über das Bankkonto hervorzuheben ist. Wenn das Berufungsgericht die Bedeutung der getroffenen Feststellungen durch den Hinweis abzuschwächen versucht, dass der Aufsichtsrat die Tätigkeiten des Vorstands mit dessen Einvernehmen und Zustimmung ausgeübt habe und der Aufsichtsrat kein Angestellter der AG sei, berücksichtigt es nicht die schon angeführte Unzulässigkeit von Vereinbarungen der Organe über eine Verschiebung der gesetzlichen Aufgabenbereiche. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsratsmitglied nichts anderes als eine Ressortaufteilung, wie sie unter Vorstandsmitgliedern zulässig, zwischen Aufsichtsrat und Vorstand aber unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann weder die Absprache zwischen Vorstand und Aufsichtsrat noch eine Bevollmächtigung des Aufsichtsrats zu Geschäftsführungstätigkeiten durch den Vorstand die Verletzung des Trennungsprinzips rechtfertigen. Dagegen spricht schon die Erwägung, dass der Aufsichtsrat auch nicht als Angestellter die Vorstandsgeschäfte führen darf. Das deutsche Aktienrecht geht noch weiter und verbietet dem Aufsichtsrat auch die Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft (§ 105 Abs 1 dAktG). Nur bei Behinderung oder Fehlen eines Vorstandsmitglieds kann ein Aufsichtsrat für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu dessen Stellvertreter bestellt werden, dann ruht aber seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat (§ 105 Abs 2 dAktG und § 90 Abs 2 AktG). Aus dieser Stellvertretungsregelung und dem Verbot der Führung der Geschäfte durch den Aufsichtsrat als Angestellter der Gesellschaft ist zu folgern, dass auch eine Delegierung wesentlicher Geschäftsführungsbefugnisse (eines ganzen Ressorts) an den Aufsichtsrat im Wege einer Bevollmächtigung durch den Vorstand einen Verstoß gegen das Trennungsprinzip darstellt, weil auch in diesem Fall eine unzulässige Selbstkontrolle der eigenen Geschäftsführungstätigkeit die Folge wäre.2. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, der das Berufungsgericht folgte, sind die vom Erstgericht festgestellten, vor und nach der Wiederwahl ausgeübten Tätigkeiten des Aufsichtsratsmitglieds Geschäftsführungshandlungen, die dem Vorstand obliegen, von denen als besonders charakteristisch die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten der AG, insbesondere mit Hilfe der alleinigen Zeichnungsberechtigung über das Bankkonto hervorzuheben ist. Wenn das Berufungsgericht die Bedeutung der getroffenen Feststellungen durch den Hinweis abzuschwächen versucht, dass der Aufsichtsrat die Tätigkeiten des Vorstands mit dessen Einvernehmen und Zustimmung ausgeübt habe und der Aufsichtsrat kein Angestellter der AG sei, berücksichtigt es nicht die schon angeführte Unzulässigkeit von Vereinbarungen der Organe über eine Verschiebung der gesetzlichen Aufgabenbereiche. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsratsmitglied nichts anderes als eine Ressortaufteilung, wie sie unter Vorstandsmitgliedern zulässig, zwischen Aufsichtsrat und Vorstand aber unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann weder die Absprache zwischen Vorstand und Aufsichtsrat noch eine Bevollmächtigung des Aufsichtsrats zu Geschäftsführungstätigkeiten durch den Vorstand die Verletzung des Trennungsprinzips rechtfertigen. Dagegen spricht schon die Erwägung, dass der Aufsichtsrat auch nicht als Angestellter die Vorstandsgeschäfte führen darf. Das deutsche Aktienrecht geht noch weiter und verbietet dem Aufsichtsrat auch die Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter der Gesellschaft (Paragraph 105, Absatz eins, dAktG). Nur bei Behinderung oder Fehlen eines Vorstandsmitglieds kann ein Aufsichtsrat für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu dessen Stellvertreter bestellt werden, dann ruht aber seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat (Paragraph 105, Absatz 2, dAktG und Paragraph 90, Absatz 2, AktG). Aus dieser Stellvertretungsregelung und dem Verbot der Führung der Geschäfte durch den Aufsichtsrat als Angestellter der Gesellschaft ist zu folgern, dass auch eine Delegierung wesentlicher Geschäftsführungsbefugnisse (eines ganzen Ressorts) an den Aufsichtsrat im Wege einer Bevollmächtigung durch den Vorstand einen Verstoß gegen das Trennungsprinzip darstellt, weil auch in diesem Fall eine unzulässige Selbstkontrolle der eigenen Geschäftsführungstätigkeit die Folge wäre.
