Rechtssatz für 8ObS219/99k 8ObS126/00p...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113054

Geschäftszahl

8ObS219/99k; 8ObS126/00p; 8ObS119/02m; 8ObS204/02m

Entscheidungsdatum

30.10.2003

Norm

IESG §1 Abs3 Z5
EWG-RL 80/987/EWG - Insolvenzrichtlinie 380L0987 Art8
  1. IESG § 1 heute
  2. IESG § 1 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. IESG § 1 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2017
  5. IESG § 1 gültig von 26.06.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  6. IESG § 1 gültig von 01.01.2016 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. IESG § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  8. IESG § 1 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. IESG § 1 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  10. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  12. IESG § 1 gültig von 01.08.2005 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  13. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  14. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  15. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  16. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  17. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  18. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. IESG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994

Rechtssatz

In der Ausschlußbestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, IESG wird der Zweck des Gesetzes verdeutlicht, Dritte nicht von den sie gesetzlich treffenden Lasten zu entbinden.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
  • 8 ObS 126/00p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 126/00p
  • 8 ObS 119/02m
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObS 119/02m
    Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Haftung des Veräußerers für Abfertigungsansprüche gemäß § 6 Abs 2 AVRAG; Anrechnung einer vom - dem Veräußerer verpflichteten - Erwerber nach Betriebsübernahme geleisteten Abschlagszahlung auf die Schuld des Veräußerers. (T1)
  • 8 ObS 204/02m
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObS 204/02m
    Vgl auch; Beisatz: Berücksichtigung der Haftung des Veräußerers gemäß § 61 Abs 2 AVRAG für Pensionsabfindung bei Sicherung anlässlich der Insolvenz des Erwerbers (unter Berücksichtigung von Art 8 EWG-RL 80/987/EWG Insolvenzrichtlinie 380L0987. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113054

Dokumentnummer

JJR_20000127_OGH0002_008OBS00219_99K0000_001

Rechtssatz für 8ObA91/97h 9ObA274/97b...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108456

Geschäftszahl

8ObA91/97h; 9ObA274/97b; 9ObA55/98y; 9ObA206/98d; 9ObA240/98d; 9ObA153/98k; 8ObS219/99k; 9ObA93/00t; 8ObS126/00p; 8ObS273/00f; 8ObA190/01a; 8ObA130/01b; 9ObA97/02h; 6Ob49/03d; 8ObS7/03t; 8ObA65/03x; 9ObA47/04h; 8ObA98/04a; 9ObA16/06b; 9ObA78/06w; 9ObA55/07i; 8ObA26/08v; 9ObA70/10z; 9ObA96/12a

Entscheidungsdatum

21.02.2013

Norm

ABGB §879 CIIO2, AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Rechtssatz

Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß Paragraph 879, ABGB. Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 91/97h
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
    Veröff: SZ 70/171
  • 9 ObA 274/97b
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 274/97b
    Auch; nur: Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte. (T1)
  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Auch; nur T1; Beisatz: Dann trifft den Erwerber/Veräußerer die Beweislast für eine sachliche Entkräftung der Umgehungsvermutung, dass die Kündigung nicht allein aufgrund des Übergangs, sondern aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Erfordernissen erfolgte. (T2) Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 206/98d
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 206/98d
    Vgl auch; Beisatz: Eine Kündigung, die lediglich darauf abzielt, dem Arbeitnehmer das vom Gesetzgeber zwingend gewährte Recht auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger zu nehmen, ist gesetzwidrig. (T3)
  • 9 ObA 240/98d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 240/98d
    nur: Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß § 879 ABGB. (T4); Beisatz: Soferne Veräußerer beziehungsweise Erwerber das verpönte Motiv nicht widerlegen. (T5)
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    nur T1; Veröff: SZ 71/216
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren wegen Insolvenz-Ausfallgeld kommt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Legitimation zu, die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, weil es durch die Vorgänge unmittelbar in der Vermögenslage betroffen wird (vergleiche SZ 61/249; SZ 68/187). (T6)
  • 9 ObA 93/00t
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 ObA 93/00t
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer Unterbrechung (= Beendigung) des Arbeitsverhältnisses erübrigt sich aber jene Überlegung, dass prima facie die zeitliche Nähe der Kündigung zur Umgestaltung des Unternehmens und einem beabsichtigten Betriebsübergang für die Nichtigkeit der Kündigung spricht. (T7)
  • 8 ObS 126/00p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 126/00p
    Auch; Beis wie T6
  • 8 ObS 273/00f
    Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 ObS 273/00f
    nur T4; Veröff: SZ 74/106
  • 8 ObA 190/01a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 ObA 190/01a
    nur T4
  • 8 ObA 130/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObA 130/01b
    nur T4; Veröff: SZ 74/192
  • 9 ObA 97/02h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 97/02h
    nur T4
  • 6 Ob 49/03d
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 49/03d
    Auch; Beisatz: Der Veräußerer und der Erwerber haften dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand. (T8)
  • 8 ObS 7/03t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObS 7/03t
    Vgl auch
  • 8 ObA 65/03x
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 8 ObA 65/03x
    Vgl auch; Beisatz: Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages durch Betriebsübergeber, wenn der Arbeitnehmer wie bisher weiterbeschäftigt wird. (T9)
  • 9 ObA 47/04h
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 9 ObA 47/04h
    Auch; nur T1
  • 8 ObA 98/04a
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObA 98/04a
    Auch; nur T1; Beisatz: Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik in § 3 Abs 1 AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt. (T10)
  • 9 ObA 16/06b
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 16/06b
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/15
  • 9 ObA 78/06w
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 78/06w
    nur T4
  • 9 ObA 55/07i
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 55/07i
    Auch; nur T1; Beisatz: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu: Je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden, zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist. (T11)
  • 8 ObA 26/08v
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 ObA 26/08v
    nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Hier erfolgte die Kündigung der Klägerin lediglich einen Tag nach dem Betriebsübergang. Der damit gegebene prima-facie-Beweis über das verpönte Motiv ist somit von der Beklagten zu entkräften. (T12)
  • 9 ObA 70/10z
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 70/10z
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T11 nur: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu. (T13)
  • 9 ObA 96/12a
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 96/12a
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung nur wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde und daher unwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T14); Bem: 2. Rechtsgang zu 9 ObA 70/10z. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108456

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_003

Rechtssatz für 9ObA240/98d; 8ObS219/99k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111017

Geschäftszahl

9ObA240/98d; 8ObS219/99k; 8ObS94/00g; 8ObS126/00p; 9ObA272/00s; 8ObA46/03b; 9ObA105/06s; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 8ObA10/16b; 8ObA29/18z; 8ObA87/23m

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377/L0187 allg

Rechtssatz

Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 240/98d
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 240/98d
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    nur: Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. (T1)
  • 8 ObS 94/00g
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 94/00g
    Vgl auch
  • 8 ObS 126/00p
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 126/00p
  • 9 ObA 272/00s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
    Beisatz: Ebenso steht es dem Arbeitnehmer frei, auf den vorgesehenen Schutz freiwillig zu verzichten und mit dem Veräußerer zu vereinbaren, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergehe. Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. In einem derartigen Fall bleibt der Veräußerer alleiniger Schuldner des Arbeitnehmers. (T2)
  • 8 ObA 46/03b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 46/03b
  • 9 ObA 105/06s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 ObA 105/06s
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T3)
    Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Veröff: SZ 2011/21
  • 8 ObA 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
  • 8 ObA 29/18z
    Entscheidungstext OGH 19.07.2018 8 ObA 29/18z
    nur T1;Veröff: SZ 2018/60
  • 8 ObA 87/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2024 8 ObA 87/23m
    Beisatz wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht dazu verhalten werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111017

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_009OBA00240_98D0000_002

Entscheidungstext 8ObS126/00p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObS126/00p

Entscheidungsdatum

25.01.2001

Anmerkung

E60609 08C01260

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Ernst Boran als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marika Sch*****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Steiermark, 8020 Graz, Babenbergerstraße 35, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen S 60.246,-- netto sA Insolvenz-Ausfallgeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Dezember 1999, GZ 7 Rs 251/99g-10, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juni 1999, GZ 33 Cgs 72/99f-6, bestätigt wurde,

1. den Beschluss

gefasst:

