Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bundesrecht
Landesrecht
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 224, tagesaktuelle Fassung
Druckansicht
(
Accesskey
D)
Aktiengesetz § 224
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 223 am 07.11.2024
§ 225 am 07.11.2024
Alle Fassungen
§ 224 heute
§ 224 gültig ab 01.08.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009
§ 224 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
§ 224 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1998
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
§ 224 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1993
§ 224 gültig von 01.01.1966 bis 30.06.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Aktiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1965
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2009
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 224
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AktG
Index
21/02 Aktienrecht
Text
Unterbleiben der Gewährung von Aktien
§ 224.
Paragraph 224,
(1)
Absatz eins
Die übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
1.
Ziffer eins
sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
2.
Ziffer 2
eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
(2)
Absatz 2
Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
1.
Ziffer eins
die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
2.
Ziffer 2
Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
(3)
Absatz 3
Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
(4)
Absatz 4
Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
(5)
Absatz 5
Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese
zehn vom Hundert
des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrages ihres Grundkapitals nicht übersteigen.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Grenzüberschreitende Verschmelzung in der EU
Verschmelzung österreichischer Kapitalgesellschaften
Anmerkung
EG: Art. 11 § 2,
BGBl. I Nr. 71/2009
Im RIS seit
21.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002070
Dokumentnummer
NOR40109370
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P224/NOR40109370