Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 195

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 195

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

SIEBENTER TEIL

Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse

und der vom Vorstand festgestellten Jahresabschlüsse

ERSTER ABSCHNITT

Anfechtbarkeit

Paragraph 195, Anfechtungsgründe

  1. Absatz einsEin Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsklage).
  2. Absatz 2Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Stimmrechtsausübung vorsätzlich für sich oder einen Dritten gesellschaftsfremde Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Paragraph 100, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluß fest, so kann eine Anfechtung auf eine Verletzung der Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses nicht gestützt werden, wenn Klarheit und Übersichtlichkeit des Jahresabschlusses nur unwesentlich beeinträchtigt sind.
  4. Absatz 4Eine Verletzung des Gesetzes liegt hinsichtlich des Beschlusses über die Verteilung des Bilanzgewinns oder die Entlastung des Vorstands oder des Aufsichtsrats insbesondere auch dann vor, wenn die Bestimmungen des Paragraph 125, Absatz 5, nicht eingehalten worden sind.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Abs. 1 und 5, BGBl. Nr. 153/1994
ÜR: Art. XVII Abs. 8 und 11 EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12038717

Alte Dokumentnummer

N2199656047J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P195/NOR12038717

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