3. Die aktienrechtlich verpönte Aufgabenteilung ist zunächst dem Vorstand und dem Aufsichtsrat anzulasten. Das dritte Organ, die Aktionärsversammlung, hat allein mit der Wiederwahl des zurückgetretenen Aufsichtsrats noch keinen Anfechtungsgrund gesetzt, es sei denn, die Aktionäre hätten dabei Kenntnis von der Geschäftsführungstätigkeit des Aufsichtsrats und der mit dem Vorstand abgesprochenen Ressortaufteilung gehabt und mit der Wiederwahl diesen Zustand perpetuieren wollen. Darin wäre eine Verletzung des Trennungsprinzips durch die Hauptversammlung zu erblicken, weil sie bewusst die Unvereinbarkeitsregel des § 90 AktG zu umgehen getrachtet hätte, indem sie das Aufsichtsratsmitglied zwar nicht formal auch zum Vorstandsmitglied wählte, mit der Fortsetzung der faktisch ausgeübten Vorstandstätigkeit aber einverstanden war, wodurch der Gesellschaft das zwingend vorgesehene Kontrollorgan in einem Teilbereich entzogen wird. Ein solches Vorgehen wäre als Verstoß gegen den organisationsrechtlichen Trennungsgrundsatz eine Gesetzesverletzung und bildete einen tauglichen Anfechtungsgrund nach § 195 Abs 1 AktG.3. Die aktienrechtlich verpönte Aufgabenteilung ist zunächst dem Vorstand und dem Aufsichtsrat anzulasten. Das dritte Organ, die Aktionärsversammlung, hat allein mit der Wiederwahl des zurückgetretenen Aufsichtsrats noch keinen Anfechtungsgrund gesetzt, es sei denn, die Aktionäre hätten dabei Kenntnis von der Geschäftsführungstätigkeit des Aufsichtsrats und der mit dem Vorstand abgesprochenen Ressortaufteilung gehabt und mit der Wiederwahl diesen Zustand perpetuieren wollen. Darin wäre eine Verletzung des Trennungsprinzips durch die Hauptversammlung zu erblicken, weil sie bewusst die Unvereinbarkeitsregel des Paragraph 90, AktG zu umgehen getrachtet hätte, indem sie das Aufsichtsratsmitglied zwar nicht formal auch zum Vorstandsmitglied wählte, mit der Fortsetzung der faktisch ausgeübten Vorstandstätigkeit aber einverstanden war, wodurch der Gesellschaft das zwingend vorgesehene Kontrollorgan in einem Teilbereich entzogen wird. Ein solches Vorgehen wäre als Verstoß gegen den organisationsrechtlichen Trennungsgrundsatz eine Gesetzesverletzung und bildete einen tauglichen Anfechtungsgrund nach Paragraph 195, Absatz eins, AktG.
4. Zum Thema der Kenntnis der Aktionärsversammlung über den aktienrechtswidrigen Sachverhalt haben die Vorinstanzen nichts festgestellt. Die Revisionswerber haben sich zwar nicht konkret auf eine solche Kenntnis und die Genehmigung der Hauptversammlung bezogen, immerhin aber vorgebracht, dass der Aufsichtsrat selbst in der Hauptversammlung vom 22. 8. 2000 die Überschreitung seiner Kompetenzen offen deklariert habe. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher der genauere Ablauf der Hauptversammlung und der Kenntnisstand der Aktionäre festzustellen sein, damit die entscheidungswesentliche Rechtsfrage geklärt werden kann, ob der Aktionärsversammlung - aber auch dem zweiten Aufsichtsratsmitglied, das keine Vorstandstätigkeit ausübte - die festgestellte Vorstandstätigkeit des einen Aufsichtsratsmitglieds bewusst war, sodass bejahendenfalls von einer Genehmigung des gesetzwidrigen Zustands (und dessen Fortsetzung) durch die Aktionärsversammlung ausgegangen werden könnte. Nur dies machte die Wiederwahl der Aufsichtsratsmitglieder anfechtbar beim zweiten Aufsichtsratsmitglied unter der Voraussetzung, dass auch diesem eine bewusste Verletzung des Trennungsprinzips vorzuwerfen ist, also nicht nur eine fahrlässige Verletzung der Kontrollpflichten festgestellt wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.