Solange die dem Beschuldigten im (unverändert gebliebenen) Strafantrag (§ 483 StPO) zur Last gelegte Tat die Voraussetzungen des § 41 Abs 4 StPO erfüllt, besteht auch Verteidigerzwang. Daß die Strafdrohung allenfalls zB gemäß §§ 290 Abs 2, 293 StPO nicht (einmal bis zu drei Jahren) ausgeschöpft werden darf, ist dabei unentscheidend.Solange die dem Beschuldigten im (unverändert gebliebenen) Strafantrag (Paragraph 483, StPO) zur Last gelegte Tat die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 4, StPO erfüllt, besteht auch Verteidigerzwang. Daß die Strafdrohung allenfalls zB gemäß Paragraphen 290, Absatz 2, 293, StPO nicht (einmal bis zu drei Jahren) ausgeschöpft werden darf, ist dabei unentscheidend.