Rechtssatz für 1Ob643/82; 1Ob141/02w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061971

Geschäftszahl

1Ob643/82; 1Ob141/02w

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Norm

HGB §167 Abs2
HGB §169

Rechtssatz

Das Stehenlassen von Gewinnen bewirkt beim Kommanditisten grundsätzlich keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • 1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
    Beisatz: Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto I bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto II, Verrechnungskonto, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. (T1); Beisatz: Die Einführung des Systems fester Kapitalanteile und getrennter Kapitalkonten wird vielfach dahin gewertet, daß ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft darstellt. Der Trennung zwischen KapitalkontoI und Kapitalkonto II entspricht dann die Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital. (T2); Beisatz: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061971

Im RIS seit

03.11.1982

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_013

Rechtssatz für 1Ob643/82; 6Ob7/00y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061891

Geschäftszahl

1Ob643/82; 6Ob7/00y; 1Ob141/02w; 3Ob306/04b

Entscheidungsdatum

23.05.2005

Norm

HGB §120 Abs2
HGB §121
HGB §122
HGB §155 Abs1
HGB §167
HGB §169

Rechtssatz

Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Buchhalterisch wird er auf dem Kapitalkonto erfaßt. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kapitalanteil bei der OHG eine veränderliche Größe. Dem variablen Kapitalanteil entspricht ein einziges Kapitalkonto, auf dem Einlagen, Gewinne, Verluste und Entnahmen verbucht werden. Alle diese Buchungen wirken sich auf die Höhe des Kapitalanteils aus.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • 6 Ob 7/00y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 7/00y
    Vgl auch; nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Buchhalterisch wird er auf dem Kapitalkonto erfaßt. (T1) Beisatz: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen. (T2)
  • 1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
    nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. (T3); Beis wie T2 nur: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung. (T4)
  • 3 Ob 306/04b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 3 Ob 306/04b
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Kapitalanteil ist somit bei der OHG eine variable und sich stets verändernde Größe, er kann bei Überwiegen der Verlustanteile und Entnahmen auch negativ werden, ohne dass dadurch - wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht - eine Verpflichtung des Gesellschafters zum Ausgleich durch Einlagen entstünde. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061891

Im RIS seit

03.11.1982

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_011

Rechtssatz für 1Ob643/82; 1Ob141/02w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061888

Geschäftszahl

1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v

Entscheidungsdatum

01.09.2010

Norm

HGB §120 Abs2
HGB §121
HGB §122
HGB §155
KO §53

Rechtssatz

Stellt nach den zwischen den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein Guthaben eines Gesellschafters auf dem Kapitalkonto römisch zwei eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft dar, so hat er entgegen der Bestimmung des Paragraph 122, HGB zumindest grundsätzlich das Recht, jederzeit die Auszahlung dieses Guthabens zu verlangen; im Konkurs der Gesellschaft kann er seine Forderung als Konkursforderung geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • 1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061888

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_010

Rechtssatz für 1Ob643/82; 1Ob141/02w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061908

Geschäftszahl

1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v

Entscheidungsdatum

01.09.2010

Norm

HGB §120 Abs2
HGB §121
HGB §122
HGB §155 Abs1

Rechtssatz

Die Vertragspraxis sieht abweichend von der gesetzlichen Regelung vielfach vor, dass der Kapitalanteil der Gesellschafter unverändert bleibt. Der Vorteil dieses Systems der festen Kapitalanteile liegt vor allem darin, dass das Verhältnis der Kapitalanteile nicht automatisch durch Stehenlassen von Gewinnen verändert werden kann. Es sichert die Rechte und Pflichten der Gesellschafter gegen rasche, unter Umständen unerwartete Änderungen, die das Einvernehmen der Gesellschafter stören könnten. Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto römisch eins bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden, Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto römisch zwei, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • 1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
    nur: Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto I bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden, Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto II, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T1)
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    nur: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061908

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_012

Rechtssatz für 1Ob643/82; 1Ob141/02w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058256

