OGH
RS0049464
26.03.2025
7Ob703/89; 1Ob586/94 (1Ob595/95); 10Ob32/00d; 6Ob97/02m; 1Ob32/10b; 6Ob90/14z; 8Ob82/22z; 6Ob47/24s
AktG §195
AktG §197
AktG §199
AktG §241
VerG 2002 §7
Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen besteht nur eine Anfechtbarkeit, soferne die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt.
TE OGH 1989-11-30 7 Ob 703/89
Veröff: SZ 62/190 = WBl 1990,118 = ecolex 1990,152 = GesRZ 1991,98
TE OGH 1995-08-29 1 Ob 586/94
nur: Nichtigkeit besteht stets nur auf Grund einer Verletzung des Gesetzes, niemals wegen Verletzung der Satzung, und auch wegen Verletzung des Gesetzes nur in den im Gesetz genannten Fällen. In allen anderen Fällen. (T1) Veröff: SZ 68/144
TE OGH 2000-12-19 10 Ob 32/00d
nur: Die Fälle der Nichtigkeit sind im AktG erschöpfend aufgezählt. (T2)
TE OGH 2002-10-10 6 Ob 97/02m
Vgl; Beisatz: Die Wiederwahl eines Aufsichtsratsmitglieds einer Aktiengesellschaft durch die Hauptversammlung, das in der Vergangenheit entgegen dem im §90 AktG normierten Prinzip der Organtrennung eine Vorstandstätigkeit ausübte, ist zwar nicht nichtig im Sinne des §199 Abs1 Z3 und Z4 AktG, aber gemäß §195 Abs1 AktG anfechtbar. (T3); Veröff: SZ 2002/131
TE OGH 2010-04-20 1 Ob 32/10b
Ähnlich; nur T2; Beisatz: Hier: Paragraph 7, VerG 2002. (T4); Beisatz: Das VerG 2002 enthält aber ‑ zum Unterschied von Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 4, AktG ‑ keine Beschränkung auf eine inhaltliche Sittenwidrigkeit des Beschlusses eines Vereinsorgans. Beschlüsse können daher auch wegen der Art ihres Zustandekommens gegen die guten Sitten verstoßen und aus diesen Gründen nichtig sein. (T5)
TE OGH 2015-04-27 6 Ob 90/14z
Veröff: SZ 2015/37
TE OGH 2023-11-17 8 Ob 82/22z
vgl; Beisatz wie T4
Beisatz: Das VerG enthält keine Auflistung der Nichtigkeitsgründe. Grundsätzlich hat sich die Nichtigkeit auf gravierende Fälle fehlerhafter Beschlüsse zu beschränken; es müssen Gesetzesverstöße oder Verstöße gegen die guten Sitten vorliegen, und zwar von einem Gewicht, dass nicht einmal der Anschein rechtmäßigen Handelns gewahrt ist. In allen anderen Fällen besteht nur Anfechtbarkeit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. (T6)
TE OGH 2025-03-26 6 Ob 47/24s
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049464