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Strafprozeßordnung 1975 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 41,
  1. Absatz eins,In folgenden Fällen bedarf der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) eines Verteidigers (notwendige Verteidigung):
    1. Ziffer eins
      in der Hauptverhandlung vor dem Geschworenen- oder dem Schöffengericht,
    2. Ziffer 2
      in der Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter, wenn für die Tat, außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist,
    3. Ziffer 3
      wenn und solange sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet,
    4. Ziffer 4
      zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen- oder Schöffengerichts (Paragraphen 285 a, Ziffer 3, 286, Absatz 4, 294, Absatz 5, 344, 348,),
    5. Ziffer 5
      für die Voruntersuchung und die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, StGB (Paragraphen 429, Absatz 2, 430, Absatz 3, 436, 439, Absatz eins,),
    6. Ziffer 6
      für die Hauptverhandlung im Fall der Anordnung der Unterbringung in einer der in den Paragraphen 22 und 23 StGB genannten Anstalten (Paragraph 439, Absatz eins,).
  2. Absatz 2,Ist der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Gericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist (Verfahrenshilfeverteidiger). Die Beigebung eines Verteidigers ist in diesem Sinn jedenfalls erforderlich:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      bei schwieriger Sach- oder Rechtslage,
    3. Ziffer 3
      zur Erhebung des Einspruchs gegen die Anklageschrift,
    4. Ziffer 4
      zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel,
    5. Ziffer 5
      für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über ein Rechtsmittel,
    6. Ziffer 6
      wenn der Beschuldigte blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zweckentsprechend zu verteidigen.
  3. Absatz 3,In den Fällen des Absatz eins, sind der Beschuldigte (Angeklagte, Betroffene) und sein gesetzlicher Vertreter aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Absatz 2, zu beantragen. Wählt weder der Beschuldigte noch sein gesetzlicher Vertreter für ihn einen Verteidiger, so ist ihm von Amts wegen ein Verteidiger beizugeben, dessen Kosten er zu tragen hat (Amtsverteidiger).
  4. Absatz 4,In den Fällen des Absatz eins, ist dem Beschuldigten, sofern weder er noch sein gesetzlicher Vertreter einen Verteidiger wählt oder die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Absatz 2, beantragt, auch ohne einen solchen Antrag ein Verfahrenshilfeverteidiger beizugeben, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Absatz 2, vorliegen.
  5. Absatz 5,Die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers gilt, wenn nicht aus besonderen Gründen etwas anderes angeordnet wird, für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß sowie für ein allfälliges Verfahren auf Grund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde.
  6. Absatz 6,Die Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers erlischt mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers (Paragraph 44, Absatz eins,).
  7. Absatz 7,Gegen die Abweisung eines Antrags nach Absatz 2 und gegen die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 3, ist die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. IV Abs. 1 und 4, BGBl. Nr. 526/1993

Schlagworte

Geschworenengericht, Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036837

Alte Dokumentnummer

N2199329441J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P41/NOR12036837

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