Geschäftszahl

1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v; 6Ob254/20a

Entscheidungsdatum

15.03.2021

Norm

EheG §82 Abs1 Z4
HGB §120
HGB §155
HGB §121
HGB §122
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto römisch zwei) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 4, EheG) zukommt. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter drüber kann auch durch ständige Übung bei der Verbuchung bestimmter Beträge zustandekommen. Eine Buchung von Verlusten auf dem zweiten Gesellschafterkonto spricht für den Einlagecharakter der dort ausgewiesenen Beträge, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung unvereinbar ist. Entnahmebeschränkungen sprechen nicht entscheidend für den Einlagecharakter, weil sie auch bei Darlehen vorkommen. Hingegen weist eine feste Verzinsung, insbesondere auch im Falle eines bilanzmäßigen Verlustes auf bloßen Forderungscharakter hin.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • 1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
    nur: Werden bei einer OHG für einen Gesellschafter ein Kapitalkonto und noch ein zweites Gesellschafterkonto (Kapitalkonto II) geführt, so ist auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarung zu beurteilen, ob und inwieweit nur dem ersten Konto oder beiden Einlagecharakter und damit Beteiligung (Anteil) an einem Unternehmen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG) zukommt. (T1)
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Vgl; Beisatz: Gegen die Annahme von Fremdkapital spricht, wenn keine Bestimmungen über die Höhe und den Termin der Rückzahlung getroffen werden. (T2); Beisatz: Werden im System fester Kapitalanteile sämtliche Gewinne, Verluste und Entnahmen auf dem Kapitalkonto II verbucht, so ist das verbuchte Vermögen als Eigenkapital der Gesellschaft zu qualifizieren. (T3)
  • 6 Ob 254/20a
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 254/20a
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0058256

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_005

Rechtssatz für 1Ob643/82; 1Ob141/02w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061874

Geschäftszahl

1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v; 6Ob181/15h; 6Ob90/21k

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Norm

HGB §120
HGB §121
HGB §122
HGB §155

Rechtssatz

Es kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass der nach dem allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann; der Vertragswille kann aber auch dahin gehen, dass der bei der Gesellschaft zurückbehaltene Gewinn oder Gewinnanteil seinen Charakter behalten soll und nur vorerst nicht ausbezahlt werden soll, sondern etwa erst, wenn das Bedürfnis für eine Rücklage weggefallen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/82
    Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82
    Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
  • 1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
    Beisatz: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T1)
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Guthaben auf dem Kapitalkonto II ist ‑ soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde ‑ seiner Rechtsnatur nach keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern Einlage. (T2)
    Beisatz: Umgekehrt ist ein Debet keine auszugleichende Verbindlichkeit, dies jedenfalls solange sie auf der Verbuchung von Verlusten begründet ist. (T3)
  • 6 Ob 181/15h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 181/15h
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn auf den Privatkonten der Gesellschafter Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen gebucht werden, dann handelt es sich um Einlagenkonten, weshalb ein Debet nicht auszugleichen ist. (T4)
  • 6 Ob 90/21k
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 90/21k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso ist es zulässig, die Gewinnausschüttung generell unter den Vorbehalt eines Gesellschafterbeschlusses zu stellen. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_009

Rechtssatz für 4Ob2078/96h; 4Ob2328/96y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0105532

Geschäftszahl

4Ob2078/96h; 4Ob2328/96y; 6Ob4/99b; 6Ob288/99t; 1Ob141/02w; 3Ob287/02f; 6Ob271/05d; 7Ob142/07v; 6Ob226/09t; 6Ob132/10w; 7Ob35/10p; 6Ob33/11p; 6Ob110/12p; 8Ob20/13v; 6Ob171/15p; 6Ob72/16f; 6Ob232/16k; 9ObA69/16m; 6Ob240/16m; 6Ob114/17h; 6Ob204/16t; 6Ob161/17w; 6Ob199/17h; 6Ob128/17t; 6Ob195/18x; 8ObA53/18d; 6Ob13/20k; 6Ob71/21s; 6Ob26/21y; 6Ob98/24s; 17Ob11/24b; 6Ob233/24v; 6Ob89/25v; 2Ob12/26t

