Rechtssatz für 2Ob871/52 1Ob578/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0042069

Geschäftszahl

2Ob871/52; 1Ob578/86

Entscheidungsdatum

03.09.1986

Norm

ZPO §482 B2
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Das erst im Berufungsverfahren angebrachte Vorbringen, daß der Zeuge unglaubwürdig ist, sowie die hiefür vorgebrachten Umstände und Beweise sind als Neuerung anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 871/52
    Entscheidungstext OGH 20.12.1952 2 Ob 871/52
  • 1 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 578/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0042069

Dokumentnummer

JJR_19521220_OGH0002_0020OB00871_5200000_001

Rechtssatz für 1Ob578/86 1Ob342/97v

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063487

Geschäftszahl

1Ob578/86; 1Ob342/97v

Entscheidungsdatum

30.06.1998

Rechtssatz

Umsatzrückgang berechtigt den Geschäftsherrn nur dann zur vorzeitigen Lösung des Vertrages, wenn er vom Handelsvertreter verschuldet wurde. Dies ist vom Geschäftsherrn zu beweisen. Ging der Handelsvertreter eine Mindestumsatzverpflichtung ein, kann er die Folgen der vom Geschäftsherrn wegen Nichterreichung des Mindestumsatzes ausgesprochenen vorzeitigen Lösung des Vertrages nur dadurch abwenden, daß er behauptet und beweist, der Umsatz habe aus Gründen, die vom Geschäftsherrn zu vertreten sind, nicht erreicht werden können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 578/86
  • 1 Ob 342/97v
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 342/97v
    Beisatz: Diese Grundsätze können auch für das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer (Importeur bzw Zwischenhändler eines großen Fahrzeugherstellers) und Fahrzeug-Vertragshändler fruchtbar gemacht werden und haben dort zur Folge, daß eine längerfristige Nichterreichung der im Kfz-Händlervertrag vereinbarten Verkaufsleistung einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragslösung darstellen kann. Die konkrete Behauptung und den Beweis des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes hat der Unternehmer anzutreten. (T1)Beisatz: Hier: HVertG 1993 §22. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0063487

Dokumentnummer

JJR_19860903_OGH0002_0010OB00578_8600000_001

Rechtssatz für 1Ob971/53 1Ob1020/53 3O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0044441

Geschäftszahl

1Ob971/53; 1Ob1020/53; 3Ob399/54; 3Ob689/54 (3Ob690/54); 2Ob293/49; 2Ob58/28; 1Ob239/49; 2Ob410/52; 4Ob172/52; 1Ob132/58; 4Ob501/66; 5Ob133/72; 5Ob531/80; 4Ob514/83; 1Ob578/86; 8Ob69/86 (8Ob70/86); 10Ob127/00z; 5Ob112/02k; 1Ob5/03x; 3Ob173/06x; 6Ob30/09v; 7Ob183/09a; 8Ob74/14m; 7Ob183/16m

Entscheidungsdatum

13.10.2016

Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G3
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Rechtssatz

Nur die neu aufgefundenen Tatsachen (Paragraph 530, Ziffer 7, ZPO), nicht aber auch die neuen Beweismittel müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 971/53
    Entscheidungstext OGH 23.12.1953 1 Ob 971/53
  • 1 Ob 1020/53
    Entscheidungstext OGH 10.03.1954 1 Ob 1020/53
    Beisatz: Mit grundsätzlicher Begründung. (T1)
  • 3 Ob 399/54
    Entscheidungstext OGH 27.08.1954 3 Ob 399/54
  • 3 Ob 689/54
    Entscheidungstext OGH 01.12.1954 3 Ob 689/54
  • 2 Ob 293/49
    Entscheidungstext OGH 19.11.1949 2 Ob 293/49
    Gegenteilig; Beisatz: Auch die Beweismittel. (T2) Veröff: SZ 22/180
  • 2 Ob 58/28
    Entscheidungstext OGH 06.03.1928 2 Ob 58/28
    Ähnlich; Veröff: SZ 10/40
  • 1 Ob 239/49
    Entscheidungstext OGH 17.08.1949 1 Ob 239/49
    Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: EvBl 1950/124
  • 2 Ob 410/52
    Entscheidungstext OGH 21.05.1952 2 Ob 410/52
    Gegenteilig; Beis wie T2; Veröff: JBl 1953,130
  • 4 Ob 172/52
    Entscheidungstext OGH 20.01.1953 4 Ob 172/52
  • 1 Ob 132/58
    Entscheidungstext OGH 26.03.1958 1 Ob 132/58
    Auch; Beisatz: Später eingetretene Tatsachen und die diese angeblich bestätigenden Beweismittel bilden keinen Wiederaufnahmsgrund. (T3)
  • 4 Ob 501/66
    Entscheidungstext OGH 01.04.1966 4 Ob 501/66
    Veröff: RZ 1966,148
  • 5 Ob 133/72
    Entscheidungstext OGH 19.09.1972 5 Ob 133/72
  • 5 Ob 531/80
    Entscheidungstext OGH 13.05.1980 5 Ob 531/80
    Beis wie T3; Beisatz: Falls die Beweismittel Tatsachen beweisen sollen, die schon vorher vorhanden waren. (T4)
  • 4 Ob 514/83
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 514/83
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 578/86
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 69/86
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 8 Ob 69/86
    Beis wie T3; Beisatz: Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandene oder benutzbar gewordene Beweismittel können taugliche Wiederaufnahmsgründe sein. (T5)
  • 10 Ob 127/00z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 Ob 127/00z
    Auch
  • 5 Ob 112/02k
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 112/02k
    nur: Die neu aufgefundenen Tatsachen müssen bereits bei Schluss der mündlichen Verhandlung des Hauptprozesses vorhanden gewesen sein. (T6)
  • 1 Ob 5/03x
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 5/03x
    Beisatz: Hier: Die Klägerin beruft sie sich als neue Tatsache darauf, dass in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien. Die Entscheidung der Europäischen Kommission, in unzulässiger (= sittenwidriger) Weise nicht marktkonforme Zinssätze vereinbart und in Rechnung gestellt worden seien, stellt das-erst nach Schluss der Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren entstandene-Beweismittel dar, das sich auf bereits früher vorhandene Tatsachen bezieht. (T7)
  • 3 Ob 173/06x
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 173/06x
  • 6 Ob 30/09v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 30/09v
    Vgl; Beisatz: Das Berufungsgericht bezieht sich in seiner Begründung nur auf die zweite der beiden Alternativen des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO, das Auffinden neuer Beweismittel, die sich nur dann abstrakt als Wiederaufnahmsgrund eignen können, wenn das Beweisthema bereits Gegenstand des Vorprozesses war. Für die erste Alternative des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO gilt aber zwangsläufig das Gegenteil. (T8); Beisatz: Neue Tatsachen können schon begrifflich im Vorprozess noch nicht vorgebracht worden sein. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Kläger in unverschuldeter Unkenntnis der für seinen Standpunkt wesentlichen Tatsachen im Vorverfahren bloß ein unzureichendes, oder aus Mangel erfolgversprechender Argumente überhaupt kein eigenes Bestreitungsvorbringen erstattet hat. (T9)
  • 7 Ob 183/09a
    Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 183/09a
  • 8 Ob 74/14m
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
    Beisatz: Die neuen Tatsachen müssen im vorangegangenen Verfahren bereits entstanden oder vorhanden gewesen sein. Bei den neuen Beweismitteln kommt es nicht darauf an, wann diese entstanden sind; sie müssen sich nur auf Tatsachen beziehen, die schon vor Verfahrensabschluss erster Instanz vorhanden waren. (T10)
  • 7 Ob 183/16m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 183/16m
    nur T6; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016

Dokumentnummer

JJR_19531223_OGH0002_0010OB00971_5300000_001

Rechtssatz für 4Ob533/74; 4Ob562/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014378

