Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.12.1952

Geschäftszahl

2Ob871/52; 1Ob578/86

Norm

ZPO §482 B2;

Rechtssatz

Das erst im Berufungsverfahren angebrachte Vorbringen, daß der Zeuge unglaubwürdig ist, sowie die hiefür vorgebrachten Umstände und Beweise sind als Neuerung anzusehen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1952/12/20 2 Ob 871/52

TE OGH 1986/09/03 1 Ob 578/86

Rechtssatznummer

RS0042069