Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 90

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 90,

Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat

  1. Absatz eins,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (Paragraph 228, Absatz 3, UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.
  2. Absatz 2,Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrat einzelne seiner Mitglieder zu Vertretern von behinderten Vorstandsmitgliedern bestellen. In dieser Zeit dürfen sie keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot des Paragraph 79, gilt für sie nicht.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40070146

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P90/NOR40070146

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