Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 199

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

ZWEITER ABSCHNITT

Nichtigkeit

Paragraph 199, Nichtigkeitsgründe

  1. Absatz einsEin Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 6,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, UGB nur dann nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Hauptversammlung nicht nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 einberufen ist, es sei denn, daß alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind,
    2. Ziffer 2
      er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins,, 2 und 4 beurkundet ist,
    3. Ziffer 3
      er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
    4. Ziffer 4
      er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.
  2. Absatz 2Die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses auf Grund eines über eine Anfechtungsklage (Paragraph 197,) ergangenen Urteils oder eines gerichtlichen Beschlusses auf Löschung im öffentlichen Interesse wegen Verletzung zwingender gesetzlicher Vorschriften wird durch Absatz eins, nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40070159

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P199/NOR40070159

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