OGH
RS0061971
30.09.2002
1Ob643/82; 1Ob141/02w
HGB §167 Abs2
HGB §169
Das Stehenlassen von Gewinnen bewirkt beim Kommanditisten grundsätzlich keine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.
TE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82
Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
TE OGH 2002-09-30 1 Ob 141/02w
Beisatz: Wird die Unveränderlichkeit des Kapitalkontos vereinbart und werden daher auf dem Kapitalkonto (es wird dann vielfach als Kapitalkonto römisch eins bezeichnet) nach Berechnung der Einlage, die den Kapitalanteil bildet, sonst keine weiteren Buchungen mehr vorgenommen, so werden Gewinne, Verluste und Entnahmen auf einem zweiten Konto gebucht, das in der Praxis als Kapitalkonto römisch zwei, Verrechnungskonto, Privatkonto, Darlehenskonto oder Separatkonto bezeichnet wird. (T1); Beisatz: Die Einführung des Systems fester Kapitalanteile und getrennter Kapitalkonten wird vielfach dahin gewertet, daß ein Guthaben auf dem Kapitalkonto römisch zwei eine gewöhnliche Geldforderung gegen die Gesellschaft darstellt. Der Trennung zwischen KapitalkontoI und Kapitalkonto römisch zwei entspricht dann die Unterscheidung in Eigenkapital und Fremdkapital. (T2); Beisatz: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061971