Geschäftszahl

4Ob533/74; 4Ob562/74; 3Ob55/75; 5Ob189/75; 1Ob580/77; 3Ob619/77; 8Ob573/79; 2Ob564/78; 6Ob652/79; 6Ob651/80; 7Ob818/81; 1Ob734/81; 4Ob335/82; 4Ob81/82; 1Ob709/82; 7Ob630/83; 6Ob713/83; 6Ob669/83 (6Ob670/83); 7Ob641/85; 7Ob642/85; 2Ob536/86 (2Ob537/86); 1Ob578/86; 2Ob661/86; 7Ob640/88; 8Ob1508/89; 3Ob562/88 (3Ob563/88; 3Ob564/88); 9ObA64/89; 5Ob37/90; 6Ob631/91; 3Ob50/92; 9ObA30/93; 9ObA76/94; 6Ob1606/95; 1Ob587/95; 7Ob2034/96k; 9Ob345/97v; 10Ob122/98h; 2Ob46/98y; 5Ob337/98i; 8ObA283/99x; 9Ob38/00d; 5Ob37/06m; 7Ob215/06b; 9ObA140/06p; 9ObA179/07z; 2Ob164/08v; 2Ob221/08a; 7Ob136/09i; 8ObA30/09h; 9ObA61/09z; 7Ob69/11i; 9ObA156/12z; 3Ob133/13z; 8ObA38/14t; 1Ob154/15a; 4Ob185/15g; 9Ob57/16x; 4Ob143/18k; 6Ob163/20v; 4Ob165/20y; 2Ob109/21z; 9Ob76/21y; 18OCg2/21z; 3Ob188/24d

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Norm

ABGB §863
ABGB §884
ABGB §914
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 884 heute
  2. ABGB § 884 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen. Für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden gilt der Inhalt der Urkunde als richtig und vollständig, doch ist die Führung des Gegenbeweises für den, der die Nebenabrede behauptet, trotz einer Ausschlussklausel zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 533/74
    Entscheidungstext OGH 28.05.1974 4 Ob 533/74
    Veröff: MietSlg 26064
  • 4 Ob 562/74
    Entscheidungstext OGH 10.09.1974 4 Ob 562/74
    Veröff: ImmZ 1975,138 = MietSlg 26085
  • 3 Ob 55/75
    Entscheidungstext OGH 10.06.1975 3 Ob 55/75
  • 5 Ob 189/75
    Entscheidungstext OGH 07.10.1975 5 Ob 189/75
  • 1 Ob 580/77
    Entscheidungstext OGH 04.05.1977 1 Ob 580/77
    Beisatz: Denjenigen, der eine vom Wortlaut des schriftlichen Vertrages abweichende Vereinbarung behauptet, trifft hiefür jedenfalls die Beweislast. (T1)
  • 3 Ob 619/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1978 3 Ob 619/77
  • 8 Ob 573/79
    Entscheidungstext OGH 26.01.1979 8 Ob 573/79
    nur: Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist jederzeit möglich und zulässig und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen. (T2)
  • 2 Ob 564/78
    Entscheidungstext OGH 03.04.1979 2 Ob 564/78
    nur: Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen. (T3)
  • 6 Ob 652/79
    Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 652/79
    nur T3; Veröff: JBl 1981,317
  • 6 Ob 651/80
    Entscheidungstext OGH 11.07.1980 6 Ob 651/80
    Beisatz: Nebenabreden (T4)
  • 7 Ob 818/81
    Entscheidungstext OGH 21.01.1982 7 Ob 818/81
    nur T2; Beisatz: Maßgebend ist immer nur der erkennbare Wille der Parteien, zu dessen Auslegung das gesamte Verhalten der Parteien als einheitliches Ganzes zu berücksichtigen ist. (T5)
  • 1 Ob 734/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 734/81
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 335/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1982 4 Ob 335/82
    Auch; nur T3; Veröff: ÖBl 1983,68
  • 4 Ob 81/82
    Entscheidungstext OGH 14.09.1982 4 Ob 81/82
    nur T3; Beisatz: Zusätzliche Vereinbarung über den Arbeitsbeginn. (T6) Veröff: Arb 10178
  • 1 Ob 709/82
    Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 709/82
    Auch
  • 7 Ob 630/83
    Entscheidungstext OGH 07.07.1983 7 Ob 630/83
    nur T3
  • 6 Ob 713/83
    Entscheidungstext OGH 20.10.1983 6 Ob 713/83
    Vgl auch; nur T3
  • 6 Ob 669/83
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 669/83
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine bloße Beweisurkunde hat die Vermutung für sich, dass sie den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien richtig und vollständig wiedergibt und andere als die darin enthaltenen Abreden entweder nicht getroffen oder wieder aufgegeben wurden. (T7)
  • 7 Ob 641/85
    Entscheidungstext OGH 21.11.1985 7 Ob 641/85
    nur T2
  • 7 Ob 642/85
    Entscheidungstext OGH 12.12.1985 7 Ob 642/85
    nur T2; Veröff: SZ 58/208
  • 2 Ob 536/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 2 Ob 536/86
    nur T2
  • 1 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 578/86
    nur T2
  • 2 Ob 661/86
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 2 Ob 661/86
    nur T2
  • 7 Ob 640/88
    Entscheidungstext OGH 29.09.1988 7 Ob 640/88
    nur T2
  • 8 Ob 1508/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 1508/89
    Auch; nur T3
  • 3 Ob 562/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1989 3 Ob 562/88
    Auch
  • 9 ObA 64/89
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 64/89
    nur T3; Beisatz: § 48 ASGG (T8)
  • 5 Ob 37/90
    Entscheidungstext OGH 29.05.1990 5 Ob 37/90
  • 6 Ob 631/91
    Entscheidungstext OGH 06.02.1992 6 Ob 631/91
    Veröff: WoBl 1993,132 ( Call )
  • 3 Ob 50/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 50/92
    Auch; nur T3
  • 9 ObA 30/93
    Entscheidungstext OGH 31.03.1993 9 ObA 30/93
    Auch; nur T3; Beisatz: Es widerspricht den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, wenn ein Vertragsteil dem anderen mündlich bestimmte Zusagen macht und sich hinterher auf eine damit im Widerspruch stehende Klausel der schriftlichen Urkunde beruft. (T9); Beis wie T8
  • 9 ObA 76/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 76/94
    Auch; Beis wie T9
  • 6 Ob 1606/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 6 Ob 1606/95
    nur T3
  • 1 Ob 587/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 587/95
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/194
  • 7 Ob 2034/96k
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 2034/96k
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 345/97v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 345/97v
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 122/98h
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 Ob 122/98h
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 46/98y
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 46/98y
    Auch; nur: Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig. (T10); Beisatz: Schriftformklauseln sind nicht nur beim Vertragsabschluss oder der Änderung eines Vertrages von Bedeutung, sondern auch bei einseitigen Rechtsgeschäften (hier: Zustimmung zur Veränderung des Mietgegenstandes). (T11)
  • 5 Ob 337/98i
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 5 Ob 337/98i
    Auch; nur T10
  • 8 ObA 283/99x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObA 283/99x
    nur T10
  • 9 Ob 38/00d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 38/00d
    nur T10; Beis wie T1
  • 5 Ob 37/06m
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 37/06m
    Beisatz: Das gilt selbst für den Fall, dass die Parteien die Schriftform auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit vereinbart haben. (T12)
  • 7 Ob 215/06b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 215/06b
    Auch; nur T10; Beisatz: Hier: Schlüssige Überlassung von Grünflächen und Parkplatzflächen während des Bestandverhältnisses (Wohnungsmiete). (T13)
  • 9 ObA 140/06p
    Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 140/06p
    nur T3
  • 9 ObA 179/07z
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 179/07z
    Auch; nur T10
  • 2 Ob 164/08v
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 164/08v
    nur T2; Beis wie T1
  • 2 Ob 221/08a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 2 Ob 221/08a
    nur T10; Beis wie T12
  • 7 Ob 136/09i
    Entscheidungstext OGH 02.09.2009 7 Ob 136/09i
    Auch; Beisatz: Das gilt nicht nur für eine nachträgliche Vereinbarung, sondern auch für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden und selbst für den Fall, dass die Parteien die Schriftform auch für das Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit vereinbart haben. (T14)
  • 8 ObA 30/09h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObA 30/09h
    Auch; nur T10; Beis wie T9
  • 9 ObA 61/09z
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 ObA 61/09z
    Auch; nur T10; Beis wie T9; Bem: Parallelverfahren zu 8 ObA 30/09h. (T15)
  • 7 Ob 69/11i
    Entscheidungstext OGH 18.05.2011 7 Ob 69/11i
    Auch
  • 9 ObA 156/12z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 156/12z
    Auch; nur T10; Beis wie T9; Beisatz: Bereits durch den vom übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner getragenen und von beiden Vertragspartnern als bindend erachteten Abschluss einer bestimmten Abrede kann die Abkehr vom Schriftformgebot vollzogen sein. (T16)
  • 3 Ob 133/13z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
  • 8 ObA 38/14t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 ObA 38/14t
    Auch; Beisatz: Nach Maßgabe der Günstigkeit kann auch von einem (zulässigen) kollektivvertraglichen Formgebot, das den Inhalt des Arbeitsvertrages betrifft und auf diesen einwirkt, durch Individualvereinbarung abgegangen werden. (T17)
  • 1 Ob 154/15a
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 154/15a
    Beis wie T9; Beis wie T14
  • 4 Ob 185/15g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 185/15g
    Auch
  • 9 Ob 57/16x
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 9 Ob 57/16x
    Auch; nur T10; Beis wie T9
  • 4 Ob 143/18k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 143/18k
    Beisatz: Dies gilt auch für einseitig erklärte Formvorbehalte im vorvertraglichen Bereich. (T18)
  • 6 Ob 163/20v
    Entscheidungstext OGH 28.08.2020 6 Ob 163/20v
    Vgl
  • 4 Ob 165/20y
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 165/20y
    Vgl
  • 2 Ob 109/21z
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 109/21z
  • 9 Ob 76/21y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 Ob 76/21y
    Beisatz: Hier: Anscheinsvollmacht. (T19)
  • 18 OCg 2/21z
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 18 OCg 2/21z
    Vgl
  • 3 Ob 188/24d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 3 Ob 188/24d
    vgl; Beisatz nur wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014378

