Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0039973

Entscheidungsdatum

04.02.2026

Geschäftszahl

2Ob3/77; 1Ob578/86; 9ObA237/88; 9Ob261/99v; 7Ob88/01v; 7Ob166/01i; 7Ob36/02y; 7Ob223/03z; 2Ob35/16k; 6Ob15/21f; 10Ob15/22m; 9ObA83/24g; 16Ok1/26x

Norm

ZPO §266 C

Rechtssatz

Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1977-02-24 2 Ob 3/77

TE OGH 1986-09-03 1 Ob 578/86

nur: Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. (T1)

TE OGH 1988-10-12 9 ObA 237/88

Auch; nur T1

TE OGH 1999-10-13 9 Ob 261/99v

Auch; nur T1

TE OGH 2001-04-18 7 Ob 88/01v

nur T1

TE OGH 2001-07-31 7 Ob 166/01i

nur T1

TE OGH 2002-04-29 7 Ob 36/02y

nur: Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist. (T2)

TE OGH 2003-10-15 7 Ob 223/03z

Vgl auch

TE OGH 2016-05-25 2 Ob 35/16k

Auch; Veröff: SZ 2016/60

TE OGH 2021-03-15 6 Ob 15/21f

TE OGH 2022-10-18 10 Ob 15/22m

Vgl

TE OGH 2025-08-26 9 ObA 83/24g

TE OGH 2026-02-04 16 Ok 1/26x

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039973