Rechtssatz für 14Os100/98

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110799

Geschäftszahl

14Os100/98

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Norm

StPO §56
StPO §57 A
StPO §252 Abs1 Z2a
  1. StPO § 56 heute
  2. StPO § 56 gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StPO § 56 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  4. StPO § 56 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  5. StPO § 56 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 56 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 56 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 252 heute
  2. StPO § 252 gültig ab 17.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. StPO § 252 gültig von 01.01.2008 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 252 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 252 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StPO § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 252 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  8. StPO § 252 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 252 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Zur Eröffnung der Möglichkeit der Verlesung eines gerichtlichen Protokolls nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ist die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten, der keine Gelegenheit hatte, sich an der früher abgelegten kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen zu beteiligen, zulässig. Eine Verwertung des verlesenen Protokolls ist folgerichtig in Ansehung dieses Mitangeklagten nicht möglich (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 100/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 14 Os 100/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110799

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_0140OS00100_9800000_002

Rechtssatz für 14Os100/98; 11Os80/00; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110798

Geschäftszahl

14Os100/98; 11Os80/00; 12Os52/03; 14Os94/03; 13Os138/03; 11Os65/07d; 15Os29/06p; 14Os75/09z (14Os96/09p; 14Os97/09k; 14Os98/09g; 14Os99/09d; 14Os100/09a; 14Os101/09y); 15Os147/12z; 15Os123/12w; 14Os71/15w; 13Os120/17x; 11Os125/19w; 14Os118/21s; 11Os108/24b

Entscheidungsdatum

26.11.2024

Norm

StPO §252 Abs1 Z2a
  1. StPO § 252 heute
  2. StPO § 252 gültig ab 17.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. StPO § 252 gültig von 01.01.2008 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 252 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 252 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StPO § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 252 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  8. StPO § 252 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 252 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (Paragraphen 162 a, 247, StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. Aus einer Verschiedenheit der Verfahren und damit einer Inkongruenz der Anklagesachverhalte oder aus einer im selben Verfahren inzwischen (regelmäßig) eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse sich ergebende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundene thematische Defizite der kontradiktorischen Vernehmung sind nur für die Begründungstauglichkeit des verlesenen Protokolls unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtung vergleiche Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a; 464 Ziffer 2, 489, Absatz eins, StPO) von Bedeutung.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 100/98
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 14 Os 100/98
  • 11 Os 80/00
    Entscheidungstext OGH 12.09.2000 11 Os 80/00
    Auch; Beisatz: Im Vorverfahren besteht grundsätzlich unabhängig vom späteren Anklagevorwurf die Möglichkeit, bei jeder Verdachtslage (bei gegebenen Voraussetzungen des § 162a StPO) kontradiktorische Vernehmungen durchzuführen. (T1)
  • 12 Os 52/03
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 12 Os 52/03
    Auch; nur: Dabei ist es gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. (T2) Beisatz: Hier: Die aus der im Verfahren inzwischen naturgemäß eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse folgende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundenen thematischen Defizite der kontradiktorischen Vernehmung vermögen hier die Begründungstauglichkeit der verlesenen Protokolle unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a StPO nicht zu schmälern, da die Aussagen der kontradiktorisch vernommenen Zeugen zwar wichtige, keineswegs aber die ausschließlichen Grundlagen für den Schuldspruch waren und dieser von den Tatrichtern darüber hinaus auf eine Vielzahl anderer Verfahrensergebnisse gestützt werden konnte. (T3)
  • 14 Os 94/03
    Entscheidungstext OGH 30.09.2003 14 Os 94/03
    Vgl; Beisatz: Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des § 162a StPO) sieht das Gesetz nicht vor. (T4)
  • 13 Os 138/03
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 13 Os 138/03
    Vgl; Beisatz: Der Der Inhalt nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO vorgekommener Protokolle und technischer Aufnahmen von kontradiktorischen Vernehmungen kann angesichts nachträglicher Veränderungen von Verdachtslage oder Prozessgegenstand unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall) problematisch sein. (T5)
  • 11 Os 65/07d
    Entscheidungstext OGH 04.10.2007 11 Os 65/07d
    nur: Nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (§§ 162a, 247 StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. (T6)
    Beisatz: WK-StPO § 252 Rz 94. (T7)
  • 15 Os 29/06p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2006 15 Os 29/06p
    Vgl; Beis wie T4
  • 14 Os 75/09z
    Entscheidungstext OGH 06.10.2009 14 Os 75/09z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts wurde erst am Vortag der Vernehmung entsprochen. Aus der durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin resultiert keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO, womit eine auf § 252 Abs 1 Z 2a StPO gestützte Verlesung dieser Aussage nicht in Betracht kommt. (T8)
  • 15 Os 147/12z
    Entscheidungstext OGH 12.12.2012 15 Os 147/12z
    Auch
  • 15 Os 123/12w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2012 15 Os 123/12w
    Vgl; Beisatz: Das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung sowie Ton- und Bildaufnahmen davon dürfen gemäß § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung verlesen oder vorgeführt werden. Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher (im Ermittlungsverfahren regelmäßig schmäleren) Verdachtslage diese Vernehmung stattgefunden hat. (T9)
  • 14 Os 71/15w
    Entscheidungstext OGH 04.08.2015 14 Os 71/15w
    Vgl
  • 13 Os 120/17x
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 120/17x
    Auch; Beis wie T4
  • 11 Os 125/19w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 11 Os 125/19w
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9
  • 14 Os 118/21s
    Entscheidungstext OGH 18.01.2022 14 Os 118/21s
    Vgl
  • 11 Os 108/24b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2024 11 Os 108/24b
    vgl; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110798