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

AktG §52
AktG §224 Abs2
GmbHG §82 Abs1
GmbHG §83 Abs1
  1. AktG § 224 heute
  2. AktG § 224 gültig ab 01.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
  3. AktG § 224 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. AktG § 224 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  5. AktG § 224 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
  6. AktG § 224 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1993
  1. GmbHG § 82 heute
  2. GmbHG § 82 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 83 heute
  2. GmbHG § 83 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (im Geltungsbereich des Paragraph 30, dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2078/96h
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2078/96h
    Veröff: SZ 69/149
  • 4 Ob 2328/96y
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2328/96y
    nur: Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. (T1)
  • 6 Ob 4/99b
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 4/99b
    Veröff: SZ 72/172
  • 6 Ob 288/99t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 288/99t
    Veröff: SZ 73/14
  • 1 Ob 141/02w
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 141/02w
    Beisatz: Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. Im Gegensatz zu § 30 dGmbHG verbietet § 82 GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist; § 30 dGmbHG begnügt sich hingegen mit dem Schutz des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens. (T2)
  • 3 Ob 287/02f
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 287/02f
    nur: Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden. (T3)
    Beis wie T2
    Veröff: SZ 2003/133
  • 6 Ob 271/05d
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 271/05d
    Beisatz: Hier: Eine verdeckte Einlagenrückgewähr kann auch damit gerechtfertigt werden, dass besondere betriebliche Gründe im Interesse der Gesellschaft vorliegen, wenn dies nach der Formel des Fremdvergleichs dahin gedeckt ist, dass das Geschäft, das mangels objektiver Wertäquivalenz ein Vermögensopfer der Gesellschaft bedeutet, auch mit einem Außenstehenden geschlossen worden wäre. (T4)
    Veröff: SZ 2005/178
  • 7 Ob 142/07v
    Entscheidungstext OGH 04.07.2007 7 Ob 142/07v
    Auch; Beisatz: § 82 Abs 1 GmbHG soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern. (T5)
  • 6 Ob 226/09t
    Entscheidungstext OGH 15.04.2010 6 Ob 226/09t
    Vgl auch; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 224 Abs 2 AktG) ist nur anzuwenden, sofern ein gewisser „Österreichbezug“ besteht. (T6)
    Veröff: SZ 2010/35
  • 6 Ob 132/10w
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 132/10w
    nur T1; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst auch ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf die ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wird. (T7)
  • 7 Ob 35/10p
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 35/10p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unzulässig ist jeder Vermögenstransfer von der Gesellschaft zum Gesellschafter in Vertragsform oder auf andere Weise, die den Gesellschafter aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zu Lasten des gemeinsamen Sondervermögens bevorteilt (6 Ob 271/05d = SZ 2005/178). (T8)
  • 6 Ob 33/11p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 33/11p
    Vgl auch; Bem: Hier: Erwerb eigener Aktien durch Ausübung einer Put‑Option. (T9)
    Veröff: SZ 2011/92
  • 6 Ob 110/12p
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 110/12p
    Veröff: SZ 2012/90
  • 8 Ob 20/13v
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 20/13v
    nur T1; Beisatz: Hier: Vereinbarung eines unangemessenen Mietzinses. (T10)
  • 6 Ob 171/15p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 171/15p
    Beis wie T8; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle sowie Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. Stehen dabei die Leistung der Gesellschaft und die Gegenleistung des Gesellschafters in einem objektiven Missverhältnis, so ist das konkrete Geschäft nichtig. Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. (T11)
