OGH
03.09.1986
1Ob578/86; 1Ob342/97v
HVG §21;
HVertrG 1993 §22;
Umsatzrückgang berechtigt den Geschäftsherrn nur dann zur vorzeitigen Lösung des Vertrages, wenn er vom Handelsvertreter verschuldet wurde. Dies ist vom Geschäftsherrn zu beweisen. Ging der Handelsvertreter eine Mindestumsatzverpflichtung ein, kann er die Folgen der vom Geschäftsherrn wegen Nichterreichung des Mindestumsatzes ausgesprochenen vorzeitigen Lösung des Vertrages nur dadurch abwenden, daß er behauptet und beweist, der Umsatz habe aus Gründen, die vom Geschäftsherrn zu vertreten sind, nicht erreicht werden können.
TE OGH 1986/09/03 1 Ob 578/86
TE OGH 1998/06/30 1 Ob 342/97v
Beisatz: Diese Grundsätze können auch für das Vertragsverhältnis zwischen Unternehmer (Importeur bzw Zwischenhändler eines großen Fahrzeugherstellers) und Fahrzeug-Vertragshändler fruchtbar gemacht werden und haben dort zur Folge, daß eine längerfristige Nichterreichung der im Kfz-Händlervertrag vereinbarten Verkaufsleistung einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragslösung darstellen kann. Die konkrete Behauptung und den Beweis des Vorliegens eines solchen wichtigen Grundes hat der Unternehmer anzutreten. (T1)Beisatz: Hier: HVertG 1993 §22. (T2)
RS0063487