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19740528_OGH0002_0040OB00533_7400000_001

Rechtssatz für 2Ob3/77; 1Ob578/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0039973

Geschäftszahl

2Ob3/77; 1Ob578/86; 9ObA237/88; 9Ob261/99v; 7Ob88/01v; 7Ob166/01i; 7Ob36/02y; 7Ob223/03z; 2Ob35/16k; 6Ob15/21f; 10Ob15/22m; 9ObA83/24g; 16Ok1/26x

Entscheidungsdatum

04.02.2026

Rechtssatz

Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 3/77
    Entscheidungstext OGH 24.02.1977 2 Ob 3/77
  • 1 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 578/86
    nur: Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. (T1)
  • 9 ObA 237/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 237/88
    Auch; nur T1
  • 9 Ob 261/99v
    Entscheidungstext OGH 13.10.1999 9 Ob 261/99v
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 88/01v
    Entscheidungstext OGH 18.04.2001 7 Ob 88/01v
    nur T1
  • 7 Ob 166/01i
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 166/01i
    nur T1
  • 7 Ob 36/02y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 36/02y
    nur: Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist. (T2)
  • 7 Ob 223/03z
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 7 Ob 223/03z
    Vgl auch
  • 2 Ob 35/16k
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 35/16k
    Auch; Veröff: SZ 2016/60
  • 6 Ob 15/21f
    Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 15/21f
  • 10 Ob 15/22m
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 Ob 15/22m
    Vgl
  • 9 ObA 83/24g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2025 9 ObA 83/24g
  • 16 Ok 1/26x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.02.2026 16 Ok 1/26x
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039973

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19770224_OGH0002_0020OB00003_7700000_003

Rechtssatz für 3Ob392/54; 3Ob164/56; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041812

Geschäftszahl

3Ob392/54; 3Ob164/56; 1Ob441/57; 2Ob498/57; 2Ob364/57; 5Ob423/58; 2Ob403/59; 4Ob308/61; 6Ob293/62; 5Ob335/63; 4Ob323/64; 4Ob346/64; 7Ob116/65; 7Ob89/67; 7Ob220/67; 2Ob403/67; 5Ob69/68; 2Ob244/68; 6Ob223/69; 5Ob261/69; 5Ob117/70; 5Ob132/70; 8Ob139/70; 5Ob204/70; 6Ob324/70; 7Ob122/71; 1Ob266/71; 5Ob62/72; 1Ob135/72; 6Ob137/73 (6Ob138/73); 7Ob145/73; 2Ob180/74; 7Ob291/74; 1Ob17/75; 1Ob570/76; 7Ob9/77; 7Ob733/77; 7Ob509/78; 6Ob801/80; 5Ob34/83; 6Ob545/86 (6Ob546/86); 8Ob598/86; 1Ob578/86; 8Ob622/86 (8Ob623/86); 9ObA207/88; 8Ob614/88; 10ObS42/90; 3Ob52/90; 9ObA235/90; 10ObS216/92; 4Ob548/92; 9ObA68/93; 1Ob530/93; 10ObS138/94; 8ObA283/94; 10ObS122/95; 9ObA85/98k; 9ObA77/98h; 10ObS224/98h; 4Ob276/98m; 10ObS39/99d; 10ObS46/99h; 10ObS68/00y; 9ObA217/00b; 7Ob154/01z; 9ObA219/01y; 10ObS20/02t; 10ObS235/02k; 10ObS332/02z; 10ObS127/03d; 9ObA34/04x; 8Ob78/06p; 9ObA36/07w; 4Ob5/10d; 2Ob105/12y; 8Ob111/13a; 3Ob241/13g; 6Ob48/16a; 8ObA75/18i; 2Ob32/20z; 6Ob208/21p; 10ObS20/23y; 8ObA49/23y; 10Ob14/24t; 10ObS54/26b

