Bundesrecht konsolidiert: Aktiengesetz § 224, tagesaktuelle Fassung

Aktiengesetz § 224

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Unterbleiben der Gewährung von Aktien

Paragraph 224,
  1. Absatz einsDie übernehmende Gesellschaft darf keine Aktien gewähren, soweit
    1. Ziffer eins
      sie Aktien der übertragenden Gesellschaft besitzt;
    2. Ziffer 2
      eine übertragende Gesellschaft eigene Aktien besitzt.
  2. Absatz 2Die übernehmende Gesellschaft darf von der Gewährung von Aktien absehen, soweit
    1. Ziffer eins
      die Gesellschafter sowohl an der übernehmenden als auch an der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, es sei denn, daß dies dem Verbot der Rückgewähr der Einlagen oder der Befreiung von Einlageverpflichtungen widerspricht;
    2. Ziffer 2
      Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft auf die Gewährung von Aktien verzichten.
  3. Absatz 3Sofern die übertragende Gesellschaft Aktien an der übernehmenden Gesellschaft besitzt, sind diese, soweit erforderlich, zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu verwenden.
  4. Absatz 4Dem Besitz durch eine Gesellschaft steht der Besitz durch einen im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieser Gesellschaft handelnden Dritten gleich.
  5. Absatz 5Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese zehn vom Hundert des auf die gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft entfallenden anteiligen Betrages ihres Grundkapitals nicht übersteigen.

Anmerkung

EG: Art. 11 § 2, BGBl. I Nr. 71/2009

Im RIS seit

21.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR40109370

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P224/NOR40109370