    Beisatz: Hier: Darlehensgewährungen an einen Gesellschafter. (T12); Veröff: SZ 2016/20
  • 6 Ob 72/16f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2016 6 Ob 72/16f
    Vgl; Beisatz: Hier: Bezug überhöhter Mietzinse von der Gesellschaft durch einen Gesellschafter. (T13)
    Beisatz: Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. Entscheidend ist, dass ein objektives Missverhältnis zwischen der vom Gesellschafter erbrachten Leistung und der bezogenen Gegenleistung vorliegt. (T14)
  • 6 Ob 232/16k
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 232/16k
    Beis wie T8; Beis wie T11 nur: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. (T15)
    Beisatz: Auch die Inanspruchnahme von Unternehmensvermögen oder ‑leistungen kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen, wenn keine entsprechende Gegenleistung erfolgt. Die unangemessen gering verrechnete Überlassung von Sachen an den Gesellschafter kann eine verbotene Einlagenrückgewähr darstellen (hier: Nach dem Klagsvorbringen Überlassung einer durch die Tochtergesellschaft angemieteten Liegenschaft an die Muttergesellschaft zum „Selbstkostenpreis“, weil die Muttergesellschaft die Liegenschaft aufgrund ihrer schlechten Bonität nicht anmieten hätte können). (T16)
  • 9 ObA 69/16m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 69/16m
    Auch; Beisatz: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. (T17)
  • 6 Ob 240/16m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 240/16m
    Vgl; Beis wie T10
  • 6 Ob 114/17h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 114/17h
    Auch; Beis wie T2 nur: Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern. (T18)
    Beis wie T5; Beis wie T14 nur: Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr (§ 82 Abs 1 GmbHG) enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. (T19)
    Beisatz: War Empfänger der Leistung ein Gesellschafter, so spielt die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen § 82 GmbHG für die Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG keine Rolle. Der gute Glaube spielt nur eine Rolle, soweit es sich um den Bezug von Gewinnanteilen handelt. Daraus ergibt sich zwingend, dass sonstige gutgläubig empfangene Leistungen der Gesellschaft der Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG unterliegen. (T20)
  • 6 Ob 204/16t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 204/16t
    Vgl; Beisatz: Fremdüblichkeit und betriebliche Rechtfertigung sind nur bei der verdeckten Einlagenrückgewähr (verdeckten Gewinnausschüttung) maßgebend. Eine solche liegt vor, wenn dem Gesellschafter nicht direkt die Einlage oder ein Teil davon zurückgewährt wird, sondern wenn durch Rechtsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder auch zwischen diesen und Dritten (zB kreditgebenden Banken) dem Gesellschafter indirekt ein Vorteil zukommt, der für die Gesellschaft gleichzeitig ein Nachteil ist. Bei einer offenen (direkten) Einlagenrückgewähr kommt es auf einen Fremdvergleich oder eine betriebliche Rechtfertigung nicht an, sondern nur darauf, ob ein ausschüttbarer Bilanzgewinn vorhanden ist. (T21)
  • 6 Ob 161/17w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 161/17w
    Auch; Beis wie T11 nur: Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst grundsätzlich jede vermögensmindernde Leistung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung an ihre Gesellschafter, ausgenommen solche in Erfüllung des Dividendenanspruchs, sonstiger gesetzlich zugelassener Ausnahmefälle sowie Leistungen auf der Grundlage fremdüblicher Austauschgeschäfte. (T22)
    Beisatz: Unter „sonstige gesetzlich zugelassene Ausnahmefälle“ fallen etwa alineare Gewinn­ausschüttungen und Kapitalherabsetzungen. (T23)
  • 6 Ob 199/17h
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 199/17h
