OGH
RS0110798
26.11.2024
14Os100/98; 11Os80/00; 12Os52/03; 14Os94/03; 13Os138/03; 11Os65/07d; 15Os29/06p; 14Os75/09z (14Os96/09p; 14Os97/09k; 14Os98/09g; 14Os99/09d; 14Os100/09a; 14Os101/09y); 15Os147/12z; 15Os123/12w; 14Os71/15w; 13Os120/17x; 11Os125/19w; 14Os118/21s; 11Os108/24b
StPO §252 Abs1 Z2a
Nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (Paragraphen 162 a, 247, StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. Aus einer Verschiedenheit der Verfahren und damit einer Inkongruenz der Anklagesachverhalte oder aus einer im selben Verfahren inzwischen (regelmäßig) eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse sich ergebende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundene thematische Defizite der kontradiktorischen Vernehmung sind nur für die Begründungstauglichkeit des verlesenen Protokolls unter dem Gesichtspunkt einer Anfechtung vergleiche Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a; 464 Ziffer 2, 489, Absatz eins, StPO) von Bedeutung.
TE OGH 1998-09-15 14 Os 100/98
TE OGH 2000-09-12 11 Os 80/00
Auch; Beisatz: Im Vorverfahren besteht grundsätzlich unabhängig vom späteren Anklagevorwurf die Möglichkeit, bei jeder Verdachtslage (bei gegebenen Voraussetzungen des Paragraph 162 a, StPO) kontradiktorische Vernehmungen durchzuführen. (T1)
TE OGH 2003-09-11 12 Os 52/03
Auch; nur: Dabei ist es gleichgültig, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. (T2) Beisatz: Hier: Die aus der im Verfahren inzwischen naturgemäß eingetretenen Verbreiterung der Ermittlungsergebnisse folgende, mit einer faktischen Einschränkung der Möglichkeiten zur Fragestellung verbundenen thematischen Defizite der kontradiktorischen Vernehmung vermögen hier die Begründungstauglichkeit der verlesenen Protokolle unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a, StPO nicht zu schmälern, da die Aussagen der kontradiktorisch vernommenen Zeugen zwar wichtige, keineswegs aber die ausschließlichen Grundlagen für den Schuldspruch waren und dieser von den Tatrichtern darüber hinaus auf eine Vielzahl anderer Verfahrensergebnisse gestützt werden konnte. (T3)
TE OGH 2003-09-30 14 Os 94/03
Vgl; Beisatz: Einen Entfall des Entschlagungsrechts bei Hervorkommen neuer Beweisergebnisse (nach Durchführung einer kontradiktorischen Vernehmung im Sinn des Paragraph 162 a, StPO) sieht das Gesetz nicht vor. (T4)
TE OGH 2003-11-26 13 Os 138/03
Vgl; Beisatz: Der Der Inhalt nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO vorgekommener Protokolle und technischer Aufnahmen von kontradiktorischen Vernehmungen kann angesichts nachträglicher Veränderungen von Verdachtslage oder Prozessgegenstand unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, vierter Fall) problematisch sein. (T5)
TE OGH 2007-10-04 11 Os 65/07d
nur: Nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (Paragraphen 162 a, 247, StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage sie stattgefunden haben. Die in Rede stehende Verlesungsvorschrift setzt also nicht voraus, dass die gerichtliche Vernehmung im selben Verfahren erfolgt ist, und stellt weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab. (T6)
Beisatz: WK-StPO Paragraph 252, Rz 94. (T7)
TE OGH 2006-04-19 15 Os 29/06p
Vgl; Beis wie T4
TE OGH 2009-10-06 14 Os 75/09z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Einem 14 Tage vor der kontradiktorischen Vernehmung einer Zeugin gestellten Antrag auf Ausfolgung einer Kopie des Akteninhalts wurde erst am Vortag der Vernehmung entsprochen. Aus der durchgeführten kontradiktorischen Vernehmung der Zeugin resultiert keine Aussagebefreiung nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO, womit eine auf Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO gestützte Verlesung dieser Aussage nicht in Betracht kommt. (T8)
TE OGH 2012-12-12 15 Os 147/12z
Auch
TE OGH 2012-12-12 15 Os 123/12w
Vgl; Beisatz: Das Protokoll über eine kontradiktorische Vernehmung sowie Ton- und Bildaufnahmen davon dürfen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO in der Hauptverhandlung verlesen oder vorgeführt werden. Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit keine Einschränkungen vorsieht - gleichgültig, in welchem gegen den Angeklagten geführten gerichtlichen Verfahren, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher (im Ermittlungsverfahren regelmäßig schmäleren) Verdachtslage diese Vernehmung stattgefunden hat. (T9)
TE OGH 2015-08-04 14 Os 71/15w
Vgl
TE OGH 2017-12-06 13 Os 120/17x
Auch; Beis wie T4
TE OGH 2020-02-18 11 Os 125/19w
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T9
TE OGH 2022-01-18 14 Os 118/21s
Vgl
TE OGH 2024-11-26 11 Os 108/24b
vgl; Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110798