zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen- oder Schöffengerichts (§§ 285a Z 3, 286 Abs. 4, 294 Abs. 5, 344, 348),zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde und für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine solche oder über eine Berufung gegen ein Urteil des Geschworenen- oder Schöffengerichts (Paragraphen 285 a, Ziffer 3, 286, Absatz 4, 294, Absatz 5, 344, 348,),