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich sind schuldrechtliche Austauschbeziehungen zwischen Aktionär und Aktiengesellschaft nur dann zulässig, wenn der Wert der Leistung der Aktiengesellschaft durch die Gegenleistung des Gesellschafters abgegolten wird; die Gesellschaft darf also mit ihrem Aktionär nur wie fremdüblich, also zum Marktpreis kontrahieren. Bestehen keine Marktpreise, so ist jedenfalls eine fachgerechte Bewertung nach anerkannten Bewertungsmethoden notwendig. Der Vorstand der Aktiengesellschaft muss sich in diesem Fall im Rahmen eines vertretbaren unternehmerischen Ermessens halten. Es ist also ein „hypothetischer Marktvergleich“ durchzuführen. Außerhalb der Massengeschäfte sind alle zwischen der Aktiengesellschaft und ihrem Aktionär getätigten Rechtsgeschäfte prima facie verdächtig; es ist genau zu prüfen, ob es sich um ein zulässiges Geschäft zu marktüblichen Konditionen handelt oder ob an den Aktionär in unzulässiger Weise Leistungen aus dem Vermögen der AG erbracht werden. (T24)
  • 6 Ob 128/17t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 128/17t
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T22
  • 6 Ob 195/18x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 195/18x
    Beis wie T15; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Unentgeltliches lebenslanges Wohnungsgebrauchsrecht. (T25)
    Beisatz: Der Gesellschafter ist für die Gleichwertigkeit seiner Gegenleistungen behauptungs- und beweispflichtig, handelt es sich doch dabei um die Widerlegung der prima facie als unzulässig anzunehmenden Rückgewähr von Einlagen. (T26)
    Veröff: SZ 2018/113
  • 8 ObA 53/18d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 53/18d
    nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11 nur: Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist wirtschaftlich zu betrachten. (T27);
    Beis wie T21; Beisatz: Diese Prüfung (Fremdüblichkeit) ist auch bei der vereinbarten Unkündbarkeit eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen. (T27a); Anm.: Hier doppelt vergebene T27 wurde auf T27a geändert. - November 2021. (T27b)
  • 6 Ob 13/20k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 13/20k
  • 6 Ob 71/21s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 71/21s
    Vgl; Beis nur wie T1; Beis wie T22; Beisatz: Leistungen an Dritte sind einem Gesellschafter zuzurechnen, wenn die Leistung an den Dritten zugleich eine Leistung an den Gesellschafter darstellt. Darunter fallen jedenfalls Leistungen an Dritte, die vom wirtschaftlichen Ergebnis her gesehen dem Gesellschafter zugute kommen. (T28)
    Beisatz: Auch die (unentgeltliche) Überlassung von „Geschäftschancen“ kann gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen. Zumindest muss sich aber die Erwerbschance soweit verdichtet haben, dass ihr ein Marktwert zukommt, also ein Dritter für die Übertragung der „Geschäftschance“ ein Entgelt zahlen würde. Ist nicht einmal dieses Kriterium erfüllt, kann jedenfalls nicht von einem geschützten Vermögenswert der Gesellschaft gesprochen werden. (T29)
  • 6 Ob 26/21y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 26/21y
    Vgl; nur T1
  • 6 Ob 98/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.11.2024 6 Ob 98/24s
    Beisatz wie T7
    nur: Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft verringert. Unzulässig sind Zuwendungen und Vergünstigungen aller Art, die einem Fremdvergleich nicht standhalten. (T30)
    Beisatz: Hier: Zurverfügungstellung von Wohnraum (Nutzung einer Wohnung samt Garagenstellplatz). (T31)
  • 17 Ob 11/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 17 Ob 11/24b
    Beisatz wie T15; Beisatz wie T26
  • 6 Ob 233/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.01.2026 6 Ob 233/24v
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T17; Beisatz wie T19; Beisatz wie T20; Beisatz wie T26; Beisatz wie T27; Beisatz wie T28
  • 6 Ob 89/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 89/25v
    Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T17; Beisatz wie T19; Beisatz wie T27
    Beisatz wie T30: Hier: Beurteilung der Registrierung einer Marke zugunsten einer Gesellschafterin im Hinblick auf das Verbot der Einlagenrückgewähr (T32)
  • 2 Ob 12/26t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.05.2026 2 Ob 12/26t
    Beisatz: Hier: Vereinbarte Verpflichtung einer GmbH zur Bezahlung eines Anwaltshonorars für diverse Leistungen im Zusammenhang mit der Beteiligung eines Investors und der Gewährung eines Darlehens in einer für die GmbH finanziell angespannten Situation. (T33)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105532

