OGH
RS0039973
04.02.2026
2Ob3/77; 1Ob578/86; 9ObA237/88; 9Ob261/99v; 7Ob88/01v; 7Ob166/01i; 7Ob36/02y; 7Ob223/03z; 2Ob35/16k; 6Ob15/21f; 10Ob15/22m; 9ObA83/24g; 16Ok1/26x
ZPO §266 C
Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist.
TE OGH 1977-02-24 2 Ob 3/77
TE OGH 1986-09-03 1 Ob 578/86
nur: Von einem unzulässigen Erkundungsbeweis bzw Ausforschungsbeweis ist dann zu sprechen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechterzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhaltes gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente der Partei selbst nicht klar waren und die von ihr weder vorgetragen noch konkretisiert wurden. (T1)
TE OGH 1988-10-12 9 ObA 237/88
Auch; nur T1
TE OGH 1999-10-13 9 Ob 261/99v
Auch; nur T1
TE OGH 2001-04-18 7 Ob 88/01v
nur T1
TE OGH 2001-07-31 7 Ob 166/01i
nur T1
TE OGH 2002-04-29 7 Ob 36/02y
nur: Hingegen wird der Beweis dann nicht als unzulässiger Ausforschungsbeweis anzusehen sein, wenn die antragstellende Partei einen konkreten rechtserheblichen Sachverhalt als Beweisthema vorträgt, selbst wenn sie im Zeitpunkt der Antragstellung von dem Bestand und der Richtigkeit des vorgetragenen Sachverhaltes keineswegs überzeugt ist. (T2)
TE OGH 2003-10-15 7 Ob 223/03z
Vgl auch
TE OGH 2016-05-25 2 Ob 35/16k
Auch; Veröff: SZ 2016/60
TE OGH 2021-03-15 6 Ob 15/21f
TE OGH 2022-10-18 10 Ob 15/22m
Vgl
TE OGH 2025-08-26 9 ObA 83/24g
TE OGH 2026-02-04 16 Ok 1/26x
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0039973