(1)Absatz eins,Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 159 Abs. 6, § 181 Abs. 2, § 188 Abs. 3 und § 189 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 268 Abs. 1 UGB nur dann nichtig, wennEin Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des Paragraph 159, Absatz 6,, Paragraph 181, Absatz 2,, Paragraph 188, Absatz 3 und Paragraph 189, Absatz 2, dieses Bundesgesetzes sowie des Paragraph 268, Absatz eins, UGB nur dann nichtig, wenn
die Hauptversammlung entgegen § 105 Abs. 1, § 106 Z 1 oder § 107 Abs. 2 einberufen wurde, sofern nicht ein Fall des § 105 Abs. 5 vorliegt,die Hauptversammlung entgegen Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 106, Ziffer eins, oder Paragraph 107, Absatz 2, einberufen wurde, sofern nicht ein Fall des Paragraph 105, Absatz 5, vorliegt,
er nicht gemäß § 120 Abs. 1 und 2 beurkundet wurde,er nicht gemäß Paragraph 120, Absatz eins und 2 beurkundet wurde,
er mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
er durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt.