Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,Bei der Mitteilung der Anklageschrift ist der Beschuldigte über sein Recht, sich eines Verteidigers zu bedienen, zu belehren.
  2. Absatz 2,Ist der Beschuldigte (Angeklagte) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten (Angeklagten) zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte (Angeklagte) nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. In diesem Sinn ist besonders die Beigebung eines Verteidigers zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, zur Erhebung des Einspruches gegen die Anklageschrift, für die Hauptverhandlung sowie für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel erforderlich. Wird für die Hauptverhandlung oder zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung ein solcher Verteidiger beigegeben, so gilt dessen Bestellung auch für das Rechtsmittelverfahren. Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1973,, Artikel römisch drei, Ziffer eins,)
  3. Absatz 3,Wählt für die Hauptverhandlung vor dem Geschwornen- oder dem Schöffengericht weder der Angeklagte selbst noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger und wird ihm auch kein Verteidiger nach Absatz 2, beigegeben, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten der Angeklagte zu tragen hat, es sei denn, daß die Voraussetzungen für die Beigebung eines Verteidigers nach Absatz 2, vorliegen. Absatz 2, letzter Satz gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 11,)
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter entsprechend, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Amtsverteidiger, Pflichtverteidiger

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030335

Alte Dokumentnummer

N2197523688S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P41/NOR12030335

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