(2)Absatz 2,In jedem solchen Fall ist der Ankläger verpflichtet, sogleich zu erklären, ob er wegen der übrigen gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlange. Geschieht dies, so ist das Verfahren über diese Anschuldigungspunkte ohne unnötigen Aufschub abzuschließen; im entgegengesetzten Falle kann der Beschuldigte ihretwegen nur unter den Bedingungen verfolgt werden, unter denen die Wiederaufnahme eines vor der Hauptverhandlung eingestellten Strafverfahrens zulässig ist (§§ 352 und 363).In jedem solchen Fall ist der Ankläger verpflichtet, sogleich zu erklären, ob er wegen der übrigen gegen denselben Beschuldigten vorliegenden Anschuldigungspunkte die Fortsetzung des Verfahrens verlange. Geschieht dies, so ist das Verfahren über diese Anschuldigungspunkte ohne unnötigen Aufschub abzuschließen; im entgegengesetzten Falle kann der Beschuldigte ihretwegen nur unter den Bedingungen verfolgt werden, unter denen die Wiederaufnahme eines vor der Hauptverhandlung eingestellten Strafverfahrens zulässig ist (Paragraphen 352 und 363).