OGH
RS0111017
25.04.2024
9ObA240/98d; 8ObS219/99k; 8ObS94/00g; 8ObS126/00p; 9ObA272/00s; 8ObA46/03b; 9ObA105/06s; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 8ObA10/16b; 8ObA29/18z; 8ObA87/23m
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377/L0187 allg
Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. Hingegen kann der Arbeitnehmer auf den durch die Eintrittsautomatik bzw das Verbot einer nicht richtlinienkonformen Kündigung gewährleisteten Schutz verzichten und anstelle der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung Ansprüche aus der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses geltend machen.
TE OGH 1998-11-11 9 ObA 240/98d
TE OGH 2000-01-27 8 ObS 219/99k
nur: Die Regelungen des AVRAG sind insoferne relativ zwingend, als nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers davon abgewichen werden kann. (T1)
TE OGH 2000-03-30 8 ObS 94/00g
Vgl auch
TE OGH 2001-01-25 8 ObS 126/00p
TE OGH 2001-04-25 9 ObA 272/00s
Beisatz: Ebenso steht es dem Arbeitnehmer frei, auf den vorgesehenen Schutz freiwillig zu verzichten und mit dem Veräußerer zu vereinbaren, dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber übergehe. Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. In einem derartigen Fall bleibt der Veräußerer alleiniger Schuldner des Arbeitnehmers. (T2)
TE OGH 2003-06-26 8 ObA 46/03b
TE OGH 2007-10-22 9 ObA 105/06s
TE OGH 2010-10-22 9 ObA 121/09y
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht verhalten sein, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T3)
Veröff: SZ 2010/139
TE OGH 2011-02-22 8 ObA 41/10b
Veröff: SZ 2011/21
TE OGH 2016-11-25 8 ObA 10/16b
TE OGH 2018-07-19 8 ObA 29/18z
nur T1;Veröff: SZ 2018/60
TE OGH 2024-04-25 8 ObA 87/23m
Beisatz wie T2 nur: Der Arbeitnehmer kann nämlich nicht dazu verhalten werden, für einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er nicht frei gewählt hat. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111017