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

ZPO §468 Abs2
ZPO §482 Abs2 B1
  1. ZPO § 468 heute
  2. ZPO § 468 gültig ab 01.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ZPO § 468 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 468 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Vorschrift des Paragraph 468, Absatz 2, ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich daher auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 392/54
    Entscheidungstext OGH 14.07.1954 3 Ob 392/54
    Veröff: SZ 27/206 = VersSlg 54
  • 3 Ob 164/56
    Entscheidungstext OGH 02.05.1956 3 Ob 164/56
  • 1 Ob 441/57
    Entscheidungstext OGH 07.08.1957 1 Ob 441/57
    Beisatz: Und zwar nur für die Berufungsgründe der Nichtigkeit oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T1)
  • 2 Ob 498/57
    Entscheidungstext OGH 27.11.1957 2 Ob 498/57
    Veröff: JBl 1958,150
  • 2 Ob 364/57
    Entscheidungstext OGH 02.10.1957 2 Ob 364/57
    Veröff: JBl 1957,648
  • 5 Ob 423/58
    Entscheidungstext OGH 26.11.1958 5 Ob 423/58
  • 2 Ob 403/59
    Entscheidungstext OGH 25.09.1959 2 Ob 403/59
    Veröff: JBl 1960,23
  • 4 Ob 308/61
    Entscheidungstext OGH 21.03.1961 4 Ob 308/61
  • 6 Ob 293/62
    Entscheidungstext OGH 15.11.1962 6 Ob 293/62
  • 5 Ob 335/63
    Entscheidungstext OGH 05.12.1963 5 Ob 335/63
    Beisatz: Nur zur Dartuung oder Widerlegung der Berufungsgründe der Nichtigkeit und der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. (T2)
  • 4 Ob 323/64
    Entscheidungstext OGH 28.07.1964 4 Ob 323/64
  • 4 Ob 346/64
    Entscheidungstext OGH 24.11.1964 4 Ob 346/64
  • 7 Ob 116/65
    Entscheidungstext OGH 22.04.1965 7 Ob 116/65
    nur: Das neue Vorbringen muss sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche. (T3)
  • 7 Ob 89/67
    Entscheidungstext OGH 14.06.1967 7 Ob 89/67
    Ähnlich; Beisatz: Mit zahlreichen Belegstellen. (T4)
    Veröff: EvBl 1968/95 S 159 = JBl 1968,89
  • 7 Ob 220/67
    Entscheidungstext OGH 31.01.1968 7 Ob 220/67
    nur T3
  • 2 Ob 403/67
    Entscheidungstext OGH 23.02.1968 2 Ob 403/67
    Beis wie T1
  • 5 Ob 69/68
    Entscheidungstext OGH 03.04.1968 5 Ob 69/68
    Beis wie T1
  • 2 Ob 244/68
    Entscheidungstext OGH 26.09.1968 2 Ob 244/68
    Beis wie T1
  • 6 Ob 223/69
    Entscheidungstext OGH 24.09.1969 6 Ob 223/69
  • 5 Ob 261/69
    Entscheidungstext OGH 12.11.1969 5 Ob 261/69
    Beis wie T1
  • 5 Ob 117/70
    Entscheidungstext OGH 27.05.1970 5 Ob 117/70
    Beis wie T1
  • 5 Ob 132/70
    Entscheidungstext OGH 10.06.1970 5 Ob 132/70
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 8 Ob 139/70
    Entscheidungstext OGH 16.06.1970 8 Ob 139/70
  • 5 Ob 204/70
    Entscheidungstext OGH 16.09.1970 5 Ob 204/70
    Beis wie T1
  • 6 Ob 324/70
    Entscheidungstext OGH 08.01.1971 6 Ob 324/70
    Beis wie T1
  • 7 Ob 122/71
    Entscheidungstext OGH 21.07.1971 7 Ob 122/71
  • 1 Ob 266/71
    Entscheidungstext OGH 14.10.1971 1 Ob 266/71
  • 5 Ob 62/72
    Entscheidungstext OGH 25.04.1972 5 Ob 62/72
    Beis wie T1
  • 1 Ob 135/72
    Entscheidungstext OGH 30.08.1972 1 Ob 135/72
  • 6 Ob 137/73
    Entscheidungstext OGH 28.06.1973 6 Ob 137/73
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 145/73
    Entscheidungstext OGH 22.08.1973 7 Ob 145/73
    nur T3; Beisatz: Eine Erweiterung der Beweisgrundlage für den Tatsachenbereich ist im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen. (T5)
  • 2 Ob 180/74
    Entscheidungstext OGH 20.06.1974 2 Ob 180/74
    nur T3
  • 7 Ob 291/74
    Entscheidungstext OGH 16.01.1975 7 Ob 291/74
  • 1 Ob 17/75
    Entscheidungstext OGH 19.02.1975 1 Ob 17/75
    Beis wie T1
  • 1 Ob 570/76
    Entscheidungstext OGH 14.04.1976 1 Ob 570/76
    Beis wie T1
  • 7 Ob 9/77
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 9/77
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 7 Ob 733/77
    Entscheidungstext OGH 26.01.1978 7 Ob 733/77
    nur T3; Beis wie T1
  • 7 Ob 509/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 509/78
  • 6 Ob 801/80
    Entscheidungstext OGH 28.01.1981 6 Ob 801/80
    Auch; Beisatz: Zur Unterstützung des Berufungsgrundes der unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen Beweiswürdigung dürfen neues Vorbringen und neue Beweismittel nicht vorgebracht werden. (T6)
  • 5 Ob 34/83
    Entscheidungstext OGH 27.09.1983 5 Ob 34/83
    Beis wie T1
  • 6 Ob 545/86
    Entscheidungstext OGH 24.04.1986 6 Ob 545/86
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Diese Ausnahmevorschrift ermöglicht keine Neuerungen zur Stützung oder Widerlegung des Sachantrages, sondern nur solches Vorbringen, das den konkreten Rechtsmittelgrund selbst betrifft. (T7)
  • 8 Ob 598/86
    Entscheidungstext OGH 18.09.1986 8 Ob 598/86
    Beis wie T7
  • 1 Ob 578/86
    Entscheidungstext OGH 03.09.1986 1 Ob 578/86
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T5
  • 8 Ob 622/86
    Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 622/86
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 207/88
    Entscheidungstext OGH 14.09.1988 9 ObA 207/88
    Beis wie T1
  • 8 Ob 614/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1989 8 Ob 614/88
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T5
  • 10 ObS 42/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 42/90
    Beisatz: Gilt auch für Sozialrechtssachen. Bedenken gegen eine Verfassungsmäßigkeit der ungleichen Regelung im Vergleich zu Arbeitsrechtsstreitigkeiten im Sinne § 50 Abs 1 und über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestehen nicht. (T8)
    Veröff: SSV - NF 4/24
  • 3 Ob 52/90
    Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 52/90
    Auch; nur T3; Beis wie T7
  • 9 ObA 235/90
    Entscheidungstext OGH 10.10.1990 9 ObA 235/90
    nur T3; Beis wie T7; Beisatz: § 48 ASGG (T9)
  • 10 ObS 216/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 216/92
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 548/92
    Entscheidungstext OGH 10.11.1992 4 Ob 548/92
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 9 ObA 68/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 68/93
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 530/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 530/93
    Ähnlich; nur T3; Beis wie T1; Beisatz: Auf Neuerungen ist - unter anderem - dann Bedacht zu nehmen, wenn damit Nichtigkeitsgründe dargetan oder widerlegt werden sollen, also neue Tatsachen ins Treffen geführt werden, die auch von Amts wegen jederzeit wahrzunehmende Umstände betreffen. (T10)
    Veröff: SZ 66/52
  • 10 ObS 138/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 138/94
    nur: Die Vorschrift des § 468 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe widerlegen sollen. (T11)
    Beis wie T8 nur: Gilt auch für Sozialrechtssachen. (T12)
  • 8 ObA 283/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 8 ObA 283/94
    Auch; nur T3; Beis wie T1
    Veröff: SZ 67/133
  • 10 ObS 122/95
    Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 122/95
    Auch; nur T3; Beisatz: § 482 Abs 2 ZPO bringt keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungslage und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich. (T13)
  • 9 ObA 85/98k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 ObA 85/98k
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 9 ObA 77/98h
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 77/98h
    Vgl auch; nur T11; Beis wie T2
  • 10 ObS 224/98h
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 224/98h
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
    Veröff: SZ 71/107
  • 4 Ob 276/98m
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 4 Ob 276/98m
    Auch; Beis wie T10
  • 10 ObS 39/99d
    Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 39/99d
    Auch
  • 10 ObS 46/99h
    Entscheidungstext OGH 16.03.1999 10 ObS 46/99h
    Auch
  • 10 ObS 68/00y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 68/00y
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 9 ObA 217/00b
    Entscheidungstext OGH 24.01.2001 9 ObA 217/00b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 7 Ob 154/01z
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 154/01z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Wirksamkeit einer Zustellung ist von Amts wegen zu überprüfen. (T14)
  • 9 ObA 219/01y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 219/01y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 20/02t
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 ObS 20/02t
    nur T11; Beis wie T13
  • 10 ObS 235/02k
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 235/02k
    nur: Die Vorschrift des § 468 Abs 2 ZPO bezieht sich nur auf jene Umstände und Beweise, die die angegebenen Berufungsgründe dartun oder widerlegen sollen. Das neue Vorbringen muss sich daher auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche. (T15)
    Beis wie T12; Beisatz: Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand des Klägers nach Schluss der Verhandlung erster Instanz. (T16)
  • 10 ObS 332/02z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 332/02z
    Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 10 ObS 127/03d
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 10 ObS 127/03d
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 9 ObA 34/04x
    Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 ObA 34/04x
    Auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 78/06p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 Ob 78/06p
    Auch; Veröff: SZ 2006/136
  • 9 ObA 36/07w
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 36/07w
    Auch
  • 4 Ob 5/10d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 5/10d
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 105/12y
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 105/12y
    Vgl auch
  • 8 Ob 111/13a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 111/13a
    Auch; Beis wie T10
  • 3 Ob 241/13g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 241/13g
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 48/16a
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 48/16a
  • 8 ObA 75/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 ObA 75/18i
    Auch
  • 2 Ob 32/20z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 2 Ob 32/20z
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T7
  • 6 Ob 208/21p
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 208/21p
    Vgl; Beisatz: Hier: Kündigungsbeschränkungen des § 27 VZKG. (T17)
  • 10 ObS 20/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 10 ObS 20/23y
    vgl; Beisatz wie T16
  • 8 ObA 49/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 ObA 49/23y
    Beisatz nur wie T6
  • 10 Ob 14/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 Ob 14/24t
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
  • 10 ObS 54/26b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.06.2026 10 ObS 54/26b
    vgl; Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0041812

