OGH
15.09.1998
14Os100/98
StPO §56; StPO §57 A; StPO §252 Abs1 Z2a
Zur Eröffnung der Möglichkeit der Verlesung eines gerichtlichen Protokolls nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO ist die temporäre Ausscheidung des Verfahrens gegen einen Mitangeklagten, der keine Gelegenheit hatte, sich an der früher abgelegten kontradiktorischen Vernehmung eines Zeugen zu beteiligen, zulässig. Eine Verwertung des verlesenen Protokolls ist folgerichtig in Ansehung dieses Mitangeklagten nicht möglich (Paragraph 258, Absatz eins, StPO).
TE OGH 1998/09/15 14 Os 100/98
RS0110799