Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1986
Außerkrafttretensdatum
31.12.1991
Abkürzung
HVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Abschnitt IV.Abschnitt römisch vier.
Beschädigtenrente.
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 25 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 25 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2)Absatz 2,Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) durch Verordnung aufzustellen.Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung nach Anhörung des Invalidenfürsorgebeirates (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 144) durch Verordnung aufzustellen.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990, Art. IV,
BGBl. Nr. 483/1985vgl. Art. V Abs. 1,
BGBl. Nr. 283/1990 (Invalidenfürsorgebeirat)
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094952
Alte Dokumentnummer
N6196410153X