(1)Absatz eins,Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (§ 189a Z 7 UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder oder dauernd Vertreter von Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen (Paragraph 189 a, Ziffer 7, UGB) sein. Sie können auch nicht als Angestellte die Geschäfte der Gesellschaft führen.