(4)Absatz 4,Abs. 3 gilt für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter entsprechend, wenn für die Tat, außer in den Fällen der §§ 129 Z. 1 bis 3 und 164 Abs. 3 StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.Absatz 3, gilt für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter entsprechend, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.