Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 293

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 293

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 293,
  1. Absatz eins,Das Gericht, an das die Sache nach den Paragraphen 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei die ursprüngliche Anklage zugrunde zu legen, sofern nicht der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat.
  2. Absatz 2,Es ist an die Rechtsansicht gebunden, von der der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung ausgegangen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmung des Paragraph 290, Absatz 2, ist auch für das auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergehende Urteil maßgebend.
  4. Absatz 4,Gegen dieses Urteil kann die Nichtigkeitsbeschwerde aus allen im Paragraph 281, erwähnten Gründen ergriffen werden, soweit diese nicht bereits durch eine in derselben Sache ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt sind.

Schlagworte

Verschlimmerungsverbot

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030615

Alte Dokumentnummer

N2197523968S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P293/NOR12030615

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