Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111017

Entscheidungsdatum

25.04.2024

Geschäftszahl

9ObA240/98d; 8ObS219/99k; 8ObS94/00g; 8ObS126/00p; 9ObA272/00s; 8ObA46/03b; 9ObA105/06s; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 8ObA10/16b; 8ObA29/18z; 8ObA87/23m

Norm

AVRAG §3

EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377/L0187 allg

Rechtssatz

Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-11-11 9 ObA 240/98d

TE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k

nur: Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. (T1)

TE OGH 2000-03-30 8 ObS 94/00g

Vgl auch

TE OGH 2001-01-25 8 ObS 126/00p

TE OGH 2001-04-25 9 ObA 272/00s

Beisatz: Ebenso steht es dem Arbeitnehmer frei, auf den vorgesehenen Schutz freiwillig zu verzichten und mit dem Veräußerer zu vereinbaren, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergehe. Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. In einem derartigen Fall bleibt der Veräußerer alleiniger Schuldner des Arbeitnehmers. (T2)

TE OGH 2003-06-26 8 ObA 46/03b

TE OGH 2007-10-22 9 ObA 105/06s

TE OGH 2010-10-22 9 ObA 121/09y

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T3)

Veröff: SZ 2010/139

TE OGH 2011-02-22 8 ObA 41/10b

Veröff: SZ 2011/21

TE OGH 2016-11-25 8 ObA 10/16b

TE OGH 2018-07-19 8 ObA 29/18z

nur T1;Veröff: SZ 2018/60

TE OGH 2024-04-25 8 ObA 87/23m

Beisatz wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht dazu verhalten werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111017