Im RIS seit

15.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19980915_OGH0002_0140OS00100_9800000_001

Entscheidungstext 14Os100/98

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os100/98

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Anmerkung

E51707 14D01008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald M***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB, AZ 26 E römisch fünf r 835/96 des Landesgerichtes Linz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. März 1998, AZ 10 Bs 31/98 (= ON 84), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Staatsanwältin Dr. Fuchs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. März 1998, AZ 10 Bs 31/98, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 57, 252, Absatz eins, Ziffer 2 a und Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Einzelrichters vom 7. November 1997 (ON 72) wurde Harald M***** des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 19. März 1996 in Linz Armin R***** durch die gegenüber Beamten des Gendarmeriepostens Hörsching aufgestellte Behauptung, dieser habe am 13. März 1996 Maria R***** und Camilla P***** unter Verwendung einer Pistole gefährlich mit dem Tode bedroht (Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB), der Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzte, obwohl er wußte, daß die Verdächtigung falsch ist. Außerdem enthält das Urteil einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch der Maria R***** vom damit in engem sachlichen Zusammenhang stehenden Vorwurf des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB.

Den Schuldspruch des Angeklagten M***** stützte der Erstrichter (ua) auf die gegen den ausdrücklichen Widerspruch des Verteidigers gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO verlesene Aussage des Zeugen Armin R***** (der das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Anspruch genommen hatte - S 101/II) in der Hauptverhandlung vom 30. April 1996 in dem ebenfalls gegen den (damals anwesenden und von einem Verteidiger vertretenen) Angeklagten Harald M***** gemäß Paragraph 57, StPO gesondert geführten Verfahren AZ 28 E römisch fünf r 675/96 des Landesgerichtes Linz, das (ua) gleich der inkriminierten Verleumdung Ereignisse der Nacht zum 13. März 1996 im Lokal "Dirty Dancing" zum Gegenstand hatte (ON 37).

Das Verfahren gegen die Mitbeschuldigte Maria R***** war vor dieser Verlesung "wegen sonstiger Verfahrenserschwerung" nach Paragraph 57, StPO ausgeschieden und anschließend gemäß Paragraph 56, StPO wieder einbezogen worden (S 111/II). Folgerichtig wurde die in Rede stehende Aussage des Zeugen R***** in Ansehung der Genannten nicht verwertet, was mangels ausreichender sonstiger Beweise zu ihrem Freispruch führte (S 138 f/II).