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19540714_OGH0002_0030OB00392_5400000_002

Entscheidungstext 1Ob578/86

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob578/86

Entscheidungsdatum

03.09.1986

Anmerkung

E08957

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma L*** Immobilien- und Kreditvermittlungsgesellschaft mbH, Traun, Bäckerfeldstraße 3, vertreten durch Dr. Ewald Weninger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei N*** R*** mbH,

Wien 9., Mariannengasse 3, vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 10,972.000,-- s.A. infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.Jänner 1986, GZ 4 R 222/85-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom 29.Juni 1985, GZ 17 Cg 112/84-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung:

Die beklagte Partei ist Rechtsnachfolgerin der Firma Architekt und Stadtbaumeister Josef W***, St.Pölten. Die klagende Partei (im folgenden Vertragstext: L***) schloß mit der Firma Josef W*** als Hersteller der P*** Fertigteilhäuser (im folgenden Vertragstext: P***) am 26.Februar 1980 eine Vertriebsvereinbarung ab, die folgenden wesentlichen Wortlaut hat:

"I.

P*** beauftragt L*** mit dem Vertrieb der P*** Fertighäuser für den Bereich des Bundeslandes Oberösterreich .... Die Tätigkeit von L*** erfolgt mit Hilfe und unter Zugrundelegung der von P*** zur Verfügung gestellten Unterlagen wie Prospekten, Preislisten, Kaufverträge etc. und bedürfen Abweichungen und Sonderbedingungen der schriftlichen Genehmigung ... Die von L*** übernommenen Auftragsanbote werden unverzüglich an P*** übermittelt, welche verpflichtet ist, L*** unverzüglich Mitteilung zu machen, ob der Auftrag angenommen wird oder nicht. L*** hat keinen Rechtsanspruch auf die Ausführung der vermittelten Aufträge, doch ist P*** nur dann berechtigt, einen Auftrag nicht anzunehmen, wenn berücksichtigungswerte Gründe, insbesondere Gründe, die auf Seiten des Kunden liegen, gegen eine Auftragsannahme sprechen.

P*** erklärte schon jetzt, daß sie im gemeinsamen Interesse sich bemühen wird, übermittelte Aufträge jedenfalls anzunehmen ....

römisch zwei. ....

Das erste Vertragsjahr beginnt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages und endet 16 Monate nach schlüsselfertiger Übergabe des Musterhauses an L***, wobei für die Umsatzberechnung auch etwa vor Unterzeichnung getätigte Geschäfte anzurechnen sind. In der Folge dauern die Vertragsjahre jeweils ein volles Jahr. ....

römisch fünf. .....

P*** hat sämtliche technische Einzelheiten nicht nur hinsichtlich der (Er-)Richtung des Wohnbaues, sondern auch hinsichtlich der gesamten Ausstattung wie insbesondere den Verkehr mit den Professionisten zu regeln.

römisch sechs.

Diese Vertriebsvereinbarung wird auf 15 Jahre, gerechnet ab Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung, abgeschlossen. Der Vertrag verlängert sich automatisch jeweils um weitere fünf Jahre, wenn er nicht längstens sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer mittels eingeschriebenen Briefes aufgekündigt wird.

P*** ist berechtigt, den Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist zu kündigen, falls L*** trotz Setzung einer dreimonatigen Nachfrist nicht einen Umsatz von mindestens 20 Mill. netto pro Vertragsjahr vermittelt. Dieser Umsatz ist ebenso wertgesichert wie der Umsatz für die Provisionsberechnung laut Punkt römisch zwei des Vertrages.

Beide Vertragspartner sind berechtigt, den gegenständlichen Vertrag mit dreimonatiger Kündigungsfrist aufzukündigen, falls der andere Vertragspartner gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages trotz vorheriger eingeschriebener Aufforderung zur Beseitigung und Wiedergutmachung der Vertragsverletzung verstößt.

römisch sieben.

Diese Vereinbarung geht auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragspartner über, eine Übertragung der Rechte und Pflichten der L*** aus diesem Vertrag an Dritte bzw. eine allenfalls von ihr zu gründende Tochtergesellschaft bedarf jedoch der Zustimmung von P***.

römisch acht.

Vertragsänderungen und Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

Bei Beendigung des Vertrages oder Kündigung durch P*** stehen L*** mit Ausnahme von ausständigen Provisionszahlungen keine Ansprüche gegen P*** zu.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Handelsvertretergesetzes in seiner jeweiligen gültigen Fassung...."

Nach Punkt römisch zwei des Vertrages währte das erste Vertragsjahr bis 28. Februar 1982. Im ersten Jahr vermittelte die klagende Partei 24 Kaufverträge mit einem Gesamtnettoumsatz von S 28,013.624,26, wovon aber 17 Aufträge mit einem Nettovertragswert von S 19,518.595,43 von den Kunden wieder storniert wurden. Im zweiten Vertragsjahr (bis 28.Februar 1983) vermittelte die klagende Partei elf Aufträge mit einem Gesamtnettoumsatz von S 14,814.858,17, im dritten (bis 29.2.1984) vier Aufträge mit einem Gesamtnettoumsatz von S 4,992.655, im vierten Vertragsjahr bis zum 16.5.1984 einen Auftrag im Wert von S 1,320.833. Mit Schreiben vom 16.5.1984 kündigte die klagende Partei unter Bezugnahme auf Punkt römisch sechs der Vertriebsvereinbarung das Vertragsverhältnis auf und setzte der klagenden Partei eine dreimonatige Nachfrist zur Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes. Nach dieser Aufkündigung vermittelte die klagende Partei nur mehr den Auftrag "V***" mit einem Nettovertragswert von S 1,3 Mill, der jedoch von der beklagten Partei nicht angenommen wurde. Mit Schreiben vom 21.8.1984 teilte die beklagte Partei der klagenden Partei mit, sie möchte daran festhalten, daß es der klagenden Partei bis jetzt nicht gelungen sei, den nötigen Mindestumsatz zu erreichen, sodaß die Kündigung der beklagten Partei in jedem Fall aufrecht erhalten bleibe und das Vertragsverhältnis damit beendet sei.