Der Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war ab 16. 5. 1994 als Angestellte mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt S 22.080,-- im Betrieb des Günter K***** (in der Folge Übergeber) beschäftigt, der sie am 10. 4. zum 31. 7. 1997 kündigte. Am 13. 5. 1997 vereinbarte der Übergeber mit seinem Arbeitnehmer Ernst W***** (in der Folge Übernehmer) die Übernahme des Betriebes mit Wirksamkeit zum 1. 8. 1997 sowie Haftung und Zahlung durch den Übergeber für alle bis zur Übernahme anfallenden Arbeitnehmeransprüche inklusive Beendigungsansprüche. Nachdem der Übergeber am 20. 6. 1997 verstorben war, vereinbarte die Nachlasskuratorin mit allen Angestellten eine Verkürzung der Kündigungsfrist auf 20. 7. 1997 und mit dem Übernehmer die Vorverlegung der Übernahme auf den 21. 7. 1997. Der Übergeber hatte die Ansprüche seiner Arbeitnehmer nicht mehr beglichen. Am 29. 12. 1997 wurde der Konkurs über seine Verlassenschaft eröffnet. Seit Übernahme des Betriebes am 21. 7. 1997 ist die Klägerin beim Betriebsübernehmer zu denselben Arbeits- und Entgeltbedingungen wieder eingestellt. Im Februar 1998 meldete die Klägerin eine Forderung von S 60.246,-- netto als Konkursforderung im Konkurs über die Verlassenschaft nach dem Übergeber an und beantragte bei der beklagten Partei Insolvenz-Ausfallgeld im selben Betrag für Lohn vom

1. bis 20. 6. 1997 und Abfertigung.

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung der Berufungsentscheidung, dass auf Grund der zeitlichen Gegebenheiten der ursächliche Zusammenhang der Kündigung mit dem Betriebsübergang evident, der Kündigungsschutz der Arbeitnehmer der Verfügung der Parteien entzogen sei, die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik unabhängig vom Wollen des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers sowie des betroffenen Arbeitnehmers wirke, und letzterem das Recht, durch Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Veräußerer und Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Übernehmer die Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter zu umgehen, nicht zustehe, ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist dem Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung und den übrigen Revisionsausführungen zu erwidern:

Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung wird zurückgewiesen, weil ein solches Antragsrecht nicht besteht. Ein Anlass, den Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren darüber, ob nach der Insolvenzrichtlinie 80/987/EWG dem Institut der Erwerberhaftung die Qualität einer Garantieeinrichtung iSd Richtlinie zukomme, als Anregung aufzugreifen, besteht schon deshalb nicht, weil im Falle der Insolvenz des Übernehmers den übernommenen Arbeitnehmern für ihre diesem gegenüber neu entstandenen oder auf ihn anlässlich des Betriebsüberganges übergegangenen Verpflichtungen Insolvenz-Ausfallgeld zusteht, sodass sie keinen Schaden erleiden (8 ObS 2164/96k = SZ 70/168).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wirkt die im AVRAG vorgesehene Eintrittsautomatik unabhängig vom Wollen des bisherigen und des neuen Betriebsinhabers sowie des betroffenen Arbeitnehmers. Die Beendigung des Dienstverhältnisses der Klägerin und der unmittelbar anschließende Abschluss eines Dienstvertrages mit dem Betriebsübernehmer ist ein iSd Paragraph 879, ABGB unwirksames Umgehungsgeschäft. Im Verfahren gegen das beklagte Sozialamt kommt diesem die Legitimation zu, die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, weil sie durch die Vorgänge

unmittelbar in ihrer Vermögenslage betroffen wird (8 ObS 219/99k =

ZIK 2000, 105 = WBl 2000, 281 = DRdA 2000, 534 mwN). Die Klägerin

kann zwar nicht gezwungen werden, die unwirksame Kündigung nicht zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis mit dem Übernehmer fortzusetzen. Sie kann auf den durch die Eintrittsautomatik bzw Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit die Kündigungsansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen (9 ObA 240/98d = WBl 1999, 324); hingegen steht ihr das Recht, durch Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Veräußerer und Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Übernehmer die Bestimmungen des AVRAG zu Lasten Dritter zu umgehen, nicht zu. Wählt sie diese vom Gesetz nicht gewünschte Vorgangsweise, trägt sie das Risiko der Insolvenz des Übergebers. Ansprüche gegenüber dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds stehen ihr nicht zu, weil mit den Mitteln des Fonds im Interesse der Allgemeinheit sparsam umgegangen werden muss und es nicht angeht, Ansprüche der Arbeitnehmer aus Fondsmitteln zu befriedigen, wenn auch Dritte (hier der Übernehmer) hiefür haften (8 ObS 2164/96k = SZ 70/168).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG; besondere Billigkeitsgründe für einen Kostenzuspruch trotz Unterliegens sind nicht gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBS00126.00P.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20010125_OGH0002_008OBS00126_00P0000_000