(1)Absatz einsEin Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 6, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 UGB nur dann nichtig, wennEin Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 6,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, UGB nur dann nichtig, wenn
die Hauptversammlung nicht nach § 105 Abs. 1 und 2 einberufen ist, es sei denn, daß alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind,die Hauptversammlung nicht nach Paragraph 105, Absatz eins und 2 einberufen ist, es sei denn, daß alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind,
er nicht nach § 111 Abs. 1, 2 und 4 beurkundet ist,er nicht nach Paragraph 111, Absatz eins,, 2 und 4 beurkundet ist,
er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.