Die klagende Partei begehrt den Zuspruch des Betrages von S 11,585.410,17 samt Anhang. Sie brachte vor, die beklagte Partei habe durch die vertragswidrige Kündigung der Vertriebsvereinbarung, durch ungerechtfertigte Weigerung der Auftragsannahme und durch Unterlassung der Eintreibung von Stornogebühren den bestehenden Vertrag schuldhaft verletzt und die klagende Partei am Verdienst von Provisionen gehindert. In einer im Juli 1981 mündlich getroffenen Zusatzvereinbarung sei die im Punkt römisch sechs Absatz 2, des Vertrages vorgesehene Nachfristsetzung auf sechs Monate verlängert und der erforderliche Mindestumsatz auf 10 Mill. S netto pro Jahr reduziert worden. Die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 7.8.1981 sei von beiden Teilen unterfertigt und der beklagten Partei rückgemittelt worden. In der Folge hätten sich beide Teile auch an die geänderte Vereinbarung gehalten. Die Aufkündigung sei vertragswidrig, weil die Nachfrist laut Zusatzvereinbarung sechs Monate betragen hätte. Im übrigen habe die beklagte Partei wiederholt, zuletzt noch im Jahr 1984, auf eine Kündigung wegen Nichterreichung des Umsatzzieles verzichtet. Der Grund für den Umsatzrückgang im Frühsommer 1983 sei darin gelegen, daß die beklagte Partei die vermittelten Bauvorhaben äußerst mangelhaft und ohne Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ausgeführt habe, sodaß die Kunden laufend reklamiert und andere Interessenten vom Erwerb eines P***-Fertigteilhauses abgeraten hätten. Bereits im Jahre 1983 habe die klagende Partei die beklagte Partei auf die äußerst geschäftsschädigenden Auswirkungen dieser Vorgangsweise hingewiesen. Im Laufe der Nachfrist habe die beklagte Partei die klagende Partei an der Erzielung eines Umsatzes bewußt durch ungerechtfertigte Weigerung der Annahme von Aufträgen, die von der klagenden Partei vermittelt worden seien, gehindert. Eine Kündigung sollte erst nach Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und erst dann wirksam sein, wenn innerhalb der Nachfrist der Umsatzrückstand nicht habe aufgeholt werden können (S 60 dA).

Spätestens am 15.8.1984 habe gemäß Paragraph 10, Absatz eins, HVG die Verhinderung der klagenden Partei am Verdienst begonnen. Sie dauere bis zum vereinbarten Ende der fünfzehnjährigen Vertragszeit, somit mehr als elf Jahre an. Der jährliche Entgang betrage S 800.000, insgesamt also S 8,800.000. Das von der klagenden Partei im Vertrauen auf die vereinbarte Vertragsdauer erworbene Musterhaus sei unverkäuflich, sodaß der klagenden Partei ein weiterer Schaden von S 1,2 Mill entstanden sei. Das Musterhaus sei auf einem bis zum Ablauf der Vertriebsvereinbarung gepachteten Grund aufgestellt. Ein Pachtaufwand von S 972.000 sei verloren. Weiters werde der Schaden aus der ungerechtfertigten Weigerung der Auftragsannahme V*** und aus der Unterlassung der Eintreibung von Stornogebühren sowie ein Saldo aus der Provisionsabrechnung abzüglich einer Gegenforderung geltend gemacht.

Die beklagte Partei wendete ein, eine die Vertriebsvereinbarung abändernde Zusatzvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Nach einer Besprechung habe zwar die beklagte Partei der klagenden Partei am 7.8.1981 die von ihr bereits unterfertigte Zusatzvereinbarung zur Gegenzeichnung übermittelt, die Gegenzeichnung wäre aber Voraussetzung für das Inkrafttreten der Vereinbarung gewesen. Eine solche Gegenzeichnung durch die klagende Partei sei aber nicht erfolgt. Die beklagte Partei sei daher jederzeit ab 1.3.1982 zur Aufkündigung der Vertriebsvereinbarung gemäß Punkt römisch sechs wegen Nichterbringung des Mindestumsatzes durch die klagende Partei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist nach Setzung bzw. Gewährung einer dreimonatigen Nachfrist berechtigt gewesen. Das Kündigungsschreiben vom 15.5.1984 sei nicht vertragswidrig gewesen. Bei Ausspruch der Kündigung sei die dreimonatige, ab 1.3.1984 laufende Nachfrist bereits tatsächlich gewährt und nahezu abgelaufen gewesen, die Kündigung sei daher zum 31.8.1984 wirksam geworden. Die Mindestnettoumsätze seien auch nicht annähernd erreicht worden. Das Erstgericht wies mit Teilurteil das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 10,972.000 samt Anhang (d.i. der geltend gemachte Provisionsentgang, der Wert des Musterhauses und der frustrierte Aufwand an Pachtzins) ab. Es stellte fest, wegen der zahlreich aufgetretenen Stornofälle im ersten Vertragsjahr sei es zu Verhandlungen wegen einer Zusatzvereinbarung gekommen. Die klagende Partei habe der beklagten Partei den Entwurf einer Zusatzvereinbarung mit Datum 16.7.1981 übermittelt. Die beklagte Partei habe einige Punkte dieses Entwurfes abgeändert und der klagenden Partei eine von ihr firmenmäßig unterfertigte Zusatzvereinbarung mit Datum 7.August 1981, deren Punkt 6. lautet:

"Diese Zusatzvereinbarung gilt in allen Punkten ab Datum der Unterschrift und hat keine rückwirkende Rechtsgültigkeit" übermittelt. Nach beiden Entwürfen sollte die Bestimmung des Punktes römisch sechs Absatz 2, der Vertriebsvereinbarung dahin geändert werden, daß die Nachfrist sechs Monate, der von der klagenden Partei jährlich zu erreichende Mindestumsatz aber nur S 10 Mill. netto betragen solle. Die klagende Partei habe jedoch diese Zusatzvereinbarung niemals gegengezeichnet und an die beklagte Partei übergeben oder übermittelt. Es sei auch nie von der vereinbarten Schriftform abgegangen worden, wenngleich auch in Einzelfällen spätere mündliche Abreden praktisch gehandhabt worden seien. Nur zum Zwecke der Vorlage an die Hausbank der klagenden Partei habe die beklagte Partei über Ersuchen der klagenden Partei das Schreiben Beilage ./C, worin "vorweg" versichert wurde, daß eine Kündigung (offensichtlich der Vertriebsvereinbarung) wegen Nichterreichens des Mindestumsatzes von S 20 Mill. nicht erfolgen werde, übermittelt. Nach der Aufkündigung habe die klagende Partei nur den Auftrag V*** im Nettovertragswert von S 1,300.000 gebracht, der jedoch aus im bisherigen Verfahren nicht abschließend geklärten Gründen von der beklagten Partei nicht mehr angenommen worden sei. Feststellungen darüber, daß die beklagte Partei die klagende Partei bei der Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes innerhalb der eingeräumten Nachfrist oder auch schon vorher behindert habe, hätten nicht getroffen werden können.

