Bundesrecht konsolidiert

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Aktiengesetz § 224

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktiengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 224

Inkrafttretensdatum

01.01.1966

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

AktG

Index

21/02 Aktienrecht

Text

Paragraph 224, Durchführung der Verschmelzung

  1. Absatz einsDie Verschmelzung kann ohne Erhöhung des Grundkapitals durchgeführt werden, soweit die übernehmende Gesellschaft Aktien der übertragenden Gesellschaft oder eigene Aktien besitzt.
  2. Absatz 2Leistet die übernehmende Gesellschaft bare Zuzahlungen, so dürfen diese nicht den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Aktien der übernehmenden Gesellschaft übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2009

Gesetzesnummer

10002070

Dokumentnummer

NOR12027469

Alte Dokumentnummer

N2196515726T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/98/P224/NOR12027469

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