Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0061874

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Geschäftszahl

1Ob643/82; 1Ob141/02w; 6Ob39/10v; 6Ob181/15h; 6Ob90/21k

Norm

HGB §120

HGB §121

HGB §122

HGB §155

Rechtssatz

Es kann zwischen den Gesellschaftern vereinbart werden, dass der nach dem allgemeinen Grundsätzen als Gewinn zu behandelnde Vermögensüberschuss dauernd im Vermögen der Gesellschaft bleiben soll; er verliert dann den Rechtscharakter als Gewinn mit den sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere dass die Auszahlung nicht einseitig gefordert werden kann; der Vertragswille kann aber auch dahin gehen, dass der bei der Gesellschaft zurückbehaltene Gewinn oder Gewinnanteil seinen Charakter behalten soll und nur vorerst nicht ausbezahlt werden soll, sondern etwa erst, wenn das Bedürfnis für eine Rücklage weggefallen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1982-11-03 1 Ob 643/82

Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91

TE OGH 2002-09-30 1 Ob 141/02w

Beisatz: Die Bedeutung der Konten richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, nach den Gesellschafterbeschlüssen und nach der Art der ihrer Bildung zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge. (T1)

TE OGH 2010-09-01 6 Ob 39/10v

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Guthaben auf dem Kapitalkonto römisch zwei ist ‑ soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde ‑ seiner Rechtsnatur nach keine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, sondern Einlage. (T2)

Beisatz: Umgekehrt ist ein Debet keine auszugleichende Verbindlichkeit, dies jedenfalls solange sie auf der Verbuchung von Verlusten begründet ist. (T3)

TE OGH 2015-12-21 6 Ob 181/15h

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Wenn auf den Privatkonten der Gesellschafter Gewinne, Verluste, Entnahmen und Einlagen gebucht werden, dann handelt es sich um Einlagenkonten, weshalb ein Debet nicht auszugleichen ist. (T4)

TE OGH 2021-06-23 6 Ob 90/21k

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Ebenso ist es zulässig, die Gewinnausschüttung generell unter den Vorbehalt eines Gesellschafterbeschlusses zu stellen. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0061874