Umsatzrückgang berechtigt den Geschäftsherrn nur dann zur vorzeitigen Lösung des Vertrages, wenn er vom Handelsvertreter verschuldet wurde. Dies ist vom Geschäftsherrn zu beweisen. Ging der Handelsvertreter eine Mindestumsatzverpflichtung ein, kann er die Folgen der vom Geschäftsherrn wegen Nichterreichung des Mindestumsatzes ausgesprochenen vorzeitigen Lösung des Vertrages nur dadurch abwenden, daß er behauptet und beweist, der Umsatz habe aus Gründen, die vom Geschäftsherrn zu vertreten sind, nicht erreicht werden können.