Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 56

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 56, (1) Liegen demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last oder haben sich an derselben strafbaren Handlung mehrere Personen beteiligt oder hat eine von ihnen auch noch in Verbindung mit anderen Personen strafbare Handlungen begangen, so ist in der Regel das Strafverfahren gegen alle diese Personen und wegen aller dieser strafbaren Handlungen bei demselben Gerichte gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen. Gleiches gilt, wenn strafbare Handlungen mehrerer Personen sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.

  1. Absatz 2Zu diesem Verfahren ist das unter den dabei in Frage kommenden Gerichten zuständig, das den anderen zuvorgekommen ist. Gehört jedoch eine der zusammentreffenden Strafsachen vor einen Gerichtshof, so gibt sie für die Zuständigkeit den Ausschlag, wenngleich ein Bezirksgericht zuvorgekommen ist. Die Hauptverhandlung und Entscheidung obliegt dem Geschworenengericht, wenn auch nur eine der zusammentreffenden Strafsachen eine strafbare Handlung zum Gegenstand hat, deren Aburteilung dem Geschworenengericht zukommt.
  2. Absatz 3Gehören die zusammentreffenden Strafsachen vor verschiedene Gerichte gleicher Ordnung, kann aber über eine davon ihrer Art nach nur eines der Gerichte entscheiden, so gibt diese Strafsache für die Zuständigkeit ohne Rücksicht auf das Zuvorkommen eines anderen Gerichtes den Ausschlag.

Anmerkung

Zur Verbindung von Jugendstrafsachen mit Strafsachen gegen
Erwachsene siehe § 34 JGG, BGBl. Nr. 599/1988.

Schlagworte

Konnexität, Einbeziehung, Zusammenhang, Vereinigung, Jugendgerichtsgesetz

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036844

Alte Dokumentnummer

N2199329448J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P56/NOR12036844

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