Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0108456

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Geschäftszahl

8ObA91/97h; 9ObA274/97b; 9ObA55/98y; 9ObA206/98d; 9ObA240/98d; 9ObA153/98k; 8ObS219/99k; 9ObA93/00t; 8ObS126/00p; 8ObS273/00f; 8ObA190/01a; 8ObA130/01b; 9ObA97/02h; 6Ob49/03d; 8ObS7/03t; 8ObA65/03x; 9ObA47/04h; 8ObA98/04a; 9ObA16/06b; 9ObA78/06w; 9ObA55/07i; 8ObA26/08v; 9ObA70/10z; 9ObA96/12a

Norm

ABGB §879 CIIO2, AVRAG §3; EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4

Rechtssatz

Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß Paragraph 879, ABGB. Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1997-08-28 8 ObA 91/97h

Veröff: SZ 70/171

TE OGH 1997-10-22 9 ObA 274/97b

Auch; nur: Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte. (T1)

TE OGH 1998-06-10 9 ObA 55/98y

Auch; nur T1; Beisatz: Dann trifft den Erwerber/Veräußerer die Beweislast für eine sachliche Entkräftung der Umgehungsvermutung, dass die Kündigung nicht allein aufgrund des Übergangs, sondern aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Erfordernissen erfolgte. (T2) Veröff: SZ 71/100

TE OGH 1998-10-07 9 ObA 206/98d

Vgl auch; Beisatz: Eine Kündigung, die lediglich darauf abzielt, dem Arbeitnehmer das vom Gesetzgeber zwingend gewährte Recht auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger zu nehmen, ist gesetzwidrig. (T3)

TE OGH 1998-11-11 9 ObA 240/98d

nur: Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß Paragraph 879, ABGB. (T4); Beisatz: Soferne Veräußerer beziehungsweise Erwerber das verpönte Motiv nicht widerlegen. (T5)

TE OGH 1998-12-23 9 ObA 153/98k

nur T1; Veröff: SZ 71/216

TE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k

Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren wegen Insolvenz-Ausfallgeld kommt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Legitimation zu, die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, weil es durch die Vorgänge unmittelbar in der Vermögenslage betroffen wird (vergleiche SZ 61/249; SZ 68/187). (T6)

TE OGH 2000-07-12 9 ObA 93/00t

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Unterbrechung (= Beendigung) des Arbeitsverhältnisses erübrigt sich aber jene Überlegung, dass prima facie die zeitliche Nähe der Kündigung zur Umgestaltung des Unternehmens und einem beabsichtigten Betriebsübergang für die Nichtigkeit der Kündigung spricht. (T7)

TE OGH 2001-01-25 8 ObS 126/00p

Auch; Beis wie T6

TE OGH 2001-06-11 8 ObS 273/00f

nur T4; Veröff: SZ 74/106

TE OGH 2001-10-11 8 ObA 190/01a

nur T4

TE OGH 2001-11-29 8 ObA 130/01b

nur T4; Veröff: SZ 74/192

TE OGH 2002-06-05 9 ObA 97/02h

nur T4

TE OGH 2003-04-24 6 Ob 49/03d

Auch; Beisatz: Der Veräußerer und der Erwerber haften dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand. (T8)

TE OGH 2003-10-16 8 ObS 7/03t

Vgl auch

TE OGH 2003-11-25 8 ObA 65/03x

Vgl auch; Beisatz: Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages durch Betriebsübergeber, wenn der Arbeitnehmer wie bisher weiterbeschäftigt wird. (T9)

TE OGH 2004-09-29 9 ObA 47/04h

Auch; nur T1

TE OGH 2005-09-08 8 ObA 98/04a

Auch; nur T1; Beisatz: Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik in Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt. (T10)

TE OGH 2007-02-01 9 ObA 16/06b

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/15

TE OGH 2007-03-02 9 ObA 78/06w

nur T4

TE OGH 2007-08-08 9 ObA 55/07i

Auch; nur T1; Beisatz: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu: Je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden, zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist. (T11)

TE OGH 2008-04-28 8 ObA 26/08v

nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Hier erfolgte die Kündigung der Klägerin lediglich einen Tag nach dem Betriebsübergang. Der damit gegebene prima-facie-Beweis über das verpönte Motiv ist somit von der Beklagten zu entkräften. (T12)

TE OGH 2011-04-27 9 ObA 70/10z

nur T1; Beis wie T2; Beis wie T11 nur: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu. (T13)

TE OGH 2013-02-21 9 ObA 96/12a

Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung nur wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde und daher unwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T14); Bem: 2. Rechtsgang zu 9 ObA 70/10z. (T15)