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0040OB02078_96H0000_002

Entscheidungstext 1Ob141/02w

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

RdW 2003,86 = AnwBl 2003,312 = ecolex 2003,766

Geschäftszahl

1Ob141/02w

Entscheidungsdatum

30.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herbert H*****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei C***** HandelsgesellschaftmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Reich - Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 61.504,42 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. April 2002, GZ 4 R 229/01b-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen .

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beteiligung des Gesellschafters einer OHG oder einer KG kommt in seinem Kapitalanteil zum Ausdruck. Das HGB sagt nicht, was unter dem Kapitalanteil eines Gesellschafters zu verstehen ist, es setzt diesen Begriff vielmehr voraus. Dem Kapitalanteil kommt für die Fragen der Gewinnverteilung (Paragraphen 120, 167, HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (Paragraphen 122, 169, HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (Paragraph 155, HGB) Bedeutung zu; die gesetzliche Regelung ist nur in all diesen Belangen dispositiver Natur. Nach hA versteht man unter dem Kapitalanteil eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung des Gesellschafters ausdrückt; der Kapitalanteil ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Bei der KG wird der dem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalanteil nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage nicht erreicht. Am Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrag seines Kapitalanteils und seiner noch rückständigen Einlage teil (Paragraph 167, Absatz 2 und 3 HGB). Demnach vermehren die dem Kommanditisten zustehenden Gewinne seinen Kapitalanteil nur dann, wenn der Betrag der bedungenen Einlage noch nicht erreicht wurde; andernfalls wird, wenn keine andere gesellschaftsvertragliche Regelung getroffen wurde, der Gewinn dem Kapitalanteil nicht zugeschrieben, sondern kann ausbezahlt verlangt werden (Paragraph 169, HGB). Das Stehenlassen von Gewinnen bewirkt daher beim Kommanditisten grundsätzlich keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (HS 118/86). Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto römisch eins bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto römisch zwei, Verrechnungskonto, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird (Torggler/Kucsko in Straube HGB², Rz 13 zu Paragraph 120,; Wünsch, Die Gesellschafterkonten einer Personalgesellschaft in juristischer Sicht, GesRZ 1974, 34 ff). Die Einführung des Systems fester Kapitalanteile und getrennter Kapitalkonten wird vielfach dahin gewertet, daß ein Guthaben auf dem Kapitalkonto römisch zwei eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft darstelle. Der Trennung zwischen Kapitalkonto I und Kapitalkonto römisch zwei entspräche dann die Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital. Dieser Unterscheidung kommt auch beträchtliche Bedeutung zu. Der Gesellschafter hat dann nämlich entgegen der Bestimmung des Paragraph 122, Absatz eins, HGB zumindest grundsätzlich das Recht, jederzeit die Auszahlung eines Guthabens auf dem Kapitalkonto römisch zwei zu verlangen; im Konkurs der Gesellschaft kann er seine Forderung als Konkursforderung geltend machen (Torggler/Kucsko aaO. Rz 4a zu Paragraph 167,). Es kann aber auch (stillschweigend) vereinbart sein, daß der nach den allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss überhaupt nicht als Gewinn behandelt werden, sondern dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann; der Vertragswille kann aber auch dahin gehen, daß der bei der Gesellschaft zurückbehaltene Gewinn oder Gewinnanteil seinen Rechtscharakter behalten soll und der Gewinn nur vorerst nicht und etwa erst, wenn das Bedürfnis für eine Rücklage weggefallen ist, ausbezahlt werden soll. Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge . Die rechtliche Tragweite der Trennung des einheitlichen Kapitalkontos kann im Zweifelsfall nur auf Grund der zwischen den Gesellschaftern ausdrücklich oder schlüssig getroffenen Vereinbarungen beurteilt werden. Eine stillschweigende Vereinbarung der Gesellschafter kann insbesondere auch durch ständige Übung über die Verbuchung bestimmter Beträge und die Zweckbestimmung bestimmter Konten begründet werden (Wünsch, GesRZ 1974, 37; Torggler/Kucsko Rz 14 zu Paragraph 120,). Im allgemeinen wird aber schon die Trennung der Kapitalkonten die Annahme nahelegen, daß damit auch andere rechtliche Wirkungen verbunden sein sollen. Im Einzelfall würde allerdings etwa die Buchung von Verlusten auf dem Kapitalkonto römisch zwei darauf hindeuten, daß diesem doch die Funktion eines echten Einlagekontos zukommt, weil mit dem Begriff des Darlehens eine Verlustbeteiligung nicht vereinbar, sondern die Rückzahlungspflicht wesentlich ist (Wünsch aaO 35; Torggler/Kucsko aaO.). Ein weiteres Merkmal der Einlage besteht darin, daß sie im Regelfall erst im Rahmen der Auseinandersetzung, also nicht früher und nicht unabhängig vom Gesellschaftsverhältnis, zurückzuzahlen ist (zu allem ausführlich mit weiteren Nachweisen SZ 55/163).

