Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.09.1998

Geschäftszahl

14Os100/98

Norm

StPO §56; StPO §57 A; StPO §252 Abs1 Z2a

Rechtssatz

Zur Eröffnung der Möglichkeit der Verlesung eines gerichtlichen Protokolls nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ist die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten, der keine Gelegenheit hatte, sich an der früher abgelegten kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen zu beteiligen, zulässig. Eine Verwertung des verlesenen Protokolls ist folgerichtig in Ansehung dieses Mitangeklagten nicht möglich (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).

Entscheidungstexte

TE OGH 1998/09/15 14 Os 100/98

Rechtssatznummer

RS0110799