Bundesrecht konsolidiert: Strafprozeßordnung 1975 § 56, tagesaktuelle Fassung

Strafprozeßordnung 1975 § 56

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.11.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Übersetzungshilfe

Paragraph 56,
  1. Absatz einsEin Beschuldigter, der die Verfahrenssprache nicht spricht oder versteht, hat das Recht auf Dolmetschleistungen (Absatz 2,). Soweit dies zur Wahrung der Verteidigungsrechte und eines fairen Verfahrens erforderlich ist, hat der Beschuldigte darüber hinaus das Recht auf schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke (Absatz 3,), die innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen ist. Für das Verfahren zur Geltendmachung dieses Rechts gilt Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz sinngemäß.
  2. Absatz 2Dolmetschleistungen sind mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger, sofern dieser Kontakt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten. Wenn Dolmetschleistungen für die Sprache, die der Beschuldigte spricht oder versteht, am Ort der Vernehmung nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden können, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht werden, es sei denn, die persönliche Anwesenheit des Dolmetschers ist für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich.
  3. Absatz 3Wesentliche Aktenstücke sind die Anordnung und gerichtliche Bewilligung der Festnahme, im Falle des Paragraph 171, Absatz 2, die schriftliche Begründung der Kriminalpolizei, der Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft, die Anklage sowie die Ausfertigung des noch nicht rechtskräftigen Urteils und der noch nicht rechtskräftigen Strafverfügung (Paragraph 491,). Diese Aktenstücke sind, soweit nicht nach Absatz 5, oder 6 vorgegangen wird, im Fall des Paragraph 171, Absatz 2, durch die Kriminalpolizei, im Übrigen jedoch durch die Staatsanwaltschaft oder im Fall der Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft und im Hauptverfahren (Paragraph 210, Absatz 2,) durch das Gericht schriftlich übersetzen zu lassen.
  4. Absatz 4Auf Verlangen des Beschuldigten sind ihm weitere konkret zu bezeichnende Aktenstücke schriftlich zu übersetzen, soweit die Erforderlichkeit einer Übersetzung im Sinne des Absatz eins, begründet wird oder offenkundig ist. Die Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke (Absatz 3 und 4) kann auf jenen Teil des zu übersetzenden Aktenstückes beschränkt werden, der dafür maßgeblich ist, dass der Beschuldigte weiß, was ihm zur Last gelegt wird.
  5. Absatz 5Die schriftliche Übersetzung darf durch mündliche Übersetzung oder, wenn der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist, durch mündliche Zusammenfassung ersetzt werden, soweit eine solche mündliche Übersetzung oder mündliche Zusammenfassung einem fairen Verfahren nicht entgegensteht.
  6. Absatz 6Ein Verzicht des Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung ist nur zulässig, wenn er zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten (Paragraphen 95 und 96). Für den Verzicht eines festgenommenen Beschuldigten gilt Paragraph 57, Absatz 2, letzter Satz.
  7. Absatz 7Ist der Beschuldigte gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Beschuldigte in dieser verständigen kann. Andernfalls ist zu versuchen, mit dem Beschuldigten schriftlich oder auf andere geeignete Art, in der sich der Beschuldigte verständlich machen kann, zu verkehren.

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40208398

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P56/NOR40208398