Mit dem angefochtenen Urteil gab der Gerichtshof zweiter Instanz der Berufung des Angeklagten Harald M***** wegen Nichtigkeit (aus den Gründen der Ziffer 3 und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) Folge, hob den Schuldspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht. Er begründete diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß die gegen den Antrag der Verteidigung beschlossene, allein zum Zwecke der Verlesung der Aussage des Zeugen Armin R***** vorgenommene Ausscheidung des Verfahrens gegen Maria R***** nach Paragraph 57, StPO gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO verstoße, weil Verfahrenstrennungen ausschließlich um dem Prozeßstandpunkt des öffentlichen Anklägers zum Durchbruch zu verhelfen, unfair (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK) seien. Ferner beeinträchtige die Verlesung der Aussage des Zeugen R***** das Verteidigungsrecht des Angeklagten M*****, weil die Verlesungs- und Verwertungsmöglichkeit einer Aussage nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO bloß auf Abschnitte ein- und desselben Verfahrens mit identem Anklagesachverhalt beschränkt sei; die Parteien könnten das ihnen bei Errichtung eines kontradiktorischen Protokolls eingeräumte Fragerecht nur dann sinnvoll ausüben, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Identität des strafrechtlichen Vorwurfes mit jenem in der Hauptverhandlung, in dem die Verlesung stattfinden soll, gegeben sei. Wegen des anderslautenden Anklagevorwurfes seien die Parteien in der Hauptverhandlung vom 30. April 1996 nicht gehalten gewesen, gleichsam vorsorglich alle im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwürfe mit dem Zeugen zu erörtern.

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen Maria R***** trug dem Umstand Rechnung, daß die Genannte - im Gegensatz zu Harald M***** - im Verfahren AZ 28 E römisch fünf r 675/96 des Landesgerichtes Linz keine Gelegenheit gehabt hatte, sich an der Vernehmung des Zeugen Armin R***** zu beteiligen.

Nach Lage des Falles stellte die der Regel des Paragraph 56, StPO gemäße gemeinsame Führung der Verfahren eine die Verfahrenstrennung nach Paragraph 57, StPO rechtfertigende Erschwerung der Wahrheitsfindung dar. Es gibt keinen aus den Verfahrensgesetzen ableitbaren Grund, die mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 1993 unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie und damit letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung (1157 BlgNR 18. GP, 6 f) installierte Neuregelung der objektiven Konnexität zum Vorteil des Angeklagten M***** - der dadurch besser gestellt wäre, als bei getrennter Durchführung des Verfahrens aus anderen gesetzlichen Gründen - ins Gegenteil zu verkehren.

Die Ablehnung des gegen die Ausscheidung des Verfahrens gerichteten Antrages verletzte somit - der Auffassung des Berufungsgerichtes zuwider - keine Verteidigungsrechte (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Das Oberlandesgericht irrte auch insoweit, als es im Vorgehen nach Paragraph 57, StPO eine Umgehung des Verlesungsverbotes nach Paragraph 252, Absatz 4, StPO erblickte (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO). Der Hinweis auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (14 Os 102/89 vom 18. Oktober 1989), welche die Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten ausschließlich zum Zweck seiner zeugenschaftlichen (und damit unter Wahrheitspflicht stehenden) Vernehmung für unzulässig erklärte, versagt angesichts der hier völlig anders gelagerten prozessualen Konstellation, die erst durch das StRÄG 1993 geschaffen wurde, mit dem (ua) das Entschlagungsrecht (Paragraph 152, StPO) und die Verlesung von Protokollen über die Vernehmung von Mitbeschuldigten und Zeugen (Paragraph 252, StPO) grundlegend geändert worden sind.

Nach der damit (BGBl 1993/526) neu eingeführten Ziffer 2 a, des Paragraph 252, Absatz eins, StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (Paragraphen 162 a, 247, StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, daß die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. Aus einer Verschiedenheit der Verfahren und damit einer Inkongruenz der Anklagesachverhalte oder aus einer im selben Verfahren inzwischen (regelmäßig) eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse sich ergebende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundene thematische Defizite der kontradiktorischen Vernehmung sind nur für die Begründungstauglichkeit des verlesenen Protokolls unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtung vergleiche Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a; 464 Ziffer 2,; 489 Absatz eins, StPO) von Bedeutung.

Das Vorgehen des Erstgerichtes bei Verlesung des Protokolles über die kontradiktorische Vernehmung (Paragraph 247, StPO) des Zeugen Armin R***** stand somit im Einklang mit den Verfahrensgesetzen. Die vom Berufungsgericht vertretene gegenteilige Auffassung hat sich allerdings zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt, weshalb es mit der Feststellung der Gesetzesverletzungen sein Bewenden haben mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00100.98.0915.000

Dokumentnummer

JJT_19980915_OGH0002_0140OS00100_9800000_000