In ihrer Berufung bekämpfte die klagende Partei unter anderem die Feststellungen des Erstgerichtes, es habe nicht abschließend geklärt werden können, aus welchen Gründen der Auftrag V*** von der beklagten Partei nicht angenommen worden sei, und Feststellungen darüber, daß die beklagte Partei die klagende Partei bei Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes innerhalb der Nachfrist oder auch schon vorher behindert habe, nicht hätten getroffen werden können. Die klagende Partei wies dabei ausdrücklich auf ihren Schriftsatz ON 6 unter Beweisanbot erstattetes, vom Erstgericht aber übergangenes Vorbringen hin, wonach die beklagte Partei schon seit Frühsommer 1983 dadurch geschäftsschädigend vorgegangen sei, daß die vermittelten Bauvorhaben derart mangelhaft und ohne Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ausgeführt worden seien, daß die Kunden laufend reklamiert und anderen Interessenten vom Erwerb eines P***-Fertigteilhauses abgeraten hätten, während die klagende Partei bereits seit Mitte 1983 gegenüber der beklagten Partei erfolglos auf eine Änderung dieser äußerst geschäftsschädigenden Vorgangsweise der beklagten Partei gedrängt hätte. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte das Erstgericht daher feststellen müssen, daß die beklagte Partei ab dem Geschäftsjahr 1983/84 die Geschäftstätigkeit der klagenden Partei durch die mangelhafte und nicht termingerechte Ausführung bereits angenommener Bauvorhaben sowie die Gerüchte über Konkurs, Schließung oder Verkauf der P***-Abteilung bewirkte negative Mundpropaganda und mangelnde Unterstützung der klagenden Partei mit Prospekt- und Planmaterial behindert und im Frühjahr 1984 mit Rücksicht auf die internen Schwierigkeiten der beklagten Partei sogar von der weiteren unmittelbaren Akquirierung zugunsten einer Hinhaltetaktik abgehalten hätte. Diese Feststellungen seien deshalb relevant, weil sich auf ihrer Grundlage ergebe, daß die beklagte Partei selbst die Nichterreichung des Umsatzlimits verursacht habe und daher zu einer Kündigung aus diesem Grund nicht berechtigt gewesen sei. Die Feststellungen des Erstgerichtes, eine den Mindestumsatz und die Dauer der Nachfrist ändernde Zusatzvereinbarung sei nicht getroffen worden, bekämpfte die klagende Partei unter anderem mit Ausführungen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr.Karl T***, dem das Erstgericht Glauben geschenkt habe. Die Berufungswerberin führte aus, Dr.Karl T*** sei entgegen seiner Aussage im Rahmen der Gegenüberstellung mit der Geschäftsführerin der klagenden Partei in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24.Mai 1985 selbst keineswegs davon überzeugt gewesen, daß er die von der klagenden Partei gegengezeichnete Ausfertigung der Zusatzvereinbarung so, wie er aussagte, 100 %ig nicht erhalten habe:

Im unmittelbaren Anschluß an das Ende der Verhandlung habe Dr.Karl T*** vor dem Verhandlungssaal sich bei der Geschäftsführerin der klagenden Partei und deren Gatten erkundigt, wann ihm die Zusatzvereinbarung übergeben worden sei. Er habe sich von der Richtigkeit seiner Aussage keineswegs überzeugt gezeigt. Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes mit Ausnahme jener über den Geschäftsfall V*** sowie über die mangelnde Feststellbarkeit von Behinderungen der klagenden Partei durch die beklagte Partei bei der Erreichung des vereinbarten Mindestumsatzes innerhalb der im Kündigungsschreiben gesetzten Nachfrist oder auch schon vorher, die aus rechtlichen Gründen entbehrlich seien. Mit Ausnahme des Geschäftsfalles V*** seien von der klagenden Partei sonstige konkrete Geschäftsfälle, die die beklagte Partei bereits im Frühjahr 1984 oder doch während des Laufes der von ihr gesetzten Nachfrist ungerechtfertigterweise trotz entsprechender Vermittlung der klagenden Partei nicht angenommen hätte, nicht dargetan worden. Ebensowenig habe die klagende Partei die Behauptung aufgestellt, daß sich die beklagte Partei schon vor der Kündigung ihr gegenüber schlechthin geweigert hätte, künftighin von ihr vermittelte Geschäftsfälle anzunehmen. Damit sei auch der sich darauf beziehenden Mängelrüge und den geltend gemachten Feststellungsmängeln der Boden entzogen. Soweit die klagende Partei schließlich noch behaupte, der Zeuge Dr.Karl T*** habe sich nach Schluß der Verhandlung gegenüber der Geschäftsführerin der klagenden Partei und deren Gatten keineswegs von der Richtigkeit seiner Aussage überzeugt gezeigt, und zum Beweis hiefür auch die Einvernahme zweier Zeugen und die Vernehmung der Geschäftsführerin durch das Berufungsgericht angeboten habe, liege kein Fall vor, der durch die Ausnahmsvorschrift des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gedeckt wäre. Die Behauptung, ein Zeuge habe sich von der Richtigkeit seiner Aussage nachträglich keineswegs überzeugt gezeigt, sei nämlich völlig unbestimmt, weil sie lediglich einen subjektiven Eindruck wiedergebe, aber gänzlich offen lasse, auf welche konkrete Äußerungen oder auf welches sonstiges Verhalten des Zeugen sich ein solcher Eindruck überhaupt gründen ließe. Insoweit liege daher ein bloßer Erkundigungsbeweis vor, zu dessen Durchführung auch das Berufungsgericht im Rahmen des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO nicht verhalten werden könne.

Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, daß die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 16.Mai 1984 ausgesprochene Kündigung vertragsgemäß erfolgt sei. Die klagende Partei habe in der Nachfrist das Umsatzmanko nicht ausgleichen können. Da im Vertrag nur eine dreimonatige Kündigungsfrist, aber keine Kündigungstermine festgelegt worden seien, gelte für die Kündigungstermine die gesetzliche Regelung des Paragraph 19, Absatz 2, HVG. Das Vertragsverhältnis der Streitteile sei daher mit Ablauf des 30.9.1984 rechtswirksam gelöst worden. Voraussetzung für das Schadenersatzbegehren der klagenden Partei wäre jedenfalls ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der beklagten Partei. Ein solches liege nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist berechtigt.

Nach der dispositiven Vorschrift des Paragraph 21, HVG kann das auf bestimmte Zeit eingegangene Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters von jedem Teile aus wichtigen Gründen gelöst werden. Punkt römisch sechs Absatz 2 und 3 der Vertriebsvereinbarung regelt abweichend von der Vorschrift des Paragraph 21, HVG den Ausspruch der vorzeitigen Lösung dahin, daß auf jeden Fall eine dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten ist. Mit der Bestimmung des Punktes römisch sechs Absatz 2, ging die klagende Partei eine Mindestumsatzverpflichtung ein. Während ohne solche Regelung ein Umsatzrückgang nur dann zur vorzeitigen Lösung berechtigte, wenn der Handelsvertreter den Umsatzrückgang selbst verschuldet hätte, was vom Geschäftsherrn zu beweisen wäre (VersR 1960, 707; Küstner, Handbuch des gesamten Außendienstrechts römisch eins Rz 754, 788, 816; Holling, Gründe zur fristlosen Kündigung eines Handelsvertreterverhältnisses in der Rechtsprechung, BB 1961, 994), hat der Handelsvertreter, ging er eine Mindestumsatzverpflichtung ein, von sich aus alles zu tun, um den vereinbarten Mindestumsatz zu erreichen. Gelingt ihm dies nicht, kann er die Folgen der vorzeitigen Auflösung des Vertrages durch den Geschäftsherrn nur dadurch abwenden, daß er behauptet und beweist, der versprochene Umsatz habe aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten habe, nicht erreicht werden können (Küstner aaO Rz 785; Holling aaO).