Wie die Vorinstanzen zutreffend dargestellt haben und auch der Revisionswerber gar nicht bestreitet (S 3 oben der Revision), wurden die Guthaben des Verrechnungskontos des Klägers und des zweiten Kommanditisten in der Abschluss- und in der Einbringungsbilanz der in die Komplementärgesellschaft mbH eingebrachten KG als Eigenkapital gewidmet. Diese Einbringungsbilanz wurde von den Gesellschaftern, somit auch vom Kläger, ebenso wie der auf der Grundlage dieser Bilanz abgeschlossene Sacheinlagevertrag und die Jahresbilanz der GmbH ausdrücklich genehmigt. Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber dem Kläger oder dem zweiten ehemaligen Kommanditisten wurden nicht ausgewiesen.

Gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG können die Gesellschafter ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist. Zweck dieser Vorschrift ist es, das Stammkapital als "dauernden Grundstock der Gesellschaft" und als einziges "dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt" gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (236 BlgHH 17. Sess 88). Im Gegensatz zu Paragraph 30, dGmbHG verbietet Paragraph 82, GmbHG im Prinzip jede Zuwendung der Gesellschaft an die Gesellschafter, die nicht Gewinnverwendung ist; Paragraph 30, dGmbHG begnügt sich hingegen mit dem Schutz des dem Stammkapital entsprechenden Vermögens (Koppensteiner, GmbH-Gesetz Kommentar, Paragraph 82, Rz 1). Die Kapitalerhaltungsvorschriften sollen nach ihrem Sinn und Zweck jede (unmittelbare oder mittelbare) Leistung an einen Gesellschafter erfassen, der keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das (nur im Geltungsbereich des Paragraph 30, dGmbHG: zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche) Vermögen verringert. Darunter fallen Zuwendungen oder Vergünstigungen aller Art ohne Rücksicht darauf, ob sie in der Handelsbilanz der GmbH (oder des Gesellschafters) einen Niederschlag finden (SZ 69/149; RIS-Justiz RS0105532 ).

Es muss hier nicht weiter untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen es den ehemaligen Kommanditisten und Gesellschaftern der GmbH möglich gewesen wäre, die behaupteten Ansprüche des Klägers zu realisieren, weil durch die ausdrückliche Widmung der Guthaben der ehemaligen Verrechungskonten als Eigenkapital der GmbH diese jedenfalls vorbehaltlos in das Eigentum der Gesellschaft übergegangen sind und nach rechtsgeschäftlicher Abtretung der Geschäftsanteile an Dritte dem Kläger darauf nun keinerlei Ingerenz mehr zukommt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht ( Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E67164

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0010OB00141.02W.0930.000

Im RIS seit

30.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2011

Dokumentnummer

JJT_20020930_OGH0002_0010OB00141_02W0000_000