Dazu brachte die klagende Partei bereits in erster Instanz vor, der Grund für den ab Frühsommer 1983 eingetretenen Umsatzrückgang sei darin gelegen, daß die beklagte Partei die vermittelten Bauvorhaben äußerst mangelhaft und ohne Einhaltung der vereinbarten Liefertermine ausgeführt habe, sodaß die Kunden laufend reklamiert und anderen Interessenten abgeraten hätten. Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Anbotes legte die klagende Partei mit dem in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 11.12.1984 vorgetragenen Schriftsatz ON 6 die Urkunden Beilage ./C 1 bis ./H 1 vor und berief sich auf den Zeugen Erich D***. Die beklagte Partei ersuchte, die Erklärung zu den vorgelegten Urkunden bei der nächsten mündlichen Streitverhandlung abgeben zu dürfen; sie unterließ aber auch in der Folge die Abgabe solcher Erklärungen. Ein Beweisbeschluß, den Zeugen Erich D*** zu dem oben dargestellten Vorbringen der klagenden Partei als Zeugen zu nehmen, unterblieb; der Beweisbeschluß ging nur in die Richtung, ob die beklagte Partei insbesondere innerhalb der gewährten Nachfrist ordnungsgemäß erteilte Vermittlungsaufträge nicht entgegengenommen und dadurch die klagende Partei am Erreichen höherer Umsätze gehindert habe (S. 52 f. d.A.). Nur dazu traf das Erstgericht eine negative Feststellung. Feststellungen, ob der Umsatzrückgang ab Frühsommer 1983 auf Umstände zurückzuführen sei, die die beklagte Partei zu vertreten habe, wurden weder positiv noch negativ getroffen. Die klagende Partei bekämpfte in ihrer Berufung ausdrücklich, daß die mit Schriftsatz ON 6 zum Beweis dafür, daß der Umsatzrückgang ab Frühsommer 1983 auf das Verhalten der beklagten Partei zurückzuführen sei, vorgelegten Beweismittel vom Erstgericht offensichtlich völlig ignoriert worden seien. Das Berufungsgericht, das der Meinung war, die klagende Partei bekämpfe nur die Feststellung, die beklagte Partei habe ab Frühsommer 1984 hereingebrachte Aufträge grundlos zurückgewiesen, überging diese Rüge. Da, wenn ein Mindestumsatz vereinbart wurde, dessen Nichterreichen keinen wichtigen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Handelsvertretervertrages darstellt, wenn der Umsatz aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, nicht erreicht wurde, werden das Verfahren und die Feststellungen zu ergänzen sein. Gleiches gilt für die Frage, ob die beklagte Partei einen Kündigungsverzicht abgab. Es entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß schon wegen des herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit die Parteien von der Vereinbarung, nur schriftlich vereinbartes solle gelten, nachträglich wieder abgehen können (MietSlg.34.125; SZ 53/101; SZ 46/33; EvBl 1971/229; MietSlg.26.063, 7.099; Rummel in ABGB, Rdz 3 zu Paragraph 884,; derselbe, Probleme der gewillkürten Schriftform, 1980, 237 f; Gschnitzer in Klang 2 IV/1, 258; Koziol-Welser 7 römisch eins 140 f). Die klagende Partei behauptete (S.44 d.A.), die beklagte Partei habe - in Abänderung der Vertriebsvereinbarung - auf eine Kündigung wegen Nichterreichung des Mindestumsatzes noch im Laufe des Jahres 1984 formlos wiederholt verzichtet. Das Erstgericht ging auf den behaupteten Kündigungsverzicht aus rechtlichen Gründen nicht ein, weil es die Meinung vertrat, es hätte ungeachtet einzelner späterer mündlicher Nebenabreden durch generelle Vertragsänderung auf das Formerfordernis der Schriftlichkeit verzichtet werden müssen. Das Berufungsgericht behandelte die in diesem Punkte erhobene Rechtsrüge der klagenden Partei nicht. Zu einem wirksamen formlosen Kündigungsverzicht bedarf es aber entgegen der Ansicht des Erstgerichtes nicht einer grundsätzlichen Änderung der Vertriebsvereinbarung über die vereinbarte Schriftform; es genügte vielmehr, daß die beklagte Partei durch die allfällige Abgabe eines Kündigungsverzichtes für den Fall des Nichterreichens des Mindestumsatzes wie schon in anderen Fällen von der vereinbarten Schriftform abging; in dem allenfalls formlos abgegebenen Kündigungsverzicht könnte zugleich der Wille der Abänderung des Formerfordernisses für den konkreten Fall erblickt werden vergleiche MietSlg.26.063, 78.099; Rummel in JBl 1980, 238).

In allen anderen Punkten ist der Revision hingegen nicht zu folgen. Wohl kann in dem in der Berufung gestellten Beweisantrag über angebliche Äußerungen des Zeugen Dr.Karl T*** nach Schluß der Verhandlung ein bloßer Erkundigungsbeweis nicht erblickt werden. Ein unzulässiger Erkundigungs-(Ausforschungs-)Beweis liegt nur vor, wenn eine Partei ein Beweismittel beantragt, um neue, bisher nicht vorgebrachte Informationen, sei es neue Tatsachen oder die Kenntnis von neuen Beweismitteln, mit denen bereits vorgebrachte Tatsachen unter Beweis gestellt werden können, zu erhalten. Das war nicht der Fall. Das Vorbringen der klagenden Partei verstieß aber gegen das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot. Nach Paragraph 482, Absatz 2, ZPO sind Neuerungen zur Stützung oder Widerlegung des in erster Instanz gestellten Sachantrages ausgeschlossen. So ist etwa im Rahmen der Beweisrüge die Vorlage neuer Urkunden und die Namhaftmachung von Zeugen zu den in erster Instanz beschlossenen Beweisthemen unzulässig (SZ 51/8; JBl. 1968, 89; JBl. 1960, 23; JBl. 1958, 150; JBl. 1957, 648 uva; zuletzt 5 Ob 34/83). Es besteht ein Stoffsammlungsverbot (7 Ob 509/78). Nach ständiger Rechtsprechung sind neues Tatsachenvorbringen und die Stellung neuer Beweisanträge nur zur Dartuung der Berufungsgründe der Nichtigkeit oder der Mangelhaftigkeit, nicht aber zur Unterstützung oder Widerlegung anderer Berufungsgründe zulässig (SZ 51/8; JBl. 1960, 23; JBl. 1958, 150; JBl. 1957, 20 uva; zuletzt 6 Ob 545,546/86). Das Rechtsmittelgericht soll das Verfahren und das Erkenntnis derart überprüfen, als wäre es selbst das Prozeßgericht (Pollak, System 2 583). Anträge, die die Glaubwürdigkeit des Zeugen Dr.Karl T*** erschüttern sollten, hätten daher vor Schluß der Verhandlung erster Instanz gestellt werden müssen. Sie können selbst dann nicht nachgetragen werden, wenn es sich um Beweismittel handelt, die erst nach dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt entstanden sind. Sollten mit solchen Beweismitteln Tatsachen bewiesen werden, die schon Prozeßgegenstand waren, bleibt die Partei allein auf die Wiederaufnahmsklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO verwiesen (MietSlg.32.732; RZ 1966, 148 ua; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2063).

Die klagende Partei brachte in erster Instanz nicht vor, eine Kündigung wegen Nichterzielung des Mindestumsatzes hätte vertragsgemäß erst nach Ablauf der dreimonatigen Nachfrist ausgesprochen werden dürfen. Sie stellte sich wie die beklagte Partei ebenfalls auf den Standpunkt, daß vertragsgemäß die Setzung der Nachfrist zur Erreichung des Mindestumsatzes und der Ausspruch der Kündigung gleichzeitig hätten erfolgen dürfen. Sie behauptete nur, die Vertriebsvereinbarung wäre in diesen Punkten durch eine Zusatzvereinbarung abgeändert worden. Die Vorinstanzen stellten aber fest, daß eine Änderung des Vertrages nicht erfolgt sei. Was schließlich die Nichtannahme des Auftrages "V***" betrifft, so ist der daraus von der klagenden Partei behauptete Verdienstentgang nicht Gegenstand des Teilurteiles. Die klagende Partei stellte eine Prozeßbehauptung, daß sie wegen der Ablehnung des Auftrages V*** durch die beklagte Partei zu weiteren Erfüllungshandlungen nicht mehr verpflichtet gewesen sei und davon habe ausgehen können, daß auch weitere Anbote von der beklagten Partei nicht mehr angenommen würden, in erster Instanz nicht auf. Soweit dies nun erstmals in der Revision behauptet wird, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.

Der Revision ist Folge zu geben. Da es zur Frage des Kündigungsverzichtes und der Ursachen für die Nichterreichung des Mindestumsatzes offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, sind die Urteile der Vorinstanzen gemäß Paragraph 510, Absatz eins, ZPO aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00578.86.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19860903_OGH0002